Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_169/2026
Urteil vom 10. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pascal Ronc,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2025 (VG.2025.84/E).
Erwägungen
1.
1.1. Der 1979 in der Schweiz geborene türkische Staatsangehörige A.________ verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Das Ehepaar hat zwei Kinder (geb. 2007 und 2010).
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 wurde A.________ vom Migrationsamt des Kantons Thurgau wegen der Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen ermahnt. Da er in der Folge straffällig wurde und weitere Schulden angehäuft hatte, wurde er mit Entscheid des Migrationsamts vom 10. Oktober 2017 förmlich verwarnt.
Am 11. Dezember 2019 wurde A.________ vom Bezirksgericht U.________ unter anderem wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte und Organisierte Kriminalität vom 18. Februar 2022 wurde er zusätzlich wegen Veruntreuung, mehrfachen Betrugs sowie betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrug als Zusatzstrafe mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten betraft.
1.2. Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete an, er habe die Schweiz innert 60 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen.
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. Mai 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 3. Dezember 2025 ab.
1.4. A.________erhebt mit Eingabe vom 17. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt im Hauptbegehren, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Schreiben vom 18. März 2026 lud das Bundesgericht den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein, eine allfällige Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung bis spätestens am 30. März 2026 einzureichen. Dem kam der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. März 2026 (Poststempel) nach.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.2. Fristauslösende Mitteilungen entfalten ihre Rechtswirkungen ab dem Zeitpunkt der persönlichen Übergabe bzw. rechtsgültigen Zustellung an den Adressaten, einen zur Entgegennahme der Postsendung bevollmächtigten Dritten oder eine andere empfangsberechtigte Person. Eine gerichtliche Sendung gilt als zugestellt, wenn sie auf dem ordentlichen Weg in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, sodass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Empfang- und Kenntnisnahme (vgl. zum Ganzen insb. BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 137 III 208 E. 3.1.2; 122 III 316 E. 4b; 122 I 139 E. 1; Urteil 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2; KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 44 BGG; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 44 BGG).
2.3. Der vorliegend angefochtene Entscheid vom 3. Dezember 2025 wurde am Donnerstag, 12. Februar 2026, bei der Post aufgegeben (Sendungsnummer xxx) und am Freitag, 13. Februar 2026, zugestellt. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Empfangsbestätigung, die dem Bundesgericht vom Verwaltungsgericht übermittelt wurde. Der Empfang wurde von B.________ unterschriftlich quittiert, bei welchem es sich gemäss selbiger Empfangsbestätigung um einen Bevollmächtigten handelt. Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Samstag, 14. Februar 2026, zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung des Umstands, dass der letzte Tag ein Sonntag war - am Montag, 16. März 2026 (Art. 45 Abs. 1 BGG).
Die vorliegende Beschwerde wurde am 17. März 2026 der Schweizerischen Post übergeben, wie es sich aus dem "Track & Trace" Auszug (Sendungsnummer yyy) ergibt. Damit erweist sich die Beschwerde als verspätet.
3.
Was der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 27. März 2026 dagegen vorbringt, vermag an dieser Beurteilung aus den nachfolgenden Gründen nichts zu ändern:
3.1. Soweit er geltend macht, sowohl er als auch seine Sekretärin seien am 13. Februar 2026 abwesend gewesen, sodass der effektive Zugang erst am 16. Februar 2026 erfolgt sei, was durch den Eingangsstempel und die umgehende Weiterleitung an seinen Klienten an jenem Tag belegt sei, stellt er sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass erst der tatsächliche Empfang bzw. die tatsächliche Kenntnisnahme fristauslösend sei. Diese Auffassung trifft nach dem Gesagten nicht zu (vgl. E. 2.2 hiervor). Vielmehr gelangte die strittige Sendung bereits am 13. Februar 2026 in den Machtbereich des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, sodass er davon hätte Kenntnis nehmen können. Es wäre an ihm gewesen, sich bei seiner Rückkehr nach dem genauen Datum der Übergabe der Sendung an den Bevollmächtigten zu erkundigen (vgl. FRÉSARD, a.a.O., N. 6 zu Art. 44 BGG; Urteil 2A.271/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2). Im Übrigen macht er nicht geltend, dass die Person, die den Empfang quittiert hat, nicht zur Entgegennahme der Sendung berechtigt bzw. bevollmächtigt gewesen sei.
3.2. Sodann stellt die Sanktionierung der Nichteinhaltung einer Verfahrensfrist nach ständiger Rechtsprechung keinen überspitzten Formalismus dar, da eine strikte Anwendung der Regeln über die Fristen aus Gründen der Gleichbehandlung und des öffentlichen Interesses an einer guten Rechtspflege und an Rechtssicherheit gerechtfertigt ist (vgl. BGE 149 IV 196 E. 1.1; 149 IV 97 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen; Urteil 9C_119/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2.3). Auf die Ausführungen des Rechtsvertreters zum Verbot des überspitzten Formalismus ist daher nicht weiter einzugehen.
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK) ableiten, zumal diese Garantien nur im Rahmen der anwendbaren Verfahrensregeln gelten und es nicht verbieten, das Eintreten auf einen formellen Rechtsbehelf von der Einhaltung der üblichen Sachurteilsvoraussetzungen, wozu die Wahrung der Beschwerdefrist gehört, abhängig zu machen (vgl. BGE 150 I 191 E. 2.1; 143 I 344 E. 8.2; Urteil 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E. 4.2). Im Übrigen ist Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Verfahren über ausländerrechtliche Bewilligungen nicht anwendbar, was auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers grundsätzlich anerkennt (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2; Urteil 2D_20/2023 vom 24. November 2023 E. 2.2.7).
3.3. Damit bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet eingereicht wurde. Ein Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt. Ohnehin wäre einem solchen kein Erfolg beschieden gewesen, da sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall das Fristversäumnis seines Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, zumal kein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (vgl. zum Ganzen BGE 149 IV 196 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1. Auf die verspätet erhobene und somit offensichtlich unzulässige Beschwerde wird mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht eingetreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov