Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_289/2026
Urteil vom 1. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Wiederaufnahme des Verfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, Präsidentin, vom 17. April 2026 (B 2026/73).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ hatte gegen eine Verfügung des Migrationsamts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2024, mit der ihm die Verlängerung seiner am 17. Januar 2024 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung verweigert worden war, erfolglos Rechtsmittel ergriffen: Seine Beschwerde gegen den die Verfügung bestätigenden Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 4. August 2025 hatte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. Januar 2026 (Verfahren B 2025/157) abgewiesen.
1.2. Mit Eingabe vom 15. April 2026 gelangte A.________ erneut an das Verwaltungsgericht und stellte darin "ein formelles Gesuch um erneute, umfassende Prüfung" seiner Situation sowie um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Das Verwaltungsgericht nahm die Eingabe sinngemäss als Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens B 2025/157 bzw. als Revisionsgesuch des Entscheids vom 14. Januar 2026 entgegen und trat darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin vom 17. April 2026 nicht ein.
1.3. Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 (Postaufgabe) erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei ihm die Ausreisefrist mindestens bis zum 31. Juli 2026 zu verlängern.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. April 2026, welche sie als Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens B 2025/157 bzw. als Revisionsgesuch des Entscheids vom 14. Januar 2026 entgegengenommen hat, zu Recht nicht eingetreten ist. Nicht Streitgegenstand ist die Ausreisefrist, zumal das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer keine (neue) Ausreisefrist angesetzt hat und der angefochtene Entscheid auch keine Angaben dazu enthält. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Ausreisefrist ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.
2.3. Die Vorinstanz hat zunächst festgehalten, dass ihr Entscheid vom 14. Januar 2026 betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Sie hat sodann die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen die Wiederaufnahme eines Verfahrens bzw. die Revision eines Entscheids nach kantonalem Recht möglich ist (vgl. Art. 81 ff. des Gesetzes [des Kantons St. Gallen] über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 [VRP/SG; sGS 951.1]), so namentlich, wenn die Behörde wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung bestanden haben, nicht gekannt habe (Art. 81 Abs. 1 lit. c VRP/SG). Schliesslich hat das Verwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 15. April 2026 geprüft und erwogen, dass er keine Tatsachen oder Beweismittel genannt habe, die im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. c VRP/SG eine Wiederaufnahme des Verfahrens B 2025/157 oder die Revision des Entscheids vom 14. Januar 2026 erlauben würden. Zudem seien die anderen in Art. 81 Abs. 1 VRP/SG genannten Revisionsgründe offenkundig nicht gegeben. In der Folge ist die Vorinstanz auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
2.4. In seiner Eingabe an das Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass er die volle Verantwortung für seine Schulden übernehme und diese begleichen werde, sich in einem stabilen Arbeitsverhältnis befinde und einen Sohn habe, der an einer Form von Autismus leide, sodass seine Ausreise sein Leben stark beeinträchtigen würde.
Damit präsentiert er dem Bundesgericht lediglich seine eigene Sicht der Dinge, ohne substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun, dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte, indem sie auf seine Eingabe nicht eingetreten ist (vgl. auch E. 2.1 hiervor).
Damit entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, Präsidentin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov