Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_362/2026
Urteil vom 3. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bau- und Umweltdepartement
des Kantons St. Gallen,
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Thursanierung Abschnitt Uelisbach, Wattwil,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 27. Mai 2026 (B 2025/208).
Erwägungen
1.
Das Amt für Wasser und Energie des Kantons St. Gallen legte das Projekt "Thursanierung Abschnitt Uelisbach, Wattwil" vom 3. Februar bis zum 4. März 2023 öffentlich auf mit dem Hinweis, innert der Auflagefrist könne gegen das Projekt und die Zulässigkeit allfälliger Enteignungen Einsprache erhoben werden. Gleichzeitig legte der Gemeinderat Wattwil das Projekt "Revitalisierung Uelis- und Stelzenbach", die entsprechenden Sondernutzungspläne für die Gewässerraumfestlegung sowie den Teilstrassenplan "Fuss- und Radweg entlang Thursanierung Abschnitt Uelisbach" öffentlich auf. Gegen das Wasserbauprojekt "Thursanierung Abschnitt Uelisbach, Wattwil" und die gemäss dem damaligen Projektstand dafür vorgesehene Teilenteignung verschiedener Grundstücke erhob A.________ am 2. März 2023 Einsprache. In der Folge wurde eine Einspracheverhandlung durchgeführt und wurden Projektanpassungen zugestanden, die die Eigentumsbelastung durch das Projekt reduzierten. Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2025 hiess das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen die Einsprache von A.________ im Sinne der Erwägungen teilweise gut.
2.
Gegen den Einspracheentscheid des Departements gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 27. Mai 2026 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2026. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids des Departements vom 6. November 2025, die Redimensionierung des fraglichen Wasserbauprojekts, den Verzicht auf die vorgesehene Eintragung eines Fuss- und Fahrwegrechts (Grunddienstbarkeit) im Grundbuch sowie die Platzierung des Zauns und allfälliger Tore auf die Grundstücksgrenze.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin dargelegt, weshalb das fragliche Wasserbauprojekt und die damit einhergehende Eigentumsbelastung in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden und auch die formellen Einwände der Beschwerdeführerin unbegründet seien. Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht zwar eine Reihe von Rügen, namentlich der Verletzung der Eigentumsgarantie, des Willkürverbots, des Grundsatzes von Treu und Glauben und des rechtlichen Gehörs. Sie setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids jedoch nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die gerügten (Grund-) Rechtsverletzungen vorliegen sollen. Vielmehr begnügt sie sich im Wesentlichen damit, einzelnen Erwägungen der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen und im jeweiligen Zusammenhang (Grund-) Rechtsverletzungen zu behaupten, ohne deren angebliches Vorliegen bzw. sonst eine Rechtsverletzung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG substanziiert darzutun. Damit genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, zumal diese für Rügen betreffend die Verletzung von Grundrechten im dargelegten Sinn erhöht sind. Auf die Beschwerde ist daher ohne weitere Ausführungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur