Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_301/2025
Urteil vom 30. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet,
gegen
Gemeinderat Schwarzenberg,
Dorfstrasse 12, 6103 Schwarzenberg LU,
Regierungsrat des Kantons Luzern,
Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, vertreten durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern.
Gegenstand
Raumplanung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 8. April 2025 (7H 23 262).
Sachverhalt
A.
Die Gemeinde Schwarzenberg, bestehend aus den Ortsteilen Schwarzenberg Dorf, Lifelen und Eigenthal, verfügt gemäss den Erhebungen des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern (BUWD) über um ca. 5,1 ha überdimensionierte Bauzonen, die es im Rahmen der kantonalen Rückzonungsstrategie zu reduzieren gilt. A.A.________ und B.A.________ sind Eigentümer und Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1263, Grundbuch (GB) Schwarzenberg, das im Ortsteil Schwarzenberg (Dorf) liegt. Mit Urnenabstimmung vom 6. Juli 2022 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Schwarzenberg eine Gesamtrevision der Ortsplanung, bestehend aus dem Zonenplan Siedlung, dem Zonenplan Landschaft, dem Gefahrenzonenplan und dem Bau- und Zonenreglement (BZR). Die Bevölkerung sprach sich gegen die vom Gemeinderat beantragte teilweise Rückzonung des Grundstücks Nr. 1263, GB Schwarzenberg, aus und hiess die Einsprache von A.A.________ und B.A.________ gut.
B.
Mit Entscheid Protokoll-Nr. 1102 vom 31. Oktober 2023 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Luzern die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Schwarzenberg. Zusätzlich ordnete er die Rückzonung mehrerer Grundstücke in die Landwirtschaftszone an, darunter das Grundstück Nr. 1263, GB Schwarzenberg.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.________ und B.A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Luzern. Mit Urteil vom 8. April 2025 wies dieses die Beschwerde ab.
D.
A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Eingabe vom 27. Mai 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 7H 23 262 vom 8. April 2025 sei aufzuheben. Das Grundstück Nr. 1263, Schwande, GB Schwarzenberg, sei gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. Juli 2022 in der Wohnzone zu belassen. Die in der Wohnzone verbleibenden Flächen, also der ganze östliche Teil des Grundstücks Nr. 1263, GB Schwarzenberg, mit den bereits überbauten und unüberbauten Flächen (ca. 4'148 m
2) seien vollumfänglich in die Wohnzone B (W-B) einzuteilen. Eventuell sei die Sache im Sinn von weiteren Erwägungen des Bundesgerichts zur Durchführung eines verfassungsmässigen und gesetzmässigen Ortsplanungsverfahrens zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das BUWD stellt in seiner Vernehmlassung keinen Antrag in der Sache, während die Gemeinde Schwarzenberg auf eine Vernehmlassung verzichtet. Gemäss Stellungnahme des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) ist der angefochtene Entscheid aus Sicht des Raumplanungsrechts des Bundes nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümerschaft eines Grundstücks, das von der Bauzone teilweise in die Landwirtschaftszone rückgezont werden soll, besonders berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführenden beanstanden eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil ihre Anträge auf Durchführung eines Augenscheins und einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung verweigert worden seien.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2). Die Rüge ist dementsprechend vorab zu behandeln.
Ihm lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Der Entscheid über die Anordnung eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1C_157/2016 vom 6. September 2016 E. 2.2 mit Hinweis).
Die Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen stellen Tatfragen dar (BGE 140 I 114 E. 3.3.4; 133 V 477 E. 6.1). Solche sind unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen (vorne E. 2.2).
3.2. Die Vorinstanz begründete den Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins damit, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt zur Beantwortung der strittigen Fragen hinlänglich aus den Akten ergebe, weshalb auf weitere Beweismassnahmen, wie insbesondere der beantragte Augenschein, verzichtet werden könne. Die Notwendigkeit eines Augenscheins sei zudem auch zu verneinen, da sich der gestellte Antrag inhaltlich auf die Grundstücke Nrn. 1436 - 1439, GB Schwarzenberg, (vgl. dazu Urteil 1C_625/2022 vom 19. August 2024) beziehen würde, welche allerdings nicht mehr zum Streitgegenstand des Verfahrens gehörten und sich auf die dort strittige Frage der Wechselwirkung des streitbetroffenen Grundstücks zu diesen Grundstücken mit Blick auf die Rückzonungsfläche bezogen habe.
Die Beschwerdeführenden erachten die Begründung als aktenwidrig und willkürlich, da sie im Antrag 8 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde klar und eindeutig verlangt hätten, dass sowohl auf dem Grundstück Nr. 1263, GB Schwarzenberg, als auch auf den Grundstücken Nrn. 1436 - 1439, GB Schwarzenberg, ein Augenschein durchzuführen sei. Die Durchführung eines Augenscheins sei zur Beurteilung der vorliegend fraglichen Rückzonung von erheblicher Bedeutung, er hätte gezeigt, dass die rückzuzonende Fläche durchaus gesamthaft eine verbliebene Baulücke darstelle.
Damit stellen die Beschwerdeführenden in rein appellatorischer Weise ihre Sicht der Dinge dar und vermögen nicht aufzuzeigen, inwieweit die Schlussfolgerungen der Vorinstanz offensichtlich falsch wären. Insbesondere legen sie keine Umstände dar, die nicht bereits aus den bei den Akten liegenden Plänen und Berichte ersichtlich wären. Gestützt auf diese ergibt sich ein hinreichend detailliertes Bild des Sachverhalts, um über das Bestehen einer Baulücke zu entscheiden. Weitere für die Entscheidfindung wesentliche Erkenntnisse sind mit der Durchführung eines Augenscheins nicht zu erwarten.
Die Vorinstanz ist somit nicht in Willkür verfallen, wenn sie auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtete. Aus denselben Gründen besteht - entgegen des Antrags der Beschwerdeführenden - auch für das Bundesgericht kein Anlass, einen Augenschein selbst durchzuführen.
3.3. Eine mündliche und öffentliche Verhandlung erachtete die Vorinstanz ebenfalls als nicht notwendig.
3.3.1. Ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt unter anderem vor, wenn eine bau- oder planungsrechtliche Massnahme direkte Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümerschaft hat (vgl. BGE 122 I 294 E. 3d und 3e; Urteile 1C_488/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2.2; 1C_421/2007 vom 12. November 2008 E. 2.3, in: ZBl 110/2009 S. 499).
3.3.2. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen - insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung -, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen; Urteil des EGMR
Ramos Nunes de Carvalho e Sá gegen Portugal vom 6. November 2018 [Grosse Kammer], Beschwerde-Nrn. 55391/13 u.a., §§ 190 f., Urteil 1C_488/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2.3).
3.3.3. Die Vorinstanz begründete ihren Verzicht - mit Verweis auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung - dadurch, dass es nicht ersichtlich sei, inwiefern die zu beurteilende Rechtsfrage einen persönlichen Eindruck erfordern würde. Weiter sei es - wie bereits beim ebenfalls abgelehnten Augenschein - nicht erkennbar, welche neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus der vorhandenen Aktenlage ergeben würden, durch die beantragte Verhandlung gewonnen werden könnten. Die Beschwerdeführenden hätten ausreichend Gelegenheit erhalten, sich schriftlich zur Sache zu äussern.
3.3.4. Die Beschwerdeführenden legen ausführlich dar, inwiefern es sich vorliegend um einen zivilrechtlichen Anspruch handle, wobei dieser Umstand aber gar nicht umstritten ist. Weiter bringen sie vor, die Vorinstanz habe in antizipierter Beweiswürdigung die Durchführung eines Augenscheins abgelehnt, weshalb im Endeffekt sehr wohl die Sachverhaltsermittlung streitig und eine mündliche Verhandlung notwendig sei.
3.3.5. Wie soeben gesehen, ergibt sich der Sachverhalt jedoch ohne Weiteres aus den Akten sowie den schriftlichen Parteivorbringen, weshalb kein Augenschein geboten war. Eine Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung war somit nicht notwendig. Die Beurteilung der Angelegenheit hängt nicht von einem persönlichen Eindruck der Beschwerdeführenden ab und sie hatten ebenfalls ausreichend Gelegenheit, sich schriftlich zur Sache zu äussern. Somit war es grundsätzlich zulässig, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Schliesslich ist vorliegend eine reine Rechtsfrage zu beurteilen; gestützt auf Art. 15 Abs. 2 RPG soll eine überdimensionierte Bauzone reduziert werden, in dem das fragliche Grundstück teilweise in die Landwirtschaftszone zurückgezont wird. Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, ohne Art. 6 Abs. 1 EMRK zu verletzen (vgl. Urteil 1C_125/2024 vom 12. Mai 2025 E. 4; 1C_488/2021 vom 9. Februar 2022 E. 2.5).
4.
Gemäss Art. 15 RPG (in der Fassung vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014, AS 2014 899) sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen (Abs. 1). Schon vor der RPG-Revision von 2012 hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, zu gross bemessene Bauzonen seien bundesrechtswidrig und müssten redimensioniert werden (vgl. nur BGE 140 II 25 E. 4.3; 117 Ia 302 E. 4b; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat nunmehr in Art. 15 Abs. 2 RPG ausdrücklich vorgesehen, dass überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren sind.
4.1. Bund und Kantone haben zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich für die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen, erarbeitet (TRB; vgl. Art. 15 Abs. 5 RPG;
www.are.admin.ch/dam/are/de/dokumente/recht/dokumente/bericht/technische_richtlinienbauzonentrb.pdf.download.pdf). Diese sind jedoch nur für die Berechnung der Gesamtgrösse der Bauzonen im Kanton massgeblich (so ausdrücklich TRB S. 2; vgl. auch AEMISSEGGER/KISSLING, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 59 zu Art. 15 RPG mit Hinweisen). Innerhalb des Kantons sind in erster Linie die Vorgaben des kantonalen Richtplans verbindlich (vgl. Art. 8a RPG und Art. 5a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]). Dieser legt die Grösse der Siedlungsfläche insgesamt, ihre Verteilung im Kanton, die Kriterien zur Ermittlung des Bauzonenbedarfs und die regionale Abstimmung der Entwicklung fest. Er muss insbesondere auch festlegen, wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Art. 15 RPG entsprechen (Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG; Art. 5a Abs. 3 RPV; vgl. Urteil 1C_588/2023, 1C_593/2023, 1C_602/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1).
4.2. Der Kanton Luzern sieht im 2015 revidierten kantonalen Richtplan (KRP2015, genehmigt vom Bundesrat am 22. Juni 2016) die Koordinationsaufgaben S1-8 "Auszonungen und Überprüfung von Reservezonen" und S1-9 "Strategie überdimensionierte Bauzonen und Reservezonen" vor. Die darin skizzierte kantonale Rückzonungsstrategie wurde vom BUWD mit Schlussbericht an den Regierungsrat per 30. Januar 2020 konkretisiert und umgesetzt (Strategie Umgang mit überdimensionierten Bauzonen und Reservezonen, nachfolgend: Schlussbericht).
4.2.1. Während für Einzonungen grundsätzlich auf das mittlere Bevölkerungswachstum abgestellt wird (mit einem Zuschlag für Zentrums- und einem Abzug für ländliche Gemeinden, vgl. KRP2015 R1-5), wird eine Rückzonungspflicht erst angenommen, wenn die Gemeinde auch bei einem hohen Wachstumsszenario bis 2035, inklusive einer Berechnungsunschärfe von 3 %, überdimensionierte Bauzonen aufweist (Schlussbericht Ziff. 3.1 und A1.3). Die so rechnerisch ermittelte Überkapazität stellt grundsätzlich den anzustrebenden Rückzonungswert (Zielwert) dar (Schlussbericht A2.1).
Als Kriterien für die raumplanerische Zweckmässigkeit von Rückzonungen werden die unüberbaute Bauzonenfläche, die Lage innerhalb der Gemeinde, die Lage in der Bauzone, die Erschliessung nach Art. 19 RPG, die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖV) und eine allfällige erschwerte Bebaubarkeit genannt (Schlussbericht Ziff. 4.1 und A2.2). Für die raumplanerische Verhältnismässigkeit einer Rückzonung werden die Dauer der Einzonung, das Bestehen eines Gestaltungs- oder Bebauungsplans sowie Bauabsichten berücksichtigt, sofern diese durch ein (bis spätestens Ende 2018) eingereichtes Baugesuch konkretisiert wurden (Schlussbericht Ziff. 4.1 und A2.3). Die Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt sein, massgeblich ist eine Gesamtbetrachtung.
4.2.2. Die Rückzonungsflächen wurden vom BUWD unter mehrmaliger Anhörung der Gemeinden identifiziert, wobei zwischen drei verschiedenen Kategorien unterschieden wurde (A2.4) : Rückzonungsflächen "rot" umfassen Flächen, bei denen die Rückzonung raumplanerisch zweck- und verhältnismässig ist und die einer Nichtbauzone (in erster Linie Landwirtschaftszone) zuzuweisen sind. Rückzonungsflächen "rot schraffiert" sind Flächen, bei denen die Rückzonung raumplanerisch zweck- und verhältnismässig ist, der Gemeinde jedoch noch ein gewisser Spielraum für die Konkretisierung der Zonenabgrenzung und -zuweisung zusteht. Rückzonungsfläche "orange" sind Flächen, bei denen eine Rückzonung zwar raumplanerisch zweckmässig, aber zurzeit nicht verhältnismässig erscheint, z.B. weil eine rechtskräftige Baubewilligung oder ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht (vgl. Urteil 1C_588/2023; 1C_593/2023; 1C_602/2023 vom 22. August 2024 E. 2.2).
4.2.3. Die Gemeinde Schwarzenberg ist im kantonalen Richtplan der Gemeindekategorie L3 zugewiesen (ländliche Gemeinde ausserhalb der Hauptentwicklungs- und Nebenachsen und ohne Zentrums- oder Stützpunktfunktion). Das BUWD geht von einer rechnerischen Überkapizität der Bauzonen von ca 5,1 ha aus.
4.3. Soweit die Beschwerdeführenden grundsätzliche Kritik an der Rückzonungsstrategie des Kantons Luzern äussern, dringen sie damit nicht durch. Sie werfen nur Fragen auf, die das Bundesgericht in Urteil 1C_588/2023, 1C_593/2023, 1C_602/2023 vom 22. August 2024 bereits entschieden hat und welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in E. 5 in zutreffender Weise wiedergegeben hat.
5.
Konkret handelt es sich beim Grundstück Nr. 1263, GB Schwarzenberg, gemäss Vorinstanz um eine teilweise überbaute Fläche sowie zwei unüberbaute Flächen östlich und westlich der äusseren Schwandenstrasse. Von der Rückzonung betroffen ist ein unüberbauter Parzellenteil östlich der äusseren Schwandenstrasse von insgesamt ca. 1'500 m
2.
5.1. Schon die Diskrepanz zwischen dem Gesamtmass der überdimensionierten Bauzonen als Rückzonungsziel (5,1 ha) und den mit dem angefochtenen Entscheid insgesamt zurückgezonten Flächen (3,7 ha) spreche für eine Rückzonung des Grundstücks, so die Vorinstanz weiter. Werde der Zielwert klar nicht erreicht, könne laut Urteil 1C_588/2023, 1C_593/2023, 1C_602/2023 vom 22. August 2024 E. 11.4 auf keine Parzelle verzichtet werden, unabhängig von ihrer Grösse.
Auch die Gesamtwürdigung der für die Rückzonung aufgestellten Zweckmässigkeitskriterien im Licht der hier relevanten örtlichen Verhältnisse indiziere eine Rückzonung des streitbetroffenen Teils des Grundstücks Nr. 1263, GB Schwarzenberg, östlich der Schwandenstrasse. Es handle sich um eine unüberbaute Fläche an peripherer Lage im Gemeindegebiet. Sie grenze auf zwei Seiten an die Landwirtschaftszone. Die angrenzende Bebauung spreche ebenfalls nicht gegen die Rückzonung. Das Grundstück sei ferner zwar erschlossen im Sinn von Art. 19 RPG, indessen sei nicht von einer besonders guten Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr auszugehen. Vor diesem Hintergrund erscheine die Rückzonung auch bei grundsätzlich zu bejahender ordentlicher Bebaubarkeit des Grundstückteils als zweckmässig.
5.2. Die Beschwerdeführenden beanstanden, die Vorinstanz habe die Zweckmässigkeit der Rückzonung willkürlich beurteilt.
5.2.1. Der strittige Grundstücksteil grenze nicht auf zwei Seiten an die Landwirtschaftszone bzw. allseitig an Grünflächen. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Auf den Plänen des kantonalen Grundbuchs präsentiert sich die Situation wie sie Vorinstanz festgehalten hat. Nur weil auf einer Seite eine Strasse zwischen der fraglichen Grundstücksfläche und der Landwirtschaftszone liegt, ist die Feststellung der Vorinstanz nicht willkürlich.
5.2.2. Ebenso wenig sind die vorinstanzlichen Einschätzungen zur Zentrumsnähe und der Qualität des Anschlusses des fraglichen Grundstücks durch den öffentlichen Verkehr zu beanstanden. Das Grundstück liegt zweifellos am Siedlungsrand des Ortsteils Schwarzenberg, die angeblich relativ kurzen Distanzen zur Bushaltestelle (300 m) und Schulhaus (600 m) sind primär der überschaubaren Grösse der Ortschaft geschuldet. Betreffend die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr sind die Parameter und die daraus folgende Einordnung in die Angebotsstufe 2 unbestritten. Die Beschwerdeführenden begnügen sich damit, diese als gut zu bezeichnen, wodurch sich die Einschätzung der Vorinstanz, die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr könne zwar grundsätzlich bejaht werden, sei aufgrund des Angebots und Fahrplantakts aber nicht besonders gut, nicht als offensichtlich falsch erweist.
5.2.3. Die Beschwerdeführenden sind zudem der Ansicht, beide Grundstückteile östlich der Strasse seien gleich zu behandeln. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie eine Differenzierung vornehme.
Der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) hat im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung. Parzellen ähnlicher Lage und Art dürfen verschieden behandelt werden, sofern es dafür sachgerechte Gründe gibt, d.h. die Unterscheidung nicht willkürlich ist (BGE 121 I 245 E. 63/bb mit Hinweisen, ständige Rechtsprechung; vgl. aus jüngerer Zeit z.B. Urteil 1C_69/2023 vom 26. April 2024 E. 4.1).
Der Grundstücksteil, welcher in der Bauzone verbleibt, liegt näher an der Schwandenstrasse sowie den bestehenden Bauten und schliesst unmittelbar an die Bauzone an. Es ist nicht willkürlich, diesen in der Bauzone zu belassen.
5.2.4. Weiter nehmen die Beschwerdeführenden erneut in ausführlicher Weise Bezug auf die Grundstücke Nrn. 1436-1439, GB Schwarzenberg, welche gemäss ihrer Ansicht anstelle ihres Grundstücks hätten rückgezont werden müssen. Die Vorinstanz verletzte ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie diese "Wechselwirkung" nicht behandle.
Diesbezüglich sind die Beschwerdeführenden daran zu erinnern, dass sie bereits die Erteilung der Baubewilligungen für die fraglichen Grundstücke erfolglos angefochten haben (Urteil 1C_625/2023 vom 19. August 2024), weshalb die Vorinstanz nicht nochmals darauf eingehen musste. Das Bundesgericht führte damals aus, ein konkretes Konkurrenzverhältnis oder eine Wechselwirkung zwischen den fraglichen Parzellen bestehe nicht und sprach ihnen deshalb die Beschwerdelegitimation in der Sache ab. Inwiefern sich nun die Situation anders präsentieren sollte, vermögen sie nicht ansatzweise aufzuzeigen. Sie begnügen sich damit, in rein appellatorischer Weise die bereits damals und auch vor der Vorinstanz erneut vorgebrachten Argumente zu wiederholen. Sie sind nochmals darauf hinzuweisen, dass angesichts der überdimensionierten Bauzonen in der Gemeinde Schwarzenberg die zusätzliche Rückzonung einzelner Parzellen nicht zum Verzicht auf die Rückzonung an anderer Stelle führt (Urteile 1C_588/2023, 1C_593/2023, 1C_602/2023 vom 22. August 2024 E. 9.2.3; 1C_625/2022 vom 19. August 2024 E. 4.4.3).
5.2.5. Aus dem gleichen Grund können die Beschwerdeführenden auch aus dem Umstand, dass die Gemeinde keine Planungszone erlassen hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. In dieser Hinsicht monieren sie, die Gemeinde Schwarzenberg habe insbesondere mit Blick auf die Grundstücke Nrn. 1436-1439, GB Schwarzenberg, in willkürlicher Weise unterlassen, alle potentiellen Rückzonungsgrundstücke mit einer Planungszone zu sichern, wie dies in Art. 5a Abs. lit. c RPV vorsehe. Solches wäre zwingend notwendig gewesen, um die Entscheidungsfreiheit der Planungsorgane im Hinblick auf gebotene Auszonungen bis zum Abschluss des Ortsplanungsverfahrens abzusichern. Aus diesen Ausführungen der Beschwerdeführenden folgt jedoch nicht, dass der hier strittige Grundstücksteil nicht auszuzonen wäre.
Die kantonale Rückzonungsstrategie verlangt lediglich, dass die potenziellen Rückzonungsflächen bis zur öffentlichen Auflage der revidierten Ortsplanung von Überbauungen freigehalten werden. Dies muss jedoch nicht zwangsläufig mittels einer Planungszone geschehen; das Merkblatt "Rückzonung im Kanton Luzern" erwähnt z.B. als weitere Möglichkeit die Sistierung von Baugesuchen (Urteil 1C_588/2023, 1C_593/2023; 1C_602/2023 vom 22. August 2024 E. 9.1).
5.2.6. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass im Zusammenhang mit den Rückzonungen im Kanton Luzern die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht schon nur mangels einer ständigen rechtswidrigen Praxis nicht erfüllt sind (Urteil 1C_588/2023, 1C_593/2023, 1C_602/2023 vom 22. August 2024 E. 9.2.3).
5.3. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die demokratischen Rechte der Stimmbevölkerung der Gemeinde Schwarzenberg seien missachtet worden. Die Gemeindeversammlung habe die Rückzonung des Grundstücks abgelehnt, woraufhin der Regierungsrat des Kantons Luzern ohne wichtige Gründe eine Direktzuweisung zur Landwirtschaftszone vorgenommen habe. Die Nichtberücksichtigung der Entscheide der Stimmbevölkerung in den 21 Rückzonungsgemeinden im Kanton Luzern geschehe systematisch und verletze die Gemeindeautonomie.
5.3.1. Gemäss § 20 des Luzerner Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG/LU; SRL 735) bedürfen Zonenpläne, Bau- und Zonenreglemente und Bebauungspläne zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates (Abs. 1), der sie auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Richtplänen zu überprüfen hat (Abs. 2). Änderungen im Hinblick auf die Zweckmässigkeit dürfen im Genehmigungsentscheid nur aus wichtigen Gründen vorgenommen werden, wobei die Betroffenen und die Gemeinde vorher anzuhören sind (Abs. 3). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Änderungen im Hinblick auf die Rechtmässigkeit grundsätzlich zulässig sind, auch ohne wichtigen Grund (Urteil 1C_588/2023, 1C_593/2023, 1C_602/2023 vom 22. August 2024 E. 10.4).
5.3.2. Bleiben - wie vorliegend - die Rückzonungen in einer Gemeinde deutlich hinter dem Zielwert zurück, kann grundsätzlich auf keine Parzelle verzichtet werden. Ein Verbleib in der Bauzone würde dem bundesrechtlichen Auftrag von Art. 15 Abs. 2 RPG widersprechen und hätte vom Regierungsrat nicht genehmigt werden dürfen (vgl. Urteil 1C_588/2023, 1C_593/2023, 1C_602/2023 vom 22. August 2024 E. 10.4.2 f. und 11.4). Inwiefern der Regierungsrat unter diesen Umständen die Gemeindeautonomie verletzt haben sollte, begründen die Beschwerdeführenden nicht weiter. Sie begnügen sich vielmehr damit, die durch das Bundesgericht geschützte Anwendung des kantonalen Rechts als nicht erheblich darzustellen, was nicht ausreichend ist (vorne E. 2.1).
5.4. Weiter beanstanden die Beschwerdführenden, ihr Grundstück liege innerhalb der Siedlungsbegrenzungslinie A des Regionalen Teilrichtplans Siedlungslenkung des Regionalen Entwicklungsträgers LuzernPlus. Dieser sei nach Inkrafttreten der RPG Revision von 2012 durch den Regierungsrat des Kantons Luzern am 23. Januar 2015 genehmigt worden. Eine Änderung dieser Planung sei gemäss Art. 21 RPG nur angezeigt, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert hätten, was unter den vorliegenden Umständen aber nicht der Fall sei.
Nutzungspläne sind an das neue Recht anzupassen (vgl. THIERRY TANQUEREL, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 45 zu Art. 21 RPG) und der bundesrechtliche Auftrag von Art. 15 Abs. 2 RPG betreffend die Reduktion überdimensionierter Bauzonen geht dem regionalen Teilrichtplan grundsätzlich vor. Inwiefern der Teilrichtplan die Anliegen von Art. 15 Abs. 2 RPG bereits berücksichtigt haben soll, erschliesst sich nicht, da die kantonale Rückzonungsstrategie erst im Jahre 2020 definitiv festgelegt worden ist (vorne E. 4.2), und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht weiter dargelegt. Zudem haben sich die Verhältnisse mit der RPG Revision von 2012 erheblich verändert (vgl. TANQUEREL, a.a.O., N. 45 zu Art. 21 RPG). Die Beschwerdeführenden können somit aus der Siedlungsbegrenzungslinie A des Teilrichtplans nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.5. Insgesamt ist es mit Bundesrecht vereinbar, wenn die Vorinstanz die Rückzonung der fraglichen Parzelle als zweckmässig erachtet hat.
6.
Die Vorinstanz bejahte in der Folge auch die Verhältnismässigkeit der Rückzonung. Die strittigen Grundstücksteile seien über 15 Jahre der Bauzone zugeordnet gewesen und nicht bebaut worden. Ausreichend konkrete Bauabsichten seien zu verneinen, da bis zum Stichtag (Ende 2018) kein Baugesuch eingereicht worden sei. Überdies erweise sich das gewichtige öffentliche Interesse an der Reduktion der überdimensionierten Bauzonen gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführenden an der Überbauung ihrer Grundstücke als überwiegend.
6.1. Die Beschwerdeführenden beanstanden, die kantonalen Rückzonungskriterien seien teilweise bundesrechtswidrig und die strittige Rückzonung sei unter Missachtung der örtlichen Gegebenheiten und ohne sachgerechte Interessenabwägung erfolgt.
Indem die Vorinstanz das Kriterium der Bauabsicht auf das Stichdatum Ende 2018 reduziere anstatt auf die spezifischen Interessen einzugehen, habe sie die Verhältnismässigkeitsprüfung in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Ein Teil des Gestaltungsplans (aus dem Jahre 1994) sei auf dem fraglichen Grundstück bereits realisiert worden, mit dem anderen sei hingegen zugewartet worden, bis die Nachkommen der Beschwerdeführenden die Realisierung an die Hand hätten nehmen können, was jetzt der Fall sei. Es habe immer die Absicht bestanden, den Gestaltungsplan zu realisieren. Die Beschwerdeführenden hätten die Erschliessungsstrasse selber gebaut und zur besseren Erschliessung der Schwandenstrasse der Gemeinde Schwarzenberg im Jahre 1997 128 m
2 Land abgetreten.
Die Einschränkung auf das Stichdatum widerspreche auch den Vorgaben des kantonalen Richtplans. Dieser sehe i.V.m. § 38 PBG/LU eindeutig vor, dass bei einer Rückzonung eine Frist zur baulichen Realisierung angesetzt werden müsse. Eine solche Fristansetzung sei jedoch nie erfolgt, weshalb das Kriterium der konkreten Bauabsicht gar nicht abschliessend habe beurteilt werden können.
6.2. Insofern die Beschwerdeführenden die kantonalen Rückzonungskriterien als solches infrage stellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Erst kürzlich sind diese als in Einklang mit Bundesrecht stehend beurteilt worden (Urteil 1C_588/2023, 1C_593/2023, 1C_602/2023 vom 22. August 2024 E. 8). Dies gilt insbesondere auch für die Festlegung des Stichdatums auf Ende 2018 (ebda E. 8.3).
In E. 8.2 desselben Urteils wurde ebenfalls ausdrücklich festgehalten, dass die Fristansetzung nach § 38 PBG/LU und dem kantonalen Richtplan offensichtlich nicht auf potentielle Rückzonungsflächen in peripheren und schlecht erschlossenen Gebieten einer Gemeinde mit überdimensionierten Bauzonen anwendbar sind, was vorliegend bekanntlich der Fall ist (vorne E. 4).
Soweit die Beschwerdeführenden auf den Gestaltungsplan aus dem Jahre 1994 verweisen, welchen sie nun nach Abschluss der fachlichen Ausbildung ihrer Söhne abschliessend realisieren möchten, kann diesem Umstand hinsichtlich der Bauabsichten kein grosses Gewicht beigemessen werden. Gestaltungspläne erlöschen gemäss § 80 Abs. 1 PBG/LU, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Gestaltungsplanes begonnen wird (vgl. Urteil 1C_588/2023, 1C_593/2023, 1C_602/2023 vom 22. August 2024 E. 8.5). Schon nur aufgrund der grossen zeitlichen Distanz können zudem die damals getätigten Massnahmen zur Erschliessung des Grundstücks nicht als weiterhin geltende Zusicherung zum Fortbestand der Bauzone erachtet werden (vgl. ebda E. 8.4). Solches begründen die Beschwerdeführenden auch nicht ausreichender Weise.
6.3. Im Weiteren ergibt sich weder aus der eingangs dargelegten Interessenabwägung noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden, dass sich die Vorinstanz einseitig auf das Stichdatum konzentriert hätte. Sie hat durchaus die weiteren im Richtplan genannten Kriterien zur Prüfung der Verhältnismässigkeit gewürdigt, nur ergibt sich auch aus diesen nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden.
6.4. Insgesamt ist es mit Bundesrecht ebenfalls vereinbar, wenn die Vorinstanz die Rückzonung der fraglichen Parzelle als verhältnismässig erachtet hat.
7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Schwarzenberg, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching