Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_393/2026
Urteil vom 21. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hänni, De Rossa,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ GmbH,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Stephanie Eichenberger, Rechtsanwältin, und Laurent Lattmann,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-DE),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18. Juni 2026 (A-235/2026).
Sachverhalt
A.
Am 14. August 2025 richtete das Bundeszentralamt für Steuern (nachfolgend: ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-DE; SR 0.672.913.62) ein Amtshilfeersuchen betreffend die Gesellschaft B.________ GmbH an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV).
Die ersuchende Behörde führte zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, dass die B.________ GmbH als deutsche Tochtergesellschaft zusammen mit der A.________ AG in der Schweiz in ein gemeinsames Geschäftsmodell eingebunden sei. Beide Gesellschaften würden zusammenarbeiten, um Warenlieferungen von deutschen und anderen EU-Händlern an Schweizer Endkunden abzuwickeln. Die Bestellung erfolge durch den Schweizer Kunden direkt beim Händler, durch die Vertragsgestaltungen würden aber die B.________ GmbH und die A.________ AG zwischengeschaltet. Da die einzelnen Geschäftsbeziehungen nur schwer nachvollziehbar seien, die gesamten Daten mit der Software der A.________ AG verwaltet würden und bisher keine Mitwirkung bei der Überprüfung der Verrechnungspreise erfolgt sei, werde um eine Auskunft der Schweizer Steuerverwaltung gebeten, soweit diese Informationen über die A.________ AG besitze.
B.
Mit Schlussverfügung vom 11. Dezember 2025 erkannte die ESTV, dass der ersuchenden Behörde Amtshilfe betreffend die B.________ GmbH zu leisten sei und die ersuchten Informationen zu übermitteln seien.
B.a. Gegen diese Schlussverfügung vom 11. Dezember 2025 erhoben die B.________ GmbH und die A.________ AG am 9. Januar 2026 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Schlussverfügung und die Abweisung des Amtshilfeersuchens. Eventualiter und subeventualiter stellten sie Rückweisungsanträge.
B.b. Mit Urteil vom 18. Juni 2026, zugestellt am 22. Juni 2026, hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die ESTV anwies, erstens die entsprechenden Schwärzungen bzw. Anpassungen im Sinne der Erwägung 4.2.2.3 vorzunehmen und zweitens - im Sinne der Erwägung 4.4 - die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE hinzuweisen. Insbesondere habe sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die B.________ GmbH für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürften und sie gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-DE geheim zu halten seien. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) vom 2. Juli 2026 gelangen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie die B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2026 und die Abweisung des Amtshilfeersuchens der ersuchenden Behörde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei der ersuchenden Behörde mittels erneuter Rückfrage abzuklären, ob mittlerweile die innerstaatlichen Untersuchungsmittel ausgeschöpft worden seien. Subeventualiter sei die Sache zum Ausschluss bestimmter Unterlagen oder Vornahme der beantragten Schwärzungen an die ESTV zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
1.1.1. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_174/2026 vom 25. März 2026 E. 1.1).
1.1.2. Gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG liegt ein besonders bedeutender Fall insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 BGG eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Art. 84a BGG bezweckt wie Art. 84 BGG die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuerangelegenheiten. Ein besonders bedeutender Fall ist daher mit Zurückhaltung anzunehmen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 139 II 340 E. 4; Urteile 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 146 II 150; 2C_702/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 1.2.2).
1.2. Zum einen unterbreiten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht die Rechtsfrage nach der "Bedeutung und Wirkung des Datenschutzgesetzes". Sie bringen vor, die Datenübermittlung an die ausländische Behörde sei bereits vollzogen, bevor Drittpersonen überhaupt von ihrer Betroffenheit erfahren würden. Durch datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe könne die Übermittlung nicht mehr rückgängig gemacht werden, womit ihnen kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Art. 13 EMRK zur Verfügung stehe.
1.2.1. Das Bundesgericht hatte bereits die Gelegenheit zu klären, dass vom Verfahren der Amtshilfe nicht betroffene Drittpersonen, deren Name aber in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erscheint, nicht zwingend im Rahmen des Amtshilfeverfahrens Rechtsschutz zu gewähren ist, sondern die datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfe ausreichen, um die Wahrung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) überprüfen zu lassen (BGE 146 I 172 E. 7.2; vgl. auch Urteile 2C_249/2025 vom 13. Februar 2026 E. 5.3; 2C_424/2025 vom 26. August 2025 E. 2.3.1). Damit erscheint die aufgeworfene Rechtsfrage bereits beantwortet; für eine erneute Überprüfung besteht kein Anlass.
1.2.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG liegt diesbezüglich folglich nicht vor.
1.3. Zum anderen werfen die Beschwerdeführerinnen die Rechtsfrage auf, ob die Steuererklärungen der Beschwerdeführerin 1 ohne spezifische Anfrage der ausländischen Steuerbehörde übermittelt werden durften. Vorliegend habe die ausländische Steuerverwaltung lediglich um die Herausgabe "aller relevanten Unterlagen" ersucht, ohne aber spezifisch nach den Steuererklärungen zu fragen. Daher stelle sich die Frage, wie weit die "spontane" Amtshilfe der ESTV gehen dürfe.
1.3.1. Diese Fragen beziehen sich im Kern auf die Auslegung von Amtshilfeersuchen im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips. Dazu besteht eine ausführliche und ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung.
Die Feststellung, ob die ersuchende Behörde eine Information ersucht oder nicht, ist eine Frage der Auslegung des Amtshilfeersuchens. Diese Auslegung muss im Lichte des von der ersuchenden Behörde verfolgten Zwecks erfolgen und darf den wirksamen Informationsaustausch nicht behindern (vgl. BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil 2C_174/2026 vom 25. März 2026 E. 1.3.1). Mit anderen Worten muss der ersuchte Staat die Amtshilfeersuchen nach dem völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben auslegen. Dies ergibt sich aus Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111), wonach jeder in Kraft stehende Vertrag die Vertragsparteien bindet und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen ist (vgl. BGE 147 II 116 E. 5.2; 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3). Bei mehreren möglichen Interpretationen hat der ersuchte Staat jene Auslegung zu wählen, die die effektive Anwendung des völkerrechtlichen Vertrags gewährleistet und die nicht zu einem Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck der eingegangenen Verpflichtungen widerspricht (vgl. BGE 151 II 475 E. 5.5.1.2; 147 II 116 E. 5.2; 144 II 130 E. 8.2.1).
1.3.2. In der vorliegenden Angelegenheit hat die ersuchende Behörde die Steuererklärungen in Frage C1-14 nicht ausdrücklich als zu übermittelnde Unterlagen genannt. Die Vorinstanz ging aber davon aus, dass sich aus dem Zusammenhang mit Frage C1-2 ergebe, dass ihre Herausgabe vom Ersuchen mitumfasst sei (vgl. E. 4.1.2.1 des angefochtenen Urteils). Die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage zielt im Wesentlichen darauf ab, die vorinstanzliche Auslegung des Amtshilfeersuchens im vorliegenden Einzelfall zu überprüfen. Eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Tragweite der dem Bundesgericht vorgelegten Frage ist nicht auszumachen, zumal bereits geklärt ist, wie die Auslegung eines Amtshilfeersuchens zu erfolgen hat (vgl. E. 1.3.1 hiervor) - auch mit Blick auf Informationen, die im Ersuchen zwar nicht explizit genannt werden, aber nach dem Dafürhalten der ESTV einen Zusammenhang zur explizit ersuchten Information haben könnten (vgl. Urteil 2C_174/2026 vom 25. März 2026 E. 1.3.3).
1.3.3. Auch insofern liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG vor.
1.4. Primär im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip rügen die Beschwerdeführerinnen des Weiteren eine Verletzung verschiedener Verfahrensgarantien, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 7 lit. c des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG; SR 651.1]). Sie machen dabei jedoch keinen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84a BGG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 BGG geltend und tun auch keine
qualifizierte Verletzung der angerufenen Verfahrensgarantien dar, die eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze erkennen lassen würde (vgl. Urteile 2C_670/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 1.4.2; 2C_470/2025 vom 8. September 2025 E. 1.4; 2C_394/2025 vom 29. Juli 2025 E. 1.4). Vor diesem Hintergrund ist auch kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84a BGG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 BGG anzunehmen, der ein Eintreten auf die Beschwerde erlauben würde.
1.5. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.
2.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun