Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_260/2026
Urteil vom 19. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 27. April 2026 (E-2841/2026).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 20. April 2026 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass der 1973 geborene rumänische Staatsangehörige A.________ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch vom 15. März 2026 ab, und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
1.2. Mit Urteil des Einzelrichters vom 27. April 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. A.________ erhebt mit elektronischer, nicht rechtsgültig signierter Eingabe vom 6. Mai 2026 Beschwerde an das Bundesgericht und ersucht dieses, seinen Fall neu zu prüfen.
Am 17. Mai 2026 reichte er eine weitere, diesmal elektronisch signierte Eingabe ein. Darin ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege sowie um einen Vollzugsstopp. Der Eingabe liegt auch ein Auszug aus einer weiteren Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts unbekannten Datums bei. Daraus ergibt sich, dass A.________ sinngemäss ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 27. April 2026 beim Bundesverwaltungsgericht gestellt hat. Mit der beigelegten Verfügung wurde er vom Bundesverwaltungsgericht unter anderem aufgefordert, innert sieben Tagen ab deren Erhalt eine Revisionsverbesserung nachzureichen, ansonsten auf sein Revisionsgesuch unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Die elektronische Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2026 ist nicht mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen (Art. 42 Abs. 4 BGG), sodass sie ungültig ist (vgl. Urteil 2C_832/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung zur Behebung des Mangels wird jedoch angesichts des Verfahrensausgangs abgesehen.
3.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1).
3.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt (vgl. u.a. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).
Vorliegend geht es um die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Die Angelegenheit fällt somit in den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG. Dass die dort vorgesehene Gegenausnahme zur Anwendung gelangen könnte, wird nach dem Gesagten weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist dies aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich. Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als offensichtlich unzulässig.
3.2. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG
e contrario).
4.
Der Vollständigkeit halber ist folgendes hinzuzufügen: Aus der Beschwerdeergänzung vom 17. Mai 2026 ergibt sich nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer auch die auszugsweise beigelegte Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts anfechten will, mit welcher er - unter Androhung des Nichteintretens - unter anderem aufgefordert wurde, sein Revisionsgesuch zu verbessern (vgl. E. 1.3 hiervor). Diese Frage braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden: Da es sich bei dieser Verfügung um einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 handelt und der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache folgt (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_451/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 4.1 mit Hinweisen), käme auch in diesem Fall die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG zur Anwendung. Die Beschwerde erwiese sich somit auch dann als unzulässig, wenn sie sich (auch) gegen diese Verfügung richten würde (vgl. sinngemäss E. 3.1 und 3.2 hiervor).
5.
5.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Anordnung eines Vollzugsstopps gegenstandslos.
5.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sinngemäss lediglich mit Bezug auf die Befreiung von den Gerichtskosten gestellt wurde, wird somit auch gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov