Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_197/2026
Urteil vom 28. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Thurgau vertreten durch den Regierungsrat, Staatskanzlei des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2026 (VG.2025.43/E).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ erhob am 1. April 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Klage gegen den Kanton Thurgau über den Betrag von Fr. 100'000'000.--, bezeichnet als "Forderung Anspruch auf Staatshaftung zu Lasten Staat Thurgau (Kausalhaftung mit Staatsbank TKB) ". Zudem forderte er eine "sofortige Abschlagszahlung in Höhe von 10% der angezeigten Forderungen". Sodann stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. A.________ begründete die geltend gemachte Forderung mit dem Sachverhalt rund um die Enteignung einer Liegenschaft in Matzingen in den frühen Neunzigerjahren.
1.2. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 (VG.2025.43/Z) wies das Verwaltungsgericht unter anderem das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Prozessführung und Bewilligung eines unentgeltlichen Anwalts ab und setzte ihm - unter Androhung des Nichteintretens - eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids, um einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_616/2025 vom 13. November 2025 nicht ein.
1.3. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 stellte A.________ beim Verwaltungsgericht sinngemäss ein Gesuch um Wiedererwägung des Zwischenentscheids VG.2025.43/Z vom 1. Oktober 2025.
1.4. Mit Entscheid vom 25. Februar 2026 (VG.2025.43/E) trat das Verwaltungsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch sowie auf die Klage vom 1. April 2025 nicht ein.
1.5. A.________ gelangt mit Schreiben vom 31. März 2026 an das Bundesgericht. Darin hält er fest, das Bundesgericht erhalte "fristgerecht Beschwerde aufgrund Verweis auf Rechtsmittel". Zudem ersucht er (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Schreiben vom 1. April 2026 lud das Bundesgericht A.________ ein, innert der damals noch laufenden Beschwerdefrist klarzustellen, ob seine Eingabe vom 31. März 2026 als Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen sei. Zudem machte es ihn darauf aufmerksam, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genüge und wies ihn auf die Möglichkeit hin, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist diese zu verbessern.
In der Folge reichte A.________ am 4. April 2026 (Postaufgabe) eine handschriftliche Eingabe ein, in welcher er erklärte, dass er fristgerecht Beschwerde erhebe. Mit Eingabe vom 9. April 2026 reichte er zudem eine Kopie einer vom ihm erhobenen Strafanzeige gegen verschiedene Behördenmitglieder nach.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Nichteintretensentscheid) eines oberen kantonalen Gerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung. Aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren ist davon auszugehen, dass der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG zur Verfügung steht.
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.3. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst erwogen, dass der Beschwerdeführer keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel angeführt habe, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei oder keine Veranlassung bestanden habe. Daher bestehe kein Anspruch auf Wiedererwägung des Zwischenentscheids vom 1. Oktober 2025, mit welchem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen wurde. Ferner hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine öffentlichen Interessen geltend gemacht habe, die den Widerruf oder die Änderung des besagten Zwischenentscheids gemäss § 23 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Thurgau] über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG/TG; RB 170.1) rechtfertigen würden. Schliesslich habe sich seit dem 1. Oktober 2025 auch keine Änderung der Verhältnisse oder des objektiven Rechts ergeben, sodass auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2025 auch dann nicht eingetreten werden müsste, wenn dieses als neues Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu interpretieren wäre. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend den Zwischenentscheid vom 1. Oktober 2025 nicht eingetreten.
Sodann hat die Vorinstanz festgehalten, dass dem Beschwerdeführer mit dem Zwischenentscheid vom 1. Oktober 2025 eine 20-tägige Frist ab dessen Rechtskraft angesetzt worden sei, um einen Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zu leisten, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass auf die Klage nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt werde. Dieser Zwischenentscheid sei unter Berücksichtigung von Art. 61 BGG am Tag der Ausfällung des Urteils 2C_616/2015, mit welchem das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei, d.h. am 13. November 2025, in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe innert der 20-tägigen Frist (und auch später) den Kostenvorschuss nicht bezahlt. In der Folge ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten.
2.4. Die erste Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. März 2026 entbehrt jeglicher sachbezogener Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. In seinem Schreiben vom 4. April 2026, mit welchem er seinen Beschwerdewillen bestätigt, führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er und seine Frau "alles richtig gemacht" hätten und dass sie seit 35 Jahren gegen Willkür kämpfen und am Existenzminimum leben würden. Mit diesen Vorbringen tut er indessen nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG), dar, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen hätte, indem sie auf sein Wiedererwägungsgesuch gegen den Zwischenentscheid vom 1. Oktober 2025 und anschliessend auf seine Klage nicht eingetreten ist.
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov