Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_123/2026
Urteil vom 3. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Januar 2026
(VB.2025.00390).
Erwägungen
1.
1.1. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1997) reiste Anfang März 2022 zur Vorbereitung der Heirat mit einer Schweizerin in die Schweiz ein. Nachdem die Ehe am 24. März 2022 in Zürich geschlossen worden war, erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
Am 19. Dezember 2023 teilte die Ehefrau dem Migrationsamt des Kantons Zürich unter anderem mit, dass ihr Ehewille erloschen sei. Mit Schreiben vom 21. und vom 31. Januar 2024 informierte sie das Migrationsamt zudem über den Umstand, dass A.________ am 15. Dezember 2023 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Mai 2024 wurde A.________ wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfachen Identitätsmissbrauchs zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt.
Mit Urteil vom 18. November 2024 wurde die Ehe von A.________ und seiner Ehefrau im Kosovo geschieden.
1.2. Am 15. Januar 2025 verweigerte das Migrationsamt A.________ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine Frist an, um die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen.
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. Mai 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 20. Januar 2026 ab.
1.4. A.________erhebt mit Eingabe vom 27. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2026 aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Aussetzung der ihm angesetzten Ausreisefrist während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer, der mit einer Schweizerin verheiratet war, könnte sich für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auf Art. 50 AIG (SR 142.20) berufen, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung steht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario).
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Beschwerdebegründung ist innert der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG und Art. 47 Abs. 1 BGG) vorzubringen (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.4.2; Urteile 9D_10/2025 vom 1. September 2025 E. 2.1; 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 E. 2.1). Abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen (Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.1).
2.3. Das angefochtene Urteil wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28. Januar 2026 zugestellt. Dies ergibt sich aus der Sendungsverfolgung Nr. xxx der Schweizerischen Post. Folglich begann die Beschwerdefrist am Donnerstag, 29. Januar 2026 zu laufen und endete am Freitag, 27. Februar 2026 (vgl. Art. 44 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG ).
Der Beschwerdeführer gab seine Eingabe am 27. Februar 2026 und somit am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der Post auf. Soweit er vorbringt, dass er die Beschwerde "zur Wahrung der gesetzlichen Frist" eingereicht habe und sich eine "ergänzende Begründung" ausdrücklich vorbehalte, ist er darauf hinzuweisen, dass Eingaben, die nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben würden, verspätet wären und daher nicht mehr berücksichtigt werden könnten (vgl. E. 2.2 hiervor). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, dass er unverschuldet daran gehindert worden sei (vgl. dazu u.a. vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile 2C_244/2025 vom 14. Mai 2025 E. 2.2; 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3), eine vollständig begründete Beschwerde innert der gesetzlichen Frist einzureichen und stellt weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG.
2.4. Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau im Dezember 2023 und somit ein Jahr und neun Monate nach der Heirat faktisch aufgehoben worden sei. Daher könne er weder aus Art. 42 AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Zudem hat die Vorinstanz das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geprüft und verneint. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als rechtmässig erachtet.
2.5. Die Eingabe des Beschwerdeführers, die lediglich eine Seite umfasst, entbehrt jeglicher Begründung. Folglich zeigt er nicht ansatzweise auf, dass das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen könnte (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Aussetzung der Vollstreckung der Wegweisung gegenstandslos.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov