Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_404/2024
Urteil vom 12. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
B.________ Ltd.,
vertreten durch
Prof. Dr. Jürg Simon und Simona Baselgia,
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Radio Monitoring und Anlagen, Marktaufsicht und Recht,
Zukunftstrasse 44, 2501 Biel BE,
Beschwerdegegner,
Weitere Beteiligte
A.________ AG
vertreten durch
Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb und/oder
Dr. Yannick Weber,
Rechtsanwälte,
Gegenstand
Elektrische Erzeugnisse,
Beschwerde gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 20. Juni 2024 (A-5660/2023, A-1106/2024).
Sachverhalt
A.
A.a. B.________ Ltd. ist eine Gesellschaft nach irischem Recht. Sie ist gemäss eigenen Angaben die Hauptvertriebseinheit von B.________ Produkten in der EU und EFTA und liefert das Produkt B.________ AirTag (nachfolgend AirTag) an direkte Vertriebspartner in der Schweiz.
A.b. Die A.________ AG vertreibt neben weiteren Anbieterinnen AirTags auf dem schweizerischen Markt. Ein AirTag ist ein Gerät, das an einen anderen Gegenstand befestigt wird, um diesen, falls er verloren geht, mittels eines Bluetooth-Signals zu orten.
A.c. Am 31. August 2023 führte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) in einer Filiale der A.________ AG eine Kontrolle durch. Der Kontrolleur beanstandete in seinem Bericht unter anderem, dass bei den AirTags das sog. CE-Konformitätskennzeichen (nachfolgend CE-Kennzeichen) nicht vorhanden sei, obwohl hierfür auf dem Produkt genügend Platz zur Verfügung stehe. A.________ AG nahm am 6. September 2023 dazu Stellung.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 14. September 2023 bzw. mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. Januar 2024 stellte das BAKOM im Wesentlichen fest, dass zwar im Batteriefach des AirTags ein CE-Kennzeichen vorhanden sei, dass dieses aber nicht sichtbar und deshalb nicht mit den gesetzlichen Vorschriften konform sei. Es ordnete an, der festgestellte Mangel betreffend CE-Kennzeichen müsse beim nächsten Import der AirTags behoben worden sein. Die AirTags, die sich noch am Lager der A.________ AG befinden, dürften hingegen angeboten und auf dem Markt bereitgestellt werden.
B.b. Am 16. Oktober 2023 und am 20. Februar 2024 erhob A.________ AG gegen die Verfügungen des BAKOM vom 14. September 2023 und 22. Januar 2024 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügungen und zudem die Beiladung unter anderem der B.________ Ltd. im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Mit Urteil vom 20. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Beiladung von B.________ Ltd. ab (Dispositiv-Ziff. 2). Die Beschwerde vom 16. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ab (Dispositiv-Ziff. 3). Auf die Beschwerde vom 20. Februar 2024 trat es nicht ein (Dispositiv-Ziff. 4). Die reduzierten Verfahrenskosten auferlegte es A.________ AG (Dispositiv-Ziff. 5) und sprach ihr zu Lasten des BAKOM eine reduzierte Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 6).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. August 2024 beantragt B.________ Ltd. dem Bundesgericht, Ziff. 3 - 6 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2024 sei aufzuheben und die Beschwerden von A.________ AG vom 16. Oktober 2023 und vom 20. Februar 2024 seien gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht verlangt die B.________ Ltd., es seien bestimmte Stellen ihrer Beschwerdeschrift und eine Beilage als Geschäfts- bzw. Amtsgeheimnis auszuscheiden und den übrigen Verfahrensparteien (exklusive BAKOM) und der Öffentlichkeit nicht mitzuteilen.
Die Vorinstanz schliesst im Ergebnis unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Abweisung der Beschwerde, die beigeladene A.________ AG beantragt Gutheissung der Beschwerde, das BAKOM verlangt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Am 20. September 2024 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung - nachdem dem Gesuch von A.________ AG um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren 2C_403/2024 entsprochen worden war - als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Am 19. November 2024 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch um Geheimhaltung der Geschäfts- und Amtsgeheimnisse gegenüber der A.________ AG abgewiesen und gleichzeitig der A.________ AG untersagt, das geltend gemachte Geschäfts- und Amtsgeheimnis an Dritte bekannt zu geben.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 148 I 160 E. 1; 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). Immerhin ist die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer zur Beschwerde zuzulassen ist (BGE 133 II 353 E. 1; 133 II 249 E. 1.1; Urteile 1C_399/2022 vom 27. November 2023 E. 1.3; 2C_265/2020 vom 3. August 2020 E. 1.2).
1.1. Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG).
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 - 6 des angefochtenen Urteils. Diese betreffen die Abweisung der Beschwerde vom 16. Oktober (Ziff. 3), das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 20. Februar 2024 (Ziff. 4), die Auferlegung der Verfahrenskosten an A.________ AG (Ziff. 5) und die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung an A.________ AG (Ziff. 6). Nicht angefochten ist Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils, mit der die Vorinstanz das Begehren um Beiladung der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Die Beiladung im vorinstanzlichen Verfahren wird vom vorliegenden Streitgegenstand somit nicht umfasst. Die Beschwerdeführerin macht auch sonst keine Verletzung von Parteirechten im vorinstanzlichen Verfahren geltend.
1.3. Zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Diese drei Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen (BGE 137 II 40 E. 2.2 am Ende; Urteile 1C_426/2024 vom 16. Januar 2025 E. 2.1, 2C_126/2024 vom 25. September 2024 E. 2).
1.4. Die Beschwerdebefugnis setzt zum einen die formelle Beschwer voraus (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG).
1.4.1. Grundsätzlich ist vor Bundesgericht nur zur Beschwerde legitimiert, wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat und zumindest teilweise mit seinen Anträgen unterlegen ist (BGE 134 V 306 E. 3.3.1; 133 II 181 E. 3.2). Abgesehen von Fällen, in denen erst durch den vorinstanzlichen Entscheid die besondere Berührtheit überhaupt entsteht (Urteil 1C_134/2010 vom 28. September 2010 E. 3), kann auf das Erfordernis der formellen Beschwer nur dann verzichtet werden, wenn der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren richtigerweise hätte Parteistellung beanspruchen können, aber am Verfahren unverschuldet - z.B. aufgrund eines Fehlers der Behörde - nicht teilnehmen konnte (vgl. BGE 138 V 161 E. 2.5.1; 134 V 306 E. 3.3.1; 133 II 181 E. 3.2; Urteile 1C_517/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.2; 2C_731/2011 vom 8. Juni 2012 E. 2.3).
1.4.2. Die Frage der Beiladung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ist im vorliegenden Kontext grundsätzlich nicht relevant, da die Beschwerdeführerin Dispositiv-Ziff. 2 betreffend der verweigerten Beiladung nicht anficht (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb das Bundesgericht diesen Punkt nicht zu prüfen hat.
1.4.3. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vor Bundesgericht bezüglich der formellen Beschwer auf das Vorbringen, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht teilnehmen können,und verzichtet darüber hinaus auf Ausführungen. Sie äussert sich insbesondere nicht dazu, ob bzw. ab wann sie Kenntnis der Verfügung des BAKOM gegen A.________ AG oder des entsprechenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte. Auch legt sie nicht dar, inwiefern sie unverschuldet nicht am Verfahren der Vorinstanz teilnehmen konnte. So würde die formelle Beschwer etwa auch dann entfallen, wenn die Beschwerdeführerin von sich aus auf die Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz verzichtet hat (vgl. Urteil 1C_33/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin legt damit in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert dar, inwiefern sie die Voraussetzung von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt.
1.4.4. Bei dieser Ausgangslage genügt die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG in Bezug auf die formelle Beschwer nicht (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; E. 1 hiervor). Auf die Beschwerde ist deshalb schon mangels hinreichender Begründung der Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Darüber hinaus fehlt es aber auch an der materiellen Beschwer (vgl. E. 1.5 hiernach).
1.5. Materiell beschwert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
1.5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 141 II 307 E. 6.2). Das Rechtsschutzinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 147 I 1 E. 3.4; 142 I 135 E. 1.3.1). Fällt es im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 145 III 422 E. 5.2; Urteil 2C_75/2024 vom 4. September 2025 E. 3.2.2).
1.5.2. Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG überschneidet sich zumindest teilweise mit der Eintretensvoraussetzung von Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG, wonach der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sein muss (vgl. BGE 146 I 62 E. 2.1; Urteil 2C_510/2023 vom 16. Mai 2024 E. 1.3.1; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 26 zu Art. 89 LTF). Aus beiden Voraussetzungen folgt, dass eine Beschwerde grundsätzlich der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers dienen muss, d.h. legitimiert ist nur, wer die Beschwerde im eigenen Interesse führt.
1.5.3. Die materielle Beschwer setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person - zwecks Ausschlusses des Popularrechtsschutzes - durch den von ihr angefochtenen Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, d.h. in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 151 I 19 E. 8.4.1; 145 II 259 E. 2.3; Urteile 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.2; 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.4; 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 6.3.3; 1C_416/2019 vom 2. Februar 2021 E. 1.2.2 [nicht publ. in: BGE 147 II 351]). Von Bedeutung ist sie in erster Linie bei sog. Drittbeschwerden (vgl. Urteil 2C_23/2024 vom 12. März 2025 E. 3.2.2.2). Nicht genügend ist insbesondere ein bloss indirektes Interesse (BGE 143 II 506 E. 5.1; 138 II 162 E. 2.1.2).
1.5.4. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten an A.________ AG (Ziff. 5) und die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung an A.________ AG (Ziff. 6) wendet, fehlt es ihr offensichtlich an der materiellen Beschwer, da sie von den Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht direkt betroffen ist. Darauf ist nicht einzutreten.
1.5.5. In Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 3 und 4 war die Beschwerdeführerin nicht Adressatin des angefochtenen Entscheids. Die Verfügungen vom 14. September 2023 und 22. Januar 2024 des BAKOM richteten sich einzig gegen A.________ AG, und nicht gegen die Beschwerdeführerin. Das BAKOM ordnete gegen A.________ AG konkret an, dass der festgestellte Mangel betreffend CE-Kennzeichen beim nächsten Import der AirTags durch A.________ AG behoben worden sein müsse. Die Anlagen, die sich noch an Lager der A.________ AG befänden, dürften angeboten und auf dem Markt bereitgestellt werden.
Zwar zeitigt die Anordnung wohl eine (geringfügige) indirekte Wirkung auf die Beschwerdeführerin, da einem ihrer zahlreichen Verteiler in der Schweiz untersagt wird, die AirTags im jetzigen Zustand weiter zu importieren. Der Beschwerdeführerin werden durch das Importverbot gegen A.________ AG jedoch keine Verpflichtungen auferlegt oder Sanktionen angedroht. Die streitige Anordnung berührt insofern keine direkten Rechte und Pflichten der Beschwerdeführerin. Soweit das angefochtene Urteil die bereits von Gesetzes wegen bestehende Pflicht zur CE-Kennzeichnung feststellt (vgl. dazu die Erwägungen im parallelen Verfahren 2C_403/2024 vom 12. März 2026 E. 8), werden der Beschwerdeführerin keine neuen Pflichten auferlegt, sodass sie dadurch nicht in einer besonderen und beachtenswerten Beziehung zur Streitsache steht. Schliesslich kann das angefochtene Urteil nicht gegen die Beschwerdeführerin vollstreckt werden, da sie nicht Adressatin des Entscheids ist. Sollte das BAKOM gegen die Beschwerdeführerin separate Massnahmen in Bezug auf die AirTags anordnen, kann diese im Rahmen des entsprechenden Rechtsmittelverfahrens ihren Standpunkt darlegen und Verteidigungsmittel vorbringen.
1.5.6. Der Beschwerdeführerin mangelt es demnach an einem schutzwürdigen Interesse bzw. einer besonderen Berührtheit im vorliegenden Verfahren.
1.6. Im Ergebnis ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG nicht zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Entscheid berechtigt. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Den prozessualen Anträgen der Beschwerdeführerin betreffend Geschäftsgeheimnissen wurde im Rahmen der Urteilsredaktion Rechnung getragen.
2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der A.________ AG und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner