Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_56/2026
Urteil vom 5. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtliche Bundesrichterin Petrik,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schneider,
gegen
Kanton Bern,
handelnd durch die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht; Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 19. Dezember 2025 (100.2023.247U).
Sachverhalt
A.
A.________, geb. 1965, war ab dem 25. Juli 2011 zunächst befristet, ab dem 1. Februar 2012 dann unbefristet als Lehrer bei der kantonalen Beobachtungsstation Bolligen (BeoB), damaliger Bereich Arbeit und Schule, mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % angestellt. Am 5. Juli 2021 wurde ihm die Kündigung in Aussicht gestellt und das rechtliche Gehör gewährt. Er reichte am 20. September 2021 eine Stellungnahme ein. Ab dem 22. September 2021 war er krankgeschrieben. Mit Verfügung vom 28. März 2022 kündigte das kantonale Jugendamt (KJA) das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2022 und stellte A.________ bis zum Austrittstermin frei, sollte er vor diesem Termin seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangen.
B.
Gegen die Kündigungsverfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 28. April 2022 Beschwerde an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ). Nach einer Instruktionsverhandlung, anlässlich welcher mehrere Personen, die früher oder zum damaligen Zeitpunkt bei der BeoB tätig (gewesen) waren, zur Situation am Arbeitsplatz befragt wurden, wies die DIJ die Beschwerde mit Entscheid vom 18. August 2023 ab.
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 22. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die ausgesprochene Kündigung sei als unbegründet, eventuell unverhältnismässig aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an die DIJ zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit Urteil vom 19. Dezember 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2026 an das Bundesgericht beantragt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), das Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts (nachfolgend Vorinstanz) vom 19. Dezember 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und die DIJ (nachfolgend Erstinstanz) beantragen die Abweisung der Beschwerde, Erstere soweit darauf einzutreten sei. Mit Schlussbemerkungen vom 27. März 2026 nimmt der Beschwerdeführer zu den eingereichten Vernehmlassungen Stellung.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts als letzter kantonaler Instanz betrifft die Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Aufgrund der geforderten Weiterbeschäftigung und geltend gemachten Lohnforderungen handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit und es liegt kein Ausschlussgrund vor (Art. 83 lit. g BGG). Die nicht konkret bezifferten Lohnforderungen dürften die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- übersteigen (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG ). Zudem ist der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit vorbehältlich genügend begründeter Rügen einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden ( Art. 95 lit. a, b und c BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 99 E. 1.7.2; 130 I 258 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), den es nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn er offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (vgl. dazu BGE 148 IV 356 E. 2.1) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Feststellung des Sachverhalts kann von der beschwerdeführenden Person zudem nur gerügt werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 147 I 1 E. 3.5).
3.
Der Beschwerdeführer erhebt Gehörsrügen, da die Vorinstanz die durch die Erstinstanz verursachte, festgestellte Gehörsverletzung unzulässigerweise als geheilt betrachtet sowie ebenfalls zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung die offerierten Beweise nicht abgenommen und damit den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung der Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob der betroffenen Person ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen. Im öffentlichen Personalrecht können auch relativ informelle Äusserungsgelegenheiten vor der Kündigung dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch genügen, sofern der betroffenen Person klar war, dass sie mit einer solchen Massnahme zu rechnen hatte (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen).
3.1.2. Im angefochtenen Entscheid (E. 3.2) erachtete die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Gehörsverletzung als begründet, da ihm keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Vernehmlassung des KJA zu äussern. Dabei qualifizierte sie die fragliche Gehörsverletzung nicht als leicht, da es sich beim Recht der Parteien, zum Ergebnis eines Beweisverfahrens Stellung zu nehmen, um ein grundlegendes Mitwirkungsrecht handle. Dennoch kam sie zum Schluss, dass die Gehörsverletzung auch nicht als derart schwerwiegend bezeichnet werden könne, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre. Da sich der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor einer Instanz mit uneingeschränkter Kognition in einem doppelten Schriftenwechsel in Kenntnis des gesamten Prozessstoffs umfassend zu sämtlichen Punkten habe äussern können und eine Rückweisung angesichts der Ausführungen der Erstinstanz einem prozessualen Leerlauf gleichkäme, betrachtete sie die Gehörsverletzung als geheilt.
3.1.3. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 und BGE 142 II 218 E. 2.8.1, je mit Hinweisen). Nachdem sich der Beschwerdeführer in einem doppelten Schriftenwechsel vor einer Beschwerdeinstanz mit freier Kognition in Rechts- und Tatfragen umfassend zur Streitsache äussern konnte und aufgrund der Stellungnahme der Erstinstanz im Beschwerdeverfahren feststand, dass die mehrfachen Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren am Ausgang des erstinstanzlichen Prozesses nichts geändert hätten, ist die vorinstanzliche Vorgehensweise, die festgestellte Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten, nicht zu beanstanden. Eine Gehörsverletzung ist somit nicht auszumachen.
3.2.
3.2.1. Weiter liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen).
3.2.2. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Begründung für die antizipierte Beweiswürdigung falle sowohl im vor- als auch im erstinstanzlichen Entscheid ungenügend aus.
3.2.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, die Erstinstanz habe ohne Rechtsverletzung in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme weiterer (ehemaliger) Arbeitskollegen des Beschwerdeführers verzichten dürfen, nachdem sie anlässlich einer Instruktionsverhandlung nebst dem Beschwerdeführer und den involvierten Personen aus der BeoB auch zwei seiner ehemaligen Kollegen als Zeugen befragt und damit seinen Beweisanträgen zumindest teilweise entsprochen habe. Aus der Befragung weiterer Personen seien keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, zumal aus dem umfassend geführten Personaldossier mit protokollierten Gesprächen und Gegendarstellungen des Beschwerdeführers, Bericht der Mobbinguntersuchung sowie Protokoll der Befragungen anlässlich der Instruktionsverhandlung hervorgehe, dass ein Kündigungsgrund i.S.v. Art. 25 Abs. 2 des Berner Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG/BE; BSG 153.01) vorliege.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, entscheidend sei letztlich die unbestrittene und aktenkundige ungünstige Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem direkten Vorgesetzten, welche für die Institution schliesslich nicht mehr tragbar gewesen sei. Im Rahmen der umfassenden Würdigung der Frage, wem das gestörte Vertrauensverhältnis überwiegend anzulasten sei, kam die Vorinstanz zum Schluss, die Defizite seien entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht überwiegend beim direkten Vorgesetzten anzusiedeln. Es bestünden zwar Anhaltspunkte, dass dessen Kommunikations- und Konfliktkultur mehrfach nicht offen und verantwortungsvoll gewesen sei, und die relativ häufigen, teils mit vorausgehender Krankschreibung erfolgten Personalwechsel würden ein Indiz für ein suboptimales Arbeitsklima bilden. Das Untersuchungsteam sei aber zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Vorwürfe nicht gemobbt worden sei. Dieses Ergebnis habe dieser nicht akzeptieren können und mangelnde Kompromissbereitschaft bzw. keine Fähigkeit gezeigt, auf ein künftiges konstruktives Arbeitsverhältnis hinwirken zu wollen. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers seine Führungsaufgabe zur Zufriedenheit der Geschäftsleitung erfüllt habe. Liege der Kündigungsgrund im (nicht überwiegend vom Vorgesetzten zu verantwortenden) irreparabel zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem direkten Vorgesetzten sowie den damit verbundenen Störungen des Betriebs, könne dahingestellt bleiben, ob in den weiteren, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und bestrittenen Verfehlungen wie der unrechtmässigen Verbuchung der Arbeitszeit und der Nichteinhaltung von Vorgaben und Abmachungen ein weiterer Kündigungsgrund i.S.v. Art. 25 Abs. 2 PG/BE liege.
3.2.4. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen).
Diesen Vorgaben genügt der angefochtene Entscheid. Der Beschwerdeführer konnte anhand der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids erkennen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und das Urteil in voller Kenntnis der Sachlage anfechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. Somit erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung auch diesbezüglich als unbegründet. Insoweit ist auch nicht erkennbar, weshalb die Vorinstanz den in E. 5 ihres Entscheids ausführlich dargelegten Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt haben sollte. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich ohnehin lediglich seine abweichende Meinung zum Ausdruck und genügt damit seiner Begründungspflicht im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf die entsprechende Rüge ist damit nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt mit Bezug auf den unsubstanziiert gebliebenen Vorwurf, die Vorinstanz stütze die antizipierte Beweiswürdigung unzulässigerweise auf eine willkürlich vorweggenommene Beweiswürdigung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht sie in ihrem Entscheid im Übrigen nicht davon aus, dass das unbestrittenermassen zerrüttete Vertrauensverhältnis überwiegend dem Beschwerdeführer anzulasten sei. Stattdessen schliesst sie aufgrund der vorhandenen Akten und abgenommenen Beweise, die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses könne nicht überwiegend seinem direkten Vorgesetzten angelastet werden. Die aufgezeigten Führungsschwächen und Krankschreibungen sowie Abgänge, auf welche der Beschwerdeführer hinweist, hat die Vorinstanz sodann im angefochtenen Entscheid im Rahmen ihrer Beweiswürdigung (E. 6.4.1) berücksichtigt (vgl. auch vorangehende E. 3.2.3).
4.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier