Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_556/2025
Urteil vom 17. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. August 2025
(VB.2025.00156).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1964), Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa), reiste am 1. Januar 1987 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Während des Asylverfahrens heiratete er die Schweizer Staatsangehörige B.________ und erhielt zwecks Familiennachzug am 9. November 1990 eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Scheidung dieser Ehe im Jahr 1996 wurde die Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs bis Dezember 2006 verlängert. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit wurde A.________ die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und er wurde aus der Schweiz weggewiesen, was letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 2C_332/2009 vom 16. November 2009 bestätigt wurde. Noch während des kantonalen Rechtsmittelverfahrens heiratete A.________ am 23. Januar 2009 die aus Kongo (Kinshasa) stammende und dort geborene Schweizerin C.________ (geb. 1964), worauf ihm zwecks Familiennachzug erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
A.b. A.________ ist während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach Vater geworden, wobei vier seiner Kinder in der Schweiz wohnen und volljährig sind.
A.c. Am 23. Juni 2018 erlitt A.________ einen Arbeitsunfall, worauf er ab April 2020 eine Viertelsrente der IV (Invalidenversicherung) erhielt. Ab dem 1. November 2019 bezog er Sozialhilfe.
A.d. Per 21. Mai 2021 war A.________ mit einem Gesamtbetrag von Fr. 360'000.-- verschuldet. Zudem trat er ab Januar 2014 erneut mehrfach strafrechtlich in Erscheinung.
A.e. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 wurde A.________ erneut die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, und zwar wegen mutwilliger Verschuldung, und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Dies wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil 2C_534/2022 vom 21. April 2023 bestätigt.
B.
Am 13. November 2023 stellte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch, worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich (Migrationsamt) mit Verfügung vom 29. August 2024 nicht eintrat. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Rekursentscheid Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich [Sicherheitsdirektion] vom 30. Januar 2025; Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 20. August 2025). Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Verwaltungsgericht bestätigten jeweils den Nichteintretensentscheid.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. September 2025 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2025. Der Beschwerdegegner (Sicherheitsdirektion oder Migrationsamt) sei anzuweisen, auf das Gesuch um Wiedererwägung einzutreten und dieses materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, wobei das Migrationsamt anzuweisen sei, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Ausserdem beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Aufgrund des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde einstweilen von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen und mitgeteilt, dass über dieses Gesuch später entschieden werde.
Während die Vorinstanz vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei, haben das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 476 E. 1; 149 II 462 E. 1.1).
1.2. Die Vorinstanz brachte das bei ihr hängige Verfahren mit dem angefochtenen Entscheid, welcher das Nichteintreten bestätigte, zum Abschluss (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). Ein Nichteintretensentscheid respektive das Nichteintreten bestätigender Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn diese auch für den Entscheid in der Sache offen steht (BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteile 2C_361/2024 vom 24. Januar 2025 E. 1.2; 2C_189/2024 vom 4. November 2024 E. 1.2 ff.; 2C_95/2024 vom 8. August 2024 E. 1.2; 2C_304/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.2).
1.3. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potentiell ein solcher Anspruch besteht (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, mit einer Schweizerin verheiratet zu sein (vgl. Bst. A.a in fine oben), weshalb er Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 2 AIG habe (Familiennachzug für ausländische Ehegatten von Schweizerinnen). Der Beschwerdeführer macht damit in vertretbarer Weise einen potentiellen Aufenthaltsanspruch geltend. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit in diesem Punkt in der Hauptsache zulässig, weshalb sie auch für den angefochtenen Nichteintretensentscheid offensteht.
1.4. Soweit die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt oder die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid einer Verwaltungsbehörde abweist, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor Bundesgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2). Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens ist somit grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt (Urteile 2C_95/2024 vom 8. August 2024 E. 1.5; 2C_304/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.2; 2C_52/2023 vom 3. August 2023 E. 1.3 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz ist auf die Angelegenheit ohne materielle Eventualbegründung nicht eingetreten, sodass der Streitgegenstand vorliegend auf die Eintretensfrage beschränkt ist.
1.5. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 154 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 II 290 E. 3.2.4; 148 IV 356 E. 2.1).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht ein Schreiben von D.________ vom 22. September 2025 ins Recht. Dieses Schreiben ist nach dem angefochtenen Urteil (20. August 2025, vgl. Bst. C oben) entstanden, weshalb es vor Bundesgericht unbeachtlich ist.
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers bezüglich Bewilligung des Aufenthalts nicht eingetreten ist.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem Urteil 2C_534/2022 vom 21. April 2023 habe sich sowohl sein Gesundheitszustand als auch die medizinische Versorgungslage in der Demokratischen Republik Kongo erheblich verschlechtert. Er rügt diesbezüglich eine willkürliche, vorinstanzliche Beweiswürdigung respektive Sachverhaltsfeststellung und betreffend die medizinische Versorgungslage zusätzlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da die Vorinstanz diesbezüglich nicht den neuesten Stand abgeklärt habe. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Urteil wesentlich verändert habe, verfüge er gestützt auf Art. 29 BV über einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung. Diese Vorbringen liegen innerhalb des Streitgegenstandes.
3.2. Der Beschwerdeführer stellt zwar keine Anträge in der Sache, bringt in der Beschwerdebegründung jedoch weiter vor, er erhalte nun eine volle IV-Rente und beziehe auch keine Sozialhilfe mehr, weshalb keine Gefahr einer mutwilligen Verschuldung mehr bestehe. Seine Wegweisung würde angesichts der ungenügenden medizinischen Versorgung in der Demokratischen Republik Kongo Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) verletzen. Ausserdem stünden seiner Wegweisung die Vollzugshindernisse von Art. 83 Abs. 3 AIG (Vollzug verstösst gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz) und Art. 83 Abs. 4 AIG (Unzumutbarkeit des Vollzugs in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimatland) entgegen. Diese Vorbringen zielen auf die materielle Beurteilung, ob der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltsanspruch verfügt. Sie wären deshalb von der Vorinstanz zu prüfen, falls diese zu Unrecht das Nichteintreten bestätigt hat. Vor Bundesgericht gehen diese Vorbringen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
4.1. Trotz rechtskräftiger Nichtverlängerung oder rechtskräftigem Widerruf einer Bewilligung kann (wiedererwägungsweise) ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass rechtserhebliche und veränderte materielle Umstände vorliegen. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden (gesetzlichen) Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn dies unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verlangen: Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, sodass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen, sowie aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2; 120 Ib 42 E. 2b; Urteile 2C_381/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2; 2C_95/2024 vom 8. August 2024 E. 4.1; 2C_714/2022 vom 11. Oktober 2023 E. 3.3).
Die geltend gemachte erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der medizinischen Versorgung in der Demokratischen Republik Kongo betrifft eine Tatfrage, während die Beurteilung, ob in der allenfalls festgestellten, tatsächlichen Änderung rechtserhebliche, neue Umstände zu erkennen sind, eine Rechtsfrage betrifft (vgl. Urtel 2C_381/2024 vom 27. März 2025 E. 3.3).
4.2. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich seiner Rüge der willkürlichen, vorinstanzlichen Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf seinen Gesundheitszustand im Wesentlichen vor, im Vergleich zu den gemäss Urteil 2C_534/2022 vom 21. April 2023 (vgl. dort E. 4.7) bereits bekannten drei Krankheitsbildern (Rückenschmerzen, Asthma, Diabetes mellitus Typ 2) seien weitere Krankheiten hinzugekommen. Er leide neu als Folgekrankheiten von Diabetes auch unter chronischer Niereninsuffizienz, distaler Polyneuropathie und Gichtarthropathie. Seine gesundheitlichen Beschwerden seien nicht nur zahlenmässig, sondern auch qualitativ schwerwiegender geworden. Die Vorinstanz ziehe aus den medizinischen Unterlagen unzutreffende Schlüsse und lasse die neu aufgetretenen Krankheiten weitgehend unberücksichtigt. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich zweifellos eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Ausserdem sei auch der Umstand, dass die IV (Invalidenversicherung) per 1. Juni 2024 seine Viertelsrente auf eine volle IV-Rente erhöht habe, ein Indiz für eine erhebliche Verschlechterung.
Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt - angesichts der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1) - vor, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. E. 2.2 oben; BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 2.2; 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 2.2).
4.2.1. Die Vorinstanz nimmt Bezug auf den Austrittsbericht der Universitätsklinik U.________ vom 10. März 2024 infolge einer Wirbelsäulenoperation vom 6. März 2024. Gemäss diesem Bericht sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand entlassen worden und es liege lediglich eine moderate, chronische Niereninsuffizienz vor. Gemäss Operationsbericht vom 6. März 2024 habe der Beschwerdeführer bereits am ersten Tag nach der Operation vollständig mobilisiert werden können. Auch die Laborbefunde vom 16. Februar 2024 zeigten lediglich eine leicht verminderte Nierenfunktion. Es bestünden keine Hinweise auf ernsthafte Komplikationen im Zusammenhang mit der bereits seit dem Jahr 2000 bestehenden insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2. Die urologischen Beschwerden hätten sich gemäss den Untersuchungen vom 16. August und 26. September 2024 gar deutlich gebessert. Auch die neurologisch-neurophysiologische Beurteilung vom 25. Oktober 2024 zeige keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der bereits bestehenden distalen Polyneuropathie oder Gichtarthrose. Die Aussage, dass eine dritte Operation an der Wirbelsäule vorgesehen sei, lasse nicht auf eine zeitliche Dringlichkeit schliessen. Es handle sich um ein chronisches Beschwerdebild ohne akuten Interventionsbedarf. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verschlechtert (vgl. E. 4.2.1 - 4.2.3 angefochtenes Urteil).
4.2.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren an einer Diabetes mellitus Typ 2 leidet, welche mit Insulin behandelt werden muss. Aufgrund der Unterlagen ist die Diabetes stabil und eine Verschlechterung besteht im konkreten Fall nicht. Die Nierenleistung wurde gemäss den Laborbefunden vom 16. Februar 2024 als leicht vermindert (G2) qualifiziert, was nur eine Stufe schlechter als eine normale Nierenleistung ist, bei fünf Abstufungen (G1 bis G5 als schlechteste Stufe). Diese Einstufung (G2) wurde im Austrittsbericht der Universitätsklinik U.________ vom 11. März 2024, im Bericht der Neuro-Urologie der Universitätsklinik U.________ vom 26. September 2024 und im Bericht der Neurologie und Neurophysiologie derselben Klinik vom 25. Oktober 2024 bestätigt. Die Nierenleistung ist mit anderen Worten chronisch, aber nur geringfügig eingeschränkt, wobei dieser Befund stabil ist. Entgegen dem Beschwerdeführer muss sich die Vorinstanz auch nicht vorhalten lassen, dass sich eine sehr leichte, chronische Niereninsuffizienz theoretisch verschlechtern kann. Ein solches Szenario, nämlich dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Stufe der Niereninsuffizienz zu schweren Komplikationen oder Nierenversagen führen werde, lässt sich - wie die Vorinstanz willkürfrei gewürdigt hat - weder aus den Unterlagen ableiten noch wird ein solches Szenario dort prognostiziert. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach die beim Beschwerdeführer festgestellte Stufe G2 der chronischen Niereninsuffizienz demnach für sich genommen noch keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes darstellt, ist demnach willkürfrei.
Die distale Polyneuropathie ist gemäss den Unterlagen und auch gemäss dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine Krankheit im Rahmen von Diabetes. Im vorerwähnten Bericht vom 25. Oktober 2024 wird unter der Anamnese festgehalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich von
langjährigem Kribbeln und Parästhesien in beiden Füssen und Fusssohlen berichtet, wobei auch dieser Befund seit der letzten Konsultation stabil geblieben sei. Die Vorinstanz durfte deshalb willkürfrei davon ausgehen, dass diese Krankheit nicht neu ist, sondern wie die Diabetes selbst seit Jahren besteht und sich auch nicht wesentlich verschlimmert hat.
Die Gichtarthropathie ist in den verschiedenen Berichten der Universitätsklink U.________ jeweils erwähnt, oftmals auch unter dem Titel Monarthritis, allerdings ohne dass diesbezüglich eine wesentliche Verschlechterung erwähnt wird. Es handelt sich ebenfalls, wie auch der Beschwerdeführer festhält, um eine Folgeerkrankung von Diabetes. Dass diese Folgeerkrankung seit dem 21. April 2023 (Urteilsdatum von 2C_534/2022) neu hinzugekommen ist, ergibt sich nicht aus den medizinischen Unterlagen und wird vom Beschwerdeführer bloss behauptet. Auch hier durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass diese Krankheit, wie die Diabetes, welche bereits seit dem Jahr 2000 vorliegt, im April 2023 bereits bestand und keine relevante Verschlechterung erfahren hat. Entgegen dem Beschwerdeführer konnte die Vorinstanz auch aus dem Austrittsbericht vom 11. März 2024 willkürfrei schliessen, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes insgesamt vorliegt, wenn der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand und mit intakter Sensomotorik entlassen wird. Dieser Befund erfolgte gemäss Operationsbericht vom 6. März 2024 nach einem mikrochirurgischen Eingriff bei gewissen Lendenwirbeln, wobei der gute Allgemeinzustand auch in den Berichten vom 16. August 2024 und 26. September 2024 der Universitätsklinik U.________ festgehalten wird.
Das Schreiben des Hausarztes vom 10. Februar 2025 erwähnt lediglich, was aufgrund der erwähnten Unterlagen bereits bekannt ist, nämlich dass der Beschwerdeführer krank ist und eine dritte Operation an der Wirbelsäule vorgesehen sei, allerdings ohne Angabe eines Zeithorizonts. Auch das Schreiben der Universitätsklinik U.________ an den Hausarzt vom 25. Februar 2025 erwähnt diesen dritten, wahrscheinlichen Eingriff. Aus diesen beiden Unterlagen kann jedoch, wie vorinstanzlich willkürfrei festgestellt, nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zustand im April 2023 geschlossen werden.
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2024 eine volle IV-Rente zugesprochen wurde, nachdem er vorher eine IV-Viertelrente erhalten hatte, stellt zwar ein Indiz für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Allerdings lässt sich aus dem entsprechenden Schreiben der SVA Zürich vom 30. Dezember 2024 nicht schliessen, welche Umstände zu einer Rentenerhöhung geführt haben und dass diese Umstände erst nach dem 21. April 2023 eingetreten sind. Dieses Indiz erschüttert deshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht in einem Ausmass, welches diese als willkürlich erscheinen lässt.
4.2.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung respektive das angefochtene Urteil, wonach aufgrund sämtlicher Unterlagen keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zur Situation gemäss Urteil 2C_534/2022 vom 21. April 2023 festzustellen ist, ist nach dem Gesagten nicht willkürlich, sondern bundesrechtskonform. Die entgegenstehende Rüge erweist sich damit als unbegründet.
4.3. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe auch in Bezug auf die Gesundheitsversorgung in der Demokratischen Republik Kongo den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Entgegen der Vorinstanz habe sich die medizinische Versorgungslage insbesondere für Diabetes-Patienten im Kongo deutlich verschlechtert, und zwar insbesondere wegen eines Konflikts im Osten des Landes bzw. in Goma. Zudem verletzt das angefochtene Urteil aus Sicht des Beschwerdeführers auch den Untersuchungsgrundsatz, da zusätzliche Abklärungen zur aktuellen medizinischen Versorgungslage im Kongo hätten getroffen werden müssen.
4.3.1. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die Grundversorgung für chronische Erkrankungen wie Diabetes und Asthma sei in den städtischen Zentren der Demokratischen Republik Kongo grundsätzlich vorhanden und auch Schmerzbehandlungen sowie konservative, orthopädische Massnahmen seien nicht generell ausgeschlossen. Zwar sei die Lage in gewissen Teilen Ostkongos angespannt, doch sei der Zugang zu medizinischer Versorgung nicht ausschliesslich durch die Situation in der betroffenen Provinz Goma bestimmt Auch müsse sich der Beschwerdeführer nicht dort behandeln lassen. Insgesamt habe sich die medizinische Versorgungslage nicht wesentlich verändert respektive verschlechtert.
4.3.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_534/2022 vom 21. April 2023 E. 4.7 festgestellt, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, insbesondere Diabetes, könnten auch im Kongo adäquat behandelt werden. Wie dargelegt, hat die Vorinstanz willkürfrei festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dann nicht wesentlich verschlechtert hat. Dasselbe gilt auch für die medizinische Versorgungslage in der Demokratischen Republik Kongo: Auch wenn davon auszugehen ist, dass die medizinische Versorgung in der Provinz Goma beeinträchtigt ist, bedeutet dies nicht, dass sich die medizinische Versorgungslage
im ganzen Land wesentlich verschlechtert hat. Vielmehr ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung respektive das angefochtene Urteil, wonach die medizinische Grundversorgung insbesondere für Diabetes grundsätzlich in städtischen Zentren vorhanden ist und sich deshalb die medizinische Versorgungslage in Bezug auf das
ganze Land nicht wesentlich verschlechtert hat, willkürfrei und bundesrechtskonform. Bei diesem Resultat besteht kein Raum für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. dazu BGE 151 V 258 E. 4.4). Die Rüge der vorinstanzlichen, willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Bezug auf die medizinische Versorgungslage erweist sich als unbegründet.
4.4. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz korrekt, dass ausgehend davon, dass weder in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch betreffend die medizinische Versorgung in der Demokratischen Republik Kongo eine wesentliche Änderung des Sachverhalts vorliegt, keine rechtserheblichen neuen Umstände bestehen, welche einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Die Rüge der Verletzung von Art. 29 BV erweist sich damit als unbegründet und das angefochtene Urteil ist bundesrechtskonform.
5.
5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Aufgrund der Umstände wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto