Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_174/2026
Urteil vom 25. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ Sàrl,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Stefan Oesterhelt und/oder
Laetitia Fracheboud, Rechtsanwälte,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-IT),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 5. März 2026 (A-4034/2025).
Sachverhalt
A.
Das Comando generale della Guardia di Finanza, Il Reparto, Ufficio Cooperazione Internazionale e Rapporti con Enti Collaterali (nachfolgend: ersuchende Behörde), richtete am 6. März 2024 gestützt auf Art. 27 des Abkommens vom 9. März 1976 zwischen der Schweiz und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-IT; SR 0.672.945.41) ein Amtshilfeersuchen betreffend die A.________ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Die ersuchende Behörde führte zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, sie führe eine Überprüfung der Steuerbelange der A.________ betreffend die direkten Steuern für die Steuerperioden 2020 bis 2022 (1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022) durch. Die A.________ habe Kosten für den Kauf von Waren von der schweizerischen Prinzipalgesellschaft B.________ Sàrl abgezogen. Die Abzugsfähigkeit dieser Kosten könne unter anderem durch die Abschaffung der Bundespraxis zu Steuerausscheidungen bei Prinzipalgesellschaften und die Einführung von Art. 61a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) beschränkt sein.
B.
Mit Schlussverfügung vom 30. April 2025 entschied die ESTV, dass die edierten Informationen zu übermitteln seien.
B.a. Gegen die Schlussverfügung vom 30. April 2025 erhoben die A.________ sowie die B.________ Sàrl am 2. Juni 2025 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 30. April 2025. Es sei "Allegato 7" - d. h. Anhang 7, Tax Ruling - nicht auszutauschen. Sie machten geltend, die Übermittlung von Anhang 7 sei nicht vom Ersuchen gedeckt. Die ersuchende Behörde habe Informationen zu etwaigen Rulings verlangt. Die ESTV habe in der Schlussverfügung unter dem Begriff des Rulings alle Dokumente verstanden, welche die Gewährung oder die Anerkennung eines "Step-Ups" beträfen. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden.
B.b. Mit Urteil vom 5. März 2026, zugestellt am 9. März 2026, hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die ESTV anwies, die ersuchende Behörde im Rahmen des vorliegenden Amtshilfeverfahrens explizit auf die Einschränkungen bei der Verwendung der übermittelten Informationen und die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-IT hinzuweisen. Insbesondere habe sie darauf hinzuweisen, dass die Informationen nur in Verfahren gegen die betroffene Person für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürften und sie gemäss Art. 27 Abs. 2 DBA CH-IT geheim zu halten seien. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. März 2026 gelangen die A.________ sowie die B.________ Sàrl an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 5. März 2026 mit Blick auf die Übermittlung des "Allegato 7". Es sei der "Allegato 7" hinsichtlich Informationen zum "Step-Up" für Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern zu schwärzen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 139 II 340 E. 4).
Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_670/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 1.1.1).
1.2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, es stelle sich die Frage, wie das Amtshilfeersuchen vom 6. März 2024 auszulegen sei. Es sei durch Auslegung zu ermitteln, ob die ersuchende Behörde auch Informationen zu einem "Step-Up" für Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern verlange, wie die Vorinstanz erwäge, oder ob sich das Amtshilfeersuchen auf Informationen zum "Step-Up" für Zwecke der direkten Bundessteuer nach Art. 61a DBG beschränke, wie die Beschwerdeführerinnen vortragen. Dabei stehe fest, dass die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen explizit nur den "Immigrations-Step-Up" nach Art. 61a DBG nenne. Die Beantwortung der Frage nach der richtigen Auslegung des Amtshilfeersuchens, so die Beschwerdeführerinnen, bedinge eine Untersuchung der zweiten Frage, wie das völkerrechtliche Vertrauensprinzip zu verstehen sei bzw. welche Rolle dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip mit Bezug auf Informationen zukomme, die im Ersuchen zwar nicht explizit genannt würden, jedoch nach dem Dafürhalten der ESTV einen Zusammenhang zur explizit ersuchten Information haben könnten.
1.3. Die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Fragen beziehen sich auf die Auslegung von Amtshilfeersuchen im Lichte des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips. Dazu besteht eine ausführliche und ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung.
1.3.1. Die Feststellung, ob die ersuchende Behörde eine Information ersucht oder nicht, ist eine Frage der Auslegung des Amtshilfeersuchens. Diese Auslegung muss im Lichte des von der ersuchenden Behörde verfolgten Zwecks erfolgen und darf den wirksamen Informationsaustausch nicht behindern (vgl. BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil 2C_47/2022 vom 24. Januar 2022 E. 2.2.1). Mit anderen Worten muss der ersuchte Staat die Amtshilfeersuchen nach dem völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben auslegen. Dies ergibt sich aus Art. 26 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111; VRK), wonach jeder in Kraft stehende Vertrag die Vertragsparteien bindet und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen ist (vgl. BGE 147 II 116 E. 5.2; 143 II 136 E. 5.2.1; 142 II 161 E. 2.1.3). Bei mehreren möglichen Interpretationen hat der ersuchte Staat jene Auslegung zu wählen, die die effektive Anwendung des völkerrechtlichen Vertrags gewährleistet und die nicht zu einem Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck der eingegangenen Verpflichtungen widerspricht (vgl. BGE 151 II 475 E. 5.5.1.2; 147 II 116 E. 5.2; 144 II 130 E. 8.2.1).
1.3.2. In der vorliegenden Angelegenheit ist unbestritten, dass die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen vom 6. März 2024 Informationen zum "Step-Up" für Zwecke der direkten Bundessteuer nach Art. 61a DBG ersucht. Umstritten ist hingegen, ob das Amtshilfeersuchen vom 6. März 2024 auch Informationen zu einem "Step-Up" für Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern umfasst. Die Vorinstanz klärt diese Frage durch die Auslegung des Amtshilfeersuchens vom 6. März 2024 (vgl. E. 4.3.1-4.3.7 des angefochtenen Urteils). Die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Fragen zielen lediglich darauf ab, die vorinstanzliche Auslegung des Amtshilfeersuchens vom 6. März 2024 im vorliegenden Einzelfall zu überprüfen.
1.3.3. Dabei lassen die Beschwerdeführerinnen ausser Acht, dass geklärt ist, wie die Auslegung eines Amtshilfeersuchens zu erfolgen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Amtshilfeersuchen im Lichte des von der ersuchenden Behörde verfolgten Zwecks auszulegen, wobei die Auslegung den wirksamen Informationsaustausch nicht behindern darf (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Eine solche Auslegung ist insbesondere auch mit Blick auf Informationen vorzunehmen, die, wie die Beschwerdeführerinnen meinen, im Ersuchen zwar nicht explizit genannt würden, jedoch nach dem Dafürhalten der ESTV einen Zusammenhang zur explizit ersuchten Information haben könnten. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht dargetan, weshalb die Vorinstanz anders hätte vorgehen müssen. Im Lichte des Gesagten ergibt sich, dass die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Rechtsfragen lediglich die Anwendung der Rechtsprechung zur Auslegung von Amtshilfeersuchen im vorliegenden Einzelfall betrifft.
1.3.4. Es liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG vor.
1.4. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.
2.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger