Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_385/2026
Urteil vom 7. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltskommission des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission in Anwaltssachen des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2026 (AK.2025.47).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2026 erhob A.________ bei der Rekurskommission in Anwaltssachen des Kantons Thurgau Rekurs gegen einen Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2026 betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Er ersuchte unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren.
1.2. Mit Entscheid vom 12. Mai 2026 wies der Präsident der Rekurskommission in Anwaltssachen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, innert 20 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde.
1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 30. Juni 2026 (Postaufgabe) Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission vom 12. Mai 2026 an das Bundesgericht und beantragt, es sei dieser aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Sie gilt auch für Beschwerden, die sich - wie vorliegend- gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 BGG richten (vgl. GRÉGORY BOYEY in : Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 100 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.2. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Rekurskommission in Anwaltssachen vom 12. Mai 2026 wurde an den Beschwerdeführer gleichentags versandt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendungsverfolgung Nr. xxx der Schweizerischen Post. Weiter lässt sich diesem Formular entnehmen, dass die Sendung am 13. Mai 2026 zur Abholung gemeldet (Abholeinladung) und am 23. Mai 2026 tatsächlich zugestellt wurde. Schliesslich ist aus dem Formular ersichtlich, dass der Beschwerdeführer der Post am 19. Mai 2026 einen Aufbewahrungs- bzw. Rückbehaltungsauftrag erteilt hatte.
Damit gilt der angefochtene Entscheid gemäss der "Zustellfiktion" spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, d.h. vorliegend am 20. Mai 2026 (Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor). Präzisierend ist festzuhalten, dass besondere Vereinbarungen mit der Post es nicht erlauben, die Frist für die Zustellung zu verlängern bzw. den Eintritt der Zustellungsfiktion hinauszuschieben. Erteilt der Empfänger der Poststelle - wie hier - einen Rückbehaltungsauftrag, so gilt die eingeschriebene Sendung nicht zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung als zugestellt, sondern am letzten Tag der siebentägigen Frist gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil 2C_814/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 3.2; vgl. auch JEAN-MAURICE FRÉSARD, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 13 und N. 22 f. zu Art. 44 BGG). Diese Rechtsprechung gilt jedenfalls, sofern der Adressat mit der Zustellung hätte rechnen müssen (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3), was vorliegend nicht bestritten wird.
2.3. Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Donnerstag, 21. Mai 2026 zu laufen und endete am Freitag, 19. Juni 2026.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 30. Juni 2026 bei der Schweizerischen Post aufgegeben, wie aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag zu ersehen ist. Folglich erweist sich die Beschwerde als verspätet. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerde selbst dann verspätet wäre, wenn auf das Datum der tatsächlichen Zustellung, d.h. auf den 23. Mai 2026, abgestellt würde, da diesfalls die Beschwerdefrist am Montag, 22. Juni 2026 abgelaufen wäre.
Ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt.
3.
3.1. Auf die verspätet eingereichte und somit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Rekurskommission in Anwaltssachen des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov