Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_711/2024
Urteil vom 29. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Hofstetter,, Langhaus 4, 5401 Baden,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Hallau, Hauptstrasse 44, 8215 Hallau,
vertreten durch Corina Caluori und Conradin Luzi, Rechtsanwälte,,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Schutzzonenreglement; Grundwasserfassung Wunderklingen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. November 2024 (60/2023/30).
Sachverhalt
A.
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hallau (nachfolgend: EG Hallau) erliess am 1. März 2022 das Schutzzonenreglement Wunderklingen, die Schutzzonenpläne Wunderklingen, den Gefahrenkataster für die Grundwasserfassung und -anreicherung Wunderklingen sowie den den Konfliktplan Wunderklingen. Die dort vorgesehenen Massnahmen dienen dem Schutz des Flusses Wutach, des Grenzgewässers zwischen der Schweiz und Deutschland. Dagegen erhob A.________ Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, welcher diesen mit Beschluss vom 6. Juni 2023 abwies und gleichzeitig die Unterlagen des Schutzzonenreglements und des Schutzzonenplans genehmigte.
B.
Gegen diesen Beschluss erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Entscheid vom 8. November 2024 wies dieses die Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. November 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Genehmigung für das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung und -anreicherung "Wunderklingen" und für den Schutzzonenplan für die Grundwasserfassung und -anreicherung "Wunderklingen" vom 12. Januar 2022 gemäss Publikation im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 10 vom 11. März 2022 zu verweigern. Eventualiter sei Art. 7 lit. e erster Spiegelstrich des Schutzzonenreglements für die Grundwasserfassung und -anreicherung "Wunderklingen" betreffend das flächenmässige Bewässern der Kulturen ersatzlos aufzuheben. Subeventualiter sei Art. 7 lit. e erster Spiegelstrich des Schutzzonenreglements für die Grundwasserfassung und -anreicherung "Wunderklingen" betreffend das flächenmässige Bewässern der Kulturen wie folgt anzupassen: "Eine Bewässerung ist erst dann zulässig, wenn der Boden bis in Pflugtiefe nahe dem Welkepunkt ist. Die Kultur zeigt dabei tagsüber und bei Sonnenschein erste Welkeerscheinungen. Die maximale Bewässerungsabgabe beträgt 25 mm. Eine Bewässerung zu Frischpflanzungen oder -saaten beträgt, unabhängig von der Bodenfeuchte, maximal 15 mm.
Auf Ersuchen des Beschwerdeführers erkannte das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2025 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
Die EG Hallau beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (nachfolgend: BAFU) erachtet in seiner Stellungnahme den Entscheid der Vorinstanz in Bezug darauf, dass auf deutscher Seite auf die Ausscheidung der Zone S2 verzichtet wurde, als im Einklang mit den bundesrechtlichen Gewässerschutzvorschriften und nicht zu beanstanden. Aufgrund der vorliegenden Akten sei es nicht abschliessend beurteilbar, inwiefern eine Ausnahmebewilligung für die nicht flächendeckende Bewässerung in der Zone S2 nachgelagert möglich sein werde. Der Beschwerdeführer und die EG Hallau halten an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Obergerichts Schaffhausen auf einem Gebiet des öffentlichen Rechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer war bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, ist dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat als Pächter eines Grundstücks, welches innerhalb des Schutzzonenperimeters liegt, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Urteils (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.2; 147 I 433 E. 4.2).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3 je mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat in E. 3.3 ihres Entscheids verbindlich festgehalten, dass sich die redimensionierte Zone S2 aufgrund der geologischen Abklärungen bis zu rund 35 m auf deutsches Gebiet erstrecken müsste, was sie aber wegen der an der Landesgrenze endenden Schweizer Souveränität nicht tun könne. Auf deutscher Seite werde zudem nur ein kleiner Teil der betroffenen Fläche, d.h. etwa 5% der Fläche der gesamten Zone S 2, landwirtschaftlich genutzt und dieser liege nicht im Zuströmungsbereich der Fassung. Zudem würden auch in Deutschland ackerbauliche Nutzungsverbote entlang der Wutach gelten. Die Gemeinde habe deshalb von einer geringen Gefahr für mikrobiologische Einträge von dieser Fläche ausgehen dürfen.
In E. 3.4 des angefochtenen Entscheids führt die Vorinstanz weiter aus, der blosse Umstand, dass von einer in der Zone S2 ausgeübten Tätigkeit eine höchstens geringfügige Gefahr für die Grundwasserfassung ausgehe, führe nicht dazu, dass die Zone S2 nicht ausgeschieden werden dürfe. In einem solchen Fall habe die zuständige Behörde gemäss Art. 31 Abs. 2 lit. b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) dafür zu sorgen, dass die Gefahr innert angemessener Frist beseitigt werde und bis zur Beseitigung andere Massnahmen getroffen würden. Läge der fragliche Abschnitt auf dem Gebiet der Schweizer Gemeinde, müsste er von der Zone S2 umfasst sein. Zum Zweck der Beurteilung der Zulässigkeit der Zone S2 sei der Abschnitt auf deutscher Seite daher so behandeln, als ob sich die Zone S2 auf deutsches Gebiet erstrecke, weshalb die Gemeinde dafür zu sorgen habe, dass die von der landwirtschaftlichen Nutzung auf deutscher Seite ausgehende Gefahr für die Grundwasserfassung beseitigt werde. Mangels Souveränität über deutsches Gebiet lasse sich das vorliegend aber nur über die Koordination mit dem betroffenen Bundesland bewerkstelligen.
3.2. Der Beschwerdeführer versteht diese Erwägungen folgendermassen: Die Vorinstanz habe die Gemeinde verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von der landwirtschaftlichen Nutzung auf deutscher Seite ausgehende Gefahr für die Grundwasserfassung beseitigt werde. Diese explizit formulierte Verpflichtung, durch die notwendigen Massnahmen (z.B. Koordination mit dem Bundesland Baden-Würtemberg) für die Beseitigung der Gefahr zu sorgen, finde sich aber nicht im Dispositiv des angefochtenen Entscheids, welches bloss die Abweisung der Beschwerde festhalte. Es bestehe daher ein Widerspruch zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen.
Ohne eine entsprechende Anordnung (Auflage) dieser Verpflichtung sei die der Gemeinde auferlegte Handlungsverpflichtung jedoch nicht durchsetzbar. Zudem habe die Vorinstanz in E. 3.4 materiell die Genehmigung des Schutzzonenreglements Wunderklingen aufgehoben, indem sie geurteilt habe, zunächst müssten noch weitere Abklärungen und Handlungen im Zusammenhang mit dem Einbezug des deutschen Gebiets in die Schutzzone getätigt werden. Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz die Beschwerde als begründet gutheissen müssen, sie habe aber das Gegenteil getan und die Beschwerde abge-wiesen. Dadurch entstehe ein logischer Widerspruch, der keiner Berichtigung zugänglich sei. Folglich sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.
3.3. Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme dazu aus, sie habe sich in E. 3.4 des angefochtenen Entscheids lediglich auf die sich direkt aus dem Gesetz fliessende Pflicht bezogen, wonach Gefahren für die Grundwasserfassung zu beseitigen seien. Eine Auflage sei dementsprechend entbehrlich.
Diesen Ausführungen gibt es nicht viel hinzuzufügen. Die Vorinstanz hat klar dargelegt, dass sie den Schutzplan als rechtmässig erachtet, auch wenn ein Abschnitt auf deutscher Seite der Wutach, welcher gemäss Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 lit. a GSchV der Zone S2 hätte zugeordnet werden sollen, von dieser mangels Souveränität über ausländischen Boden nicht erfasst ist. Dabei hat sie zusätzlich in Erinnerung gerufen, dass die vorliegende Situation die Behörden nicht von ihren Verpflichtungen gemäss Art. 31. Abs. 2 lit. b GSchV befreit, auch wenn diese vorliegend nur mittels Koordination mit den ausländischen Behörden umgesetzt werden können. Die fragliche Norm ist wiederum ausreichend bestimmt und kann unmittelbar angewendet werden (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.1). Sie bedarf keiner weiteren Konkretisierung durch die rechtsanwendende Behörde.
3.4. Unter diesen Umständen kann keine Rede sein von einem Widerspruch zwischen Erwägungen und Dispositiv. Der Beschwerdeführer hat die Begründung - bewusst oder unbewusst - offensichtlich missverstanden.
Eine andere Frage ist, ob die Schutzzone in ihrer räumlichen Ausgestaltung tatsächlich rechtmässig ist und die Vorinstanz die Beschwerde folgerichtig abgewiesen hat.
4.
So rügt der Beschwerdeführer weiter einen Verstoss gegen Art. 20 Abs. 1 GSchG (SR 814.20) und Art. 29 Abs. 2 GSchV. Die fehlerhafte Anwendung dieser Bestimmungen beeinträchtige zudem in unzulässiger Weise sein garantiertes Eigentum (Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV).
4.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, mit der vorliegenden Schutzzone für Grundwasserfassung könne der Schutz des Grundwassers als angestrebtes Ziel nicht erreicht werden. Darin liege eine Verletzung von Art. 20 Abs. 1 GSchG und Art. 29 Abs. 2 GSchV sowie von Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 2 GSchV. Die Ausscheidung und Genehmigung von Schutzzonen, welche der Gefährdung des Grundwassers nicht wirksam begegneten, seien bundesrechtswidrig. Die ausgeschiedene Schutzzone sei nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen und erweise sich somit als unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers (Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV).
4.2. Einschränkungen der Eigentumsgarantie bedürfen einer genügenden gesetzlichen Grundlage, wobei diese bei schwerwiegenden Eingriffen in einem formellen Gesetz vorgesehen sein muss (Art. 36 Abs. 1 BV). Ein schwerer Eingriff liegt namentlich vor, wenn die bisherige oder künftig mögliche bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks durch Verbote oder Gebote verunmöglicht oder stark erschwert wird (BGE 145 I 156 E. 4.1; Urteil 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.3). Weiter müssen Einschränkungen der Eigentumsgarantie auf einem hinreichenden öffentlichen Interesse beruhen und verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV).
4.3. Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar (im Sinne des Übermassverbots bzw. der angemessenen Zweck-Mittel-Relation) erweist (BGE 146 I 70 E. 6.4; 143 I 147 E. 3.1; 403 E. 5.6.3; je mit Hinweisen). Die Einhaltung der Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei (vgl. BGE 142 I 76 E. 3.3; 136 I 265 E. 2.3).
Wie soeben gesehen, erachtet der Beschwerdeführer das fragliche Schutzzonenreglement als ungeeignet zur Erreichung des angestrebten Ziels. Die Frage der zutreffenden Rechtsanwendung fällt somit mit der Prüfung eines Teilaspekts der Verhältnismässigkeit des vorliegenden Eingriffs zusammen. Ausser Frage steht, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerschutz eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die vorliegende Eigentumsbeschränkung darstellen und der Schutz des Grundwassers ein legitimes öffentliches Interesse darstellt.
4.3.1. Damit eine Massnahme als geeignet gilt, reicht es aus, wenn sie mit Blick auf den angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermag und nicht gänzlich daran vorbeizielt (BGE 144 I 126 E. 8.1 mit Hinweisen). Eine Teileignung kann genügen, so z.B. im Umweltschutz, wo oft erst das Zusammenwirken vieler kleiner Massnahmen den gewünschten Effekt herbeiführt (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 456 mit Hinweisen; BGE 125 II 129 E. 9).
4.3.2. Der Beschwerdeführer erachtet die ausgeschiedene Schutzzone als nicht geeignet, um den Schutz des Grundwassers als gesetzliches Ziel zu erreichen, weil nach wie vor Gefahren von der deutschen Seite aufgrund der dort ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung auf die Grundwasserfassung ausgehen würden.
Sowohl die Vorinstanz als auch das BAFU haben dargelegt, dass die Einwirkungen von deutscher Seite allerhöchstens geringfügig wären, sofern solche aufgrund der geologischen Situation überhaupt möglich sind. Diesen kann zudem wirksam begegnet werden. Es steht somit ausser Frage, dass die Ausscheidung der fraglichen Zone hinsichtlich des angestrebten Zwecks - eine sichere Wasserversorgung in der Gemeinde zu gewährleisten - Wirkung zu entfalten vermag. Auch wenn mikrobiologische Einträge von deutscher Seite nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, kann der Schutzzone offensichtlich zumindest eine Teileignung nicht abgesprochen werden, da der allergrösste Teil des Zuströmbereichs auf Schweizer Seite liegt und sich in der Schutzzone befindet.
4.3.3. Der Beschwerdeführer ist zudem der Ansicht, selbst wenn sich das Schutzzonenreglement im bestehenden räumlichen Umfang als teilweise geeignet erweisen würde, seien die durch dieses auferlegten Einschränkungen der Eigentumsgarantie zu weitgehend und damit nicht erforderlich sowie unzumutbar. Diese Rüge begründet er jedoch nicht weiter, weshalb nicht darauf einzugehen ist.
5.
Im Anschluss daran beantragt der Beschwerdeführer die Anpassung des Schutzzonenreglements, um dieses in eine für ihn zumutbare Weise umzugestalten. So beantragt er, Art. 7 lit. e erster Spiegelstrich des Schutzzonenreglements ersatzlos aufzuheben oder zumindest gemäss seinem subeventualiter formulierten Antrag anzupassen. Das Verbot des flächenmässigen Bewässerns der Kulturen in der Schutzzone S2 sei nicht notwendig für das Erreichen des mit der Ausscheidung der Schutzzone verfolgten Zieles (Schutz des Grundwassers), womit es sich als zur Zielerreichung ungeeignet, nicht erforderlich und damit als unverhältnismässig erweise.
5.1. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf eine Studie der Forschungsanstalt B.________, welche mit verschiedenen Arten der Bewässerung Versuche durchgeführt habe und zur Schlussfolgerung gelangt sei, eine optimale Bewässerung reduziere die Nitratauswaschung im Vergleich zu übermässiger oder ausbleibender Bewässerung. Inzwischen sei in der landwirtschaftlichen Forschung anerkannt, dass die Witterung einen viel grösseren Einfluss auf die Nitratauswaschung habe als die Düngung. Die kontrollierte und dosierte landwirtschaftliche Bewässerung habe keinen negativeren Einfluss als der natürlich auftretende und nicht kontrollierbare Niederschlag. Das Verbot der flächenmässigen Bewässerung sei folglich weder geeignet noch notwendig, um den Schutz des Grundwassers zu erreichen.
5.2. Das BAFU weist in seiner Stellungnahme daraufhin, dass gemäss dem Auffangtatbestand von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV in der Zone S2 Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährdeten, nicht zulässig seien. Es hält ausserdem fest, durch die Bewässerung eines Gebietes könne die Mobilisierung von Schadstoffen aus dem Boden verstärkt werden könne, so dass diese vermehrt ins Grundwasser ausgewaschen würden. Die massgebende Wegleitung (Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL [heute: Bundesamt für Umwelt BAFU], Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004) lasse dementsprechend die Bewässerung in der Zone S2 grundsätzlich nicht zu. Die zuständige Behörde könne jedoch nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmen bewilligen. Diese Vorgaben wurden im Musterreglement des Kantons Schaffhausen übernommen und im vorliegenden Schutzzonenreglement implementiert.
Wie das BAFU weiter ausführt, erhöht eine unsachgemässe Bewässerung das Risiko der Mobilisierung von Schadstoffen zusätzlich zu den natürlichen Niederschlägen. Zudem sei vorliegend nicht die Auswaschung von Nitraten, sondern eine wiederholte mikrobiologische Belastung der Fassung (Fäkalbakterien) problematisch. Eine Verschmutzung der Fassung durch pathogene Keime aus Hühnermist - auf diesen organischen Dünger sei der Beschwerdeführer als Biobauer angewiesen - könne in der Zone S2 nicht ausgeschlossen werden, und dieses Risiko erhöhe sich mit einer flächendeckenden Bewässerung.
5.3. Die Vorinstanz hielt für das Bundesgericht verbindlich fest, dass im fraglichen Gebiet ein hochliegender Grundwasserspiegel besteht, weshalb eine intensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung des näheren Einzugsgebiets mit einer erhöhten bakteriologischen Gefährdung des Grundwassers verbunden ist. Das BAFU wies zudem nochmals auf die hydrologische Situation hin, die sich vorliegend sehr heikel präsentiere.
Auch wenn der Beschwerdeführer argumentiert, seine Art der Bewässerung sei unproblematisch, stellt deren prinzipielles Verbot zweifellos ein wirksameres Mittel dar, um eine Verschmutzung des Grundwassers zu verhindern. Damit kann ausserdem eine unsachgemässe Bewässerung ausgeschlossen werden, welche aus Versehen geschieht oder durch einen Unfall veranlasst wird. Aus diesem Grund läuft das Argument des Beschwerdeführers ins Leere, er habe bis anhin keine Verschmutzungen verursacht, weshalb sich ein an ihn gerichtetes Verbot der flächendeckenden Bewässerung mangels Zurechenbarkeit eines Fehlverhaltens gar nicht rechtfertigen lasse. Das bis anhin rechtmässige Verhalten ehrt den Beschwerdeführer zwar und es ist grundsätzlich nicht zu erwarten, dass er in Zukunft vorsätzliche Verschmutzungen verursachen wird. Aus diesem Umstand lässt sich jedoch nicht folgern, dass auch in Zukunft bei einer kontrollierten Bewässerung Verschmutzungen des Grundwassers gänzlich ausgeschlossen wären. Ausserdem richtet sich das Verbot - wie die Vorinstanz unter anderem festgehalten hat - nicht nur an ihn, sondern an die Allgemeinheit, und ein sorgfältiges Verhalten kann nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden.
Insgesamt ist ein Verbot der flächenmässigen Bewässerung zweifellos geeignet, das Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen.
5.4. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, es sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Art. 29 Abs. 2 BV). Sämtliche Vorinstanzen hätten seinen Beweisantrag auf Einholung eines verwaltungsexternen Fachgutachtens zur Frage, ob eine kontrollierte Bewässerung der Kulturen zur Auswaschung von Schadstoffen führe, abgelehnt.
5.4.1. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).
5.4.2. Gemäss Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV sind in der Zone S2 keine Tätigkeiten zugelassen, welche das Trinkwasser gefährden können. Ausschlaggebend ist somit, ob eine Bewässerung das Grundwasser gefährden kann. Davon ging die Vorinstanz gestützt auf die Wegleitung des BAFU und die hydrologische Situation aus. Sie verwies zudem darauf, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Studie B.________ stelle selbst nicht in Abrede, dass auch bei einer kontrollierten Bewässerung noch Verunreinigungen vorkommen würden.
Weitere für die Entscheidfindung wesentliche Erkenntnisse sind mit der Einholung eines (verwaltungsexternen) Fachgutachtens zur Frage, ob eine kontrollierte Bewässerung der Kulturen zur Auswaschung von Schadstoffen führe, nicht zu erwarten. Dies gilt umso mehr, als das BAFU, dessen Stellungnahmen für die Beurteilung von Gutachten im Bereich des Umweltrechts aufgrund seiner Sachkunde erhebliches Gewicht zukommen (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5), zur Studie B.________ ausführt, dass sich deren Resultate nicht eins zu eins auf den vorliegenden Fall übertragen liessen. Die Schlussfolgerung der Studie, wonach eine gezielte Bewässerung zu weniger Schadstoffeintrag führe, beziehe sich auf Nitrate und Pestizide, nicht aber auf pathogene Keime, welche z.B. über die Ausbringung von Hühnermist durch die Bewässerung leichter in die Grundwasserfassung gelangen könnten.
5.4.3. Insgesamt durfte die Vorinstanz unter diesen Umständen willkürfrei davon ausgehen, dass die Einholung eines Gutachtens ihre Erkenntnis betreffend die Gefährdung des Grundwassers durch eine Bewässerung nicht umstürzen würde. Aus denselben Gründen besteht auch kein Anlass, das vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren erneut beantragte Fachgutachten einzuholen.
5.5. Die Erforderlichkeit eines Eingriffs in die Grundrechte fehlt, wenn eine aus Sicht der betroffenen Person weniger einschneidende Anordnung das angestrebte Ziel ebenso erreicht (BGE 135 I 176 E. 3.3). Entscheidend ist der Eignungsnachweis der Massnahmenalternative. Eine mildere Massnahme fällt als ungeeignet ausser Betracht, wenn sie eine geringere Zwecktauglichkeit als die ursprünglich ins Auge gefasste Vorkehrung aufweist, d.h. nicht den erwünschten Erfolg zeitigt (144 II 16 E. 5.3; 129 I 35 E. 10.2).
Nach den Ausführungen zur Eignung des Bewässerungsverbots erhellt ohne Weiteres, dass auch die vorgeschlagene Zulassung der Bewässerung unter gewissen Bedingungen weniger tauglich ist, um Verschmutzungen des Grundwassers zu verhindern.
Gar nicht erst geltend macht der Beschwerdeführer, dass ihm das Bewässerungsverbot nicht zumutbar wäre.
5.6. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er könne eine sichere Bewässerung garantieren, kann dies in einem Ausnahmebewilligungsverfahren eingehender geprüft werden, auch wenn - wie das BAFU ausführt - aufgrund der Formulierung des Schutzzonenreglements und des Verbots zur Erstellung von Anlagen in der S2 vorliegend nur eine nicht flächendeckende Bewässerung mit mobilen Anlagen in Frage kommt.
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist vorliegend jedoch nicht Streitgegenstand, sondern nur die Anpassung des Schutzzonenreglements. Die fehlende Prüfung einer solchen kann der Vorinstanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - folglich nicht als Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Es steht diesem frei, im ordnungsgemässen Verfahren um eine Ausnahmebewilligung zu ersuchen. Ebenso wenig trifft sein Vorwurf zu, er habe die Rechtmässigkeit des Schutzzonenreglements gar nicht prüfen können. Das vorliegende Verfahren dreht sich offensichtlich gerade um diese Frage.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, die Kostennote der Rechtsvertreter der EG Hallau sei ihm nicht zugestellt worden und dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids sei schon alleine aus diesem Grund aufzuheben.
6.1. Die Rüge ist insofern begründet, als dem Beschwerdeführer als Teilaspekt des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht zusteht, von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den beteiligten Personen zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (zum Ganzen: BGE 146 III E. 3.4.1; 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1; 137 I 95 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; Urteil 1C_338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3). Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für Kostennoten (vgl. Urteile 1C_231/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7; 1C_147/2008 vom 11. November 2008 E. 3 und 1C_40/2008 vom 5. Mai 2008 E. 4).
6.2. Gemäss dem Beschwerdeführer wurde ihm die von der Gegenpartei eingereichte Kostennote nicht zugestellt und weder die Vorinstanz noch die Rechtsvertreter der Gemeinde stellen diesen Umstand in Abrede. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Kostennote durch die Rechtsvertreter der Gemeinde direkt zugestellt worden wäre, wie dies teilweise üblich ist. Der Beschwerdeführer war somit nicht in der Lage, die aus seiner Sicht überhöhte Kostennote gezielt zu kritisieren. Gemäss eigenen Angaben habe er erst aus dem Urteil der Vorinstanz erfahren, dass die Gegenpartei eine Kostennote eingereicht habe. Deren Höhe rügt er in der Folge, soweit es ihm ohne Einsicht in die detaillierten Auflistung der einzelnen Kostenpunkte überhaupt möglich ist. Nach Abzug der Pauschale von 4% für Auslagenersatz und der Mehrwertsteuer ergebe sich beim vereinbarten Stundenansatz von Fr. 270.--, welcher in der mit der Vollmacht eingereichten Honorarvereinbarung genannt werde, ein anwaltlicher Aufwand von rund 40 Stunden. Angesichts zweier Eingaben im kantonalem Verfahren im Umfang von insgesamt 13 Seiten sei dieser übersetzt.
6.3. Mit diesen Ausführungen kommt er seiner Begründungspflicht unter den vorliegenden Umständen in ausreichender Weise nach und die Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids betreffend die Entschädigung der Parteien ist somit aufzuheben.
7.
Aus prozessökonomischen Gründen ist auch noch auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, der EG Hallau dürfe grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Die gegenteilige Anordnung der Vorinstanz beruhe auf einer offensichtlich falschen Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts.
7.1. Obsiegenden Behörden wird im Kanton Schaffhausen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 48 Abs. 2 VRG des Gesetzes [des Kantons Schaffhausen] vom 20. September 1971 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/SH; SHR 172.200]). Jedoch ist es ständige Praxis des Obergerichts, kleinen Gemeinden, die über keine juristischen Mitarbeitenden verfügen und wegen den Schwierigkeiten des Falls auf externe juristische Hilfe angewiesen waren, ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. E. 7.2 des angefochtenen Entscheids sowie BASIL HOTZ, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, N. 21 zu Art. 48 VRG/SH). Diese Voraussetzungen sah die Vorinstanz im vorliegenden Fall als erfüllt an.
7.2. Eine solche Praxis bestand früher ebenfalls vor Bundesgericht, sie gelangt aber unter der Geltung des BGG nicht mehr zur Anwendung (BGE 134 II 117 E. 7). Auch wenn die Zusprechung einer Parteientschädigung an kleine Gemeinden mittlerweile nur noch ausnahmsweise beim Vorliegen besonderer Umstände erfolgt, so etwa im Falle mutwilliger oder querulatorischer Prozessführung (BGE 126 V 143 E. 4b; Urteile 2C_450/2015 vom 14. Juni 2016 E. 6.2; 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012 E. 12, nicht publ. in: BGE 138 I 378; THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 21 zu Art. 68 BGG; HANSJÖRG SEILER, in Stämpflis Handkommenter, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015; N. 28 zu Art. 68 BGG), kann die Praxis des Kantons Schaffhausen nicht in grundsätzlicher Weise als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden (vgl. Urteil 1C_44/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3).
7.3. Das tut der Beschwerdeführer nicht, er stellt jedoch in Abrede, dass es sich bei der EG Hallau um eine kleine Gemeinde im Sinn der kantonalen Bestimmung handle, schliesslich sei sie die siebtgrösste im Kanton Schaffhausen.
Es mag zutreffen, dass es im Kantons Schaffhausen nur wenige grössere Gemeinden gibt. Mit ihren 2'389 Einwohnerinnen und Einwohnern ist die EG Hallau absolut gesehen offensichtlich immer noch klein. Das Bundesgericht wendete seine frühere Praxis auf Gemeinden bis zu einer Grösse von ca. 10'000 Personen an (SEILER, a.a.O., N. 29 zu Art. 68 BGG). Es ist jedenfalls nicht offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz bei der Anwendung der fraglichen Praxis auf die absolute Grösse einer Gemeinde (gemessen an deren Einwohnerzahl) abstellt und nicht auf die relative Grösse innerhalb des Kantons.
Der Beschwerdeführer bestreitet ebenfalls, dass die Gemeinde auf juristische Hilfe angewiesen gewesen wäre. Er begnügt sich aber weitgehend darauf, in rein appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge darzulegen. Damit ist die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht ausreichend begründet (vorne E. 2.1).
7.4. Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die EG Hallau als solches widerspricht somit nicht in offensichtlich unhaltbarer Weise kantonalem Recht.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid über die Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers für Auslagen der EG Hallau im vorinstanzlichen Verfahren an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückzuweisen. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Dispositivziffern 1 und 2 des Obergerichtsentscheids vom 8. November 2024 betreffend die Abweisung der Beschwerde und die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens bleiben bestehen.
Die Rückweisung zur im Ergebnis offenen Neubeurteilung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Person (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1). Dies trifft vorliegend teilweise zu. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu 3/4 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Soweit die EG Hallau unterliegt, sind ihr keine Gerichtskosten aufzuerlegen, weil sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelte (Art. 66 Abs. 4 BGG). Sie hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG), hat aber dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs.1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. November 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird diesbezüglich im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden zu drei Vierteln (ausmachend Fr. 3'000.--) dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die Einwohnergemeinde Hallau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Hallau, dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching