Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_429/2026
Urteil vom 18. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Petar Mihajlovic, Heidelbergstrasse 9, 8355 Aadorf,
gegen
Sekundarschulgemeinde Kreuzlingen,
Pestalozzistrasse 15, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Kapfhamer, Postfach 35, 8280 Kreuzlingen 3,
Personalrekurskommission des Kantons Thurgau,
Konstanzerstrasse 13, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. April 2026 (VG.2025.140/E).
Erwägungen
1.
A.________ arbeitete ab dem 1. Februar 2023 für die Sekundarschulgemeinde Kreuzlingen, ab dem 1. August 2023 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis als Klassenlehrperson. Nach verschiedenen Zwischenschritten kündigte die Sekundarschulgemeinde am 24. Mai 2024 das Anstellungsverhältnis fristlos. Dagegen gelangte A.________ an die Personalrekurskommission des Kantons Thurgau, die den Rekurs mit Entscheid vom 4. April 2025 abwies, soweit sie darauf eintrat.
2.
Gegen den Entscheid der Personalrekurskommission erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 22. April 2026 beurteilte das Gericht die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt, hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zum Neuentscheid über die von A.________ geltend gemachten Entschädigungsansprüche an die Personalrekurskommission zurück. Es kam dabei im Rahmen seiner Erwägungen im Zusammenhang mit der Frage der Entschädigungsansprüche zum Schluss, das Anstellungsverhältnis habe aufgrund der ordentlichen Kündigung von A.________ am 31. Juli 2024 geendet.
3.
Mit Eingabe vom 14. August 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2026. Sie beantragt, den Entscheid insoweit aufzuheben, als darin festgehalten werde, ihre Kündigung sei der Sekundarschulgemeinde am 30. April 2024 zugegangen und das Arbeitsverhältnis habe per Ende Juli 2024 geendet. Weiter sei festzustellen, dass ihre Kündigung der Sekundarschulgemeinde am 2. Mai 2024 zugegangen sei und das Arbeitsverhältnis bei ordnungsgemässer Beendigung per Ende Januar 2025 geendet hätte. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Sache des öffentlichen Personalrechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Mit dem Entscheid hat die Vorinstanz die Sache im Sinne der Erwägungen zum Neuentscheid über die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Entschädigungsansprüche an die Personalrekurskommission zurückgewiesen. Der Entscheid schliesst das Verfahren betreffend fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses nicht ab, weshalb es sich nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt. Ebenso wenig wird damit im Sinne von Art. 91 lit. a BGG ein Teil der gestellten Begehren behandelt; vielmehr betreffen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses einen Teilaspekt des Lohn- bzw. Schadenersatzbegehrens der Beschwerdeführerin. Auch sonst handelt es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid nicht um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG, sondern um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; 134 II 124 E. 1.3). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide behandelt, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2), liegt ein solcher Fall hier doch nicht vor. Insbesondere verbleibt der Personalrekurskommission ungeachtet der vorinstanzlichen Erwägungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses auch beim Entscheid über das Lohn- bzw. Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin ein Entscheidungsspielraum.
4.2. Gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die selbständige Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der angefochtene Zwischenentscheid bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da sie die für sie nachteilige Beurteilung der Vorinstanz, wonach das Anstellungsverhältnis Ende Juli 2024 endete, im weiteren Verfahren, insbesondere demjenigen vor der Personalrekurskommission, nicht mehr in Frage stellen könne. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der angefochtene Zwischenentscheid ist nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid beim Bundesgericht anfechtbar. Er bewirkt deshalb keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt sodann von vornherein nicht in Betracht, hätte die Gutheissung der Beschwerde doch keinen sofortigen Endentscheid zur Folge. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb ohne weitere Ausführungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Personalrekurskommission des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie zur Kenntnis der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur