Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_290/2026
Urteil vom 18. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Ali Tüm,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Rechtsverzögerung,
Rechtsverzögerung im Verfahren D-2329/2025.
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 7. März 2025 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des türkischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1983), lehnte sein Asylgesuch vom 25. Dezember 2022 ab und verpflichtete ihn, die Schweiz zu verlassen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 3. April 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren D-2329/2025).
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2025 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Vernehmlassung ein. In der Folge reichte das SEM keine Stellungnahme ein. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2026 gab ihm das Bundesverwaltungsgericht erneut die Gelegenheit, bis zum 30. April 2026 eine Vernehmlassung einzureichen.
1.2. Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 erhebt A.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht gegen das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren D-2329/2025. Er beantragt, es sei festzustellen, dass im genannten Verfahren eine Rechtsverzögerung vorliege und es sei das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, das Verfahren innert angemessener Frist beförderlich weiterzuführen und zum Abschluss zu bringen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
2.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
2.2. Die Ausschlussgründe des Bundesgerichtsgesetzes betreffen nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) auch die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Urteile 2C_347/2025 vom 27. Juni 2015 E. 2.2; 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.2; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1; 2C_344/2015 vom 28. April 2015 E. 2.2; 2C_329/2011 vom 20. April 2011 E. 2). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 94 BGG, wonach nur das Verweigern oder Verzögern eines (beim Bundesgericht)
anfechtbaren Entscheids gerügt werden kann (vgl. Urteile 2C_373/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2.2; 2C_42/2021 vom 14. Januar 2021 E. 2 mit Hinweisen; 2C_289/2018 vom 5. April 2018 E. 6; Verfügung 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.1; vgl. zum Ganzen auch GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 11 f. zu Art. 94 BGG).
2.3. Vorliegend geht es in der Hauptsache um die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Ablehnung seines Asylgesuchs. Die Angelegenheit fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG. Dass die dort vorgesehene Gegenausnahme zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ist dies aus den von ihm eingereichten Unterlagen ersichtlich. Damit steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Hauptsache nicht zur Verfügung. Ausgeschlossen ist zudem die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG
e contrario). Folglich erweist sich die Rechtsverzögerungbeschwerde als offensichtlich unzulässig und kann das Bundesgericht deren materielle Begründetheit nicht prüfen.
3.
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Rechtsverzögerungsbeschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen, was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov