Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_475/2026
Urteil vom 27. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 16. März 2026 (SR2 25 95).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 21. März 2026, ergänzt am 14. April 2026, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 16. März 2026 betreffend Ehrverletzung (Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Art. 303a Abs. 1 StPO).
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung auseinander, sondern schildert Sachverhaltsumstände betreffend die Streitigkeiten, welche sie in ihrer Nachbarschaft zu haben scheint. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Umständehalber wird ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, und B.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn