Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_299/2026
Urteil vom 10. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Luzern,
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern.
Gegenstand
Ausländerrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichterin, vom 4. Mai 2026 (7H 26 82).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 18. November 2025 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.A.________ ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums an. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern mit Entscheid vom 13. März 2026 ab.
Dagegen reichte die Ehefrau von B.A.________, A.A.________, in eigenem Namen am 13. April 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern ein.
1.2. Mit Verfügung vom 16. April 2026 wies das Kantonsgericht A.A.________ auf die Pflicht zur Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift hin, retournierte ihr die Beschwerde und forderte sie auf, diese zu unterzeichnen und dem Gericht bis zum 27. April 2026 wieder zuzustellen. Weiter informierte es A.A.________, dass bei Nichteinhaltung der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
1.3. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 4. Mai 2026 trat das Kantonsgericht, 4. Abteilung, auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein, weil A.A.________ der gerichtlichen Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde innert angesetzter Frist keine Folge geleistet habe.
1.4. Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 (persönlich abgegeben am Schalter des Bundesgerichts in Luzern am 12. Mai 2026) erhebt A.A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und erklärt, sie wolle die Bewilligung B ihres Ehemannes zurück.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 wurde A.A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern.
Innert der Beschwerdefrist reichte A.A.________ keine weiteren Eingaben ein.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Die Vorinstanz ist gestützt auf das massgebende kantonale Verfahrensrecht auf die bei ihr erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil die Rechtsmittelschrift nicht unterzeichnet war und dieser Mangel innert der angesetzten Frist nicht behoben wurde (§ 133 Abs. 2 und § 135 Abs. 3 des Gesetzes [des Kantons Luzern] vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/LU; SRL 40]).
2.3. In ihrer Eingabe an das Bundesgericht setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, die zum Nichteintreten auf ihr Rechtsmittel geführt haben. Stattdessen führt sie im Wesentlichen aus, sie wolle zusammen mit ihrem Ehemann, der eine Arbeitsstelle habe und gut integriert sei, weiterhin in der Schweiz leben. Damit gelingt es ihr nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG), darzutun, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte, indem sie auf ihre Beschwerde nicht eingetreten ist.
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov