Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_297/2024
Urteil vom 10. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________ und B.A.________,
2. C.D.________ und E.D.________,
3. F.D.________,
4. G.D.________,
5. H.D.________,
6. I.________,
7. J.________,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Huwyler Schelbert, Beeler,
gegen
K.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wolf,
Gemeinderat Ingenbohl,
Parkstrasse 1, 6440 Brunnen,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 27. März 2024 (III 2023 121).
Sachverhalt
A.
Am 2. Mai 2022 reichte die K.________ AG beim Gemeinderat Ingenbohl das Gesuch um Erlass des Gestaltungsplans "Gumi" ein, welcher die Grundstücke KTN 474, KTN 475, KTN 476 und KTN 478 (bzw. Teilbereiche davon), Ingenbohl, umfasst. Nach dessen Auflage erhoben neben weiteren B.A.________ und A.A.________, C.D.________ und E.D.________, F.D.________, G.D.________, H.D.________, I.________ sowie J.________ gemeinsam fristgerecht Einsprache. Mit Beschluss (GRB) Nr. 1425 vom 21. November 2022 wies der Gemeinderat Ingenbohl die Einsprachen ab und erliess den Gestaltungsplan "Gumi".
B.
Gegen den Beschluss (GRB) Nr. 1425 erhoben B.A.________ und A.A.________, C.D.________ und E.D.________, F.D.________, G.D.________, H.D.________, I.________ sowie J.________ gemeinsam Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, welcher diese mit Beschluss Nr. 473/2023 vom 27. Juni 2023 abwies.
C.
Dagegen erhoben B.A.________ und A.A.________, C.D.________ und E.D.________, F.D.________, G.D.________, H.D.________, I.________ sowie J.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches diese mit Entscheid vom 27. März 2024 abwies.
D.
B.A.________ und A.A.________, C.D.________ und E.D.________, F.D.________, G.D.________, H.D.________, I.________ sowie J.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13 Mai 2024 an das Bundesgericht und beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. März 2024 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die K.________ AG beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und der Regierungsrat des Kantons Schwyz verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde Ingenbohl beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) gelangt in seiner Stellungnahme zum Schluss, der Gestaltungsplan "Gumi" sei sowohl mit den Bestimmungen des Gewässerschutzes als auch mit jenen zum Schutz vor Naturgefahren vereinbar, aus waldrechtlicher Sicht lasse sich das Vorhaben jedoch nicht abschliessend beurteilen. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichtet hingegen auf eine Stellungnahme.
In den weiteren Stellungnahmen halten die Verfahrensbeteiligten an ihren gestellten Anträgen fest, wobei die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit Eingabe vom 6. Februar 2026 vorsorglich, eventualiter superprovisorisch, jede Rodung sowie jedes Fällen von Bäumen und Sträuchern im Gestaltungsplangebiet beantragen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem eine Beschwerde gegen einen Gestaltungsplan gemäss § 24 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Schwyz vom 14. Mai 1987 (PBG/SZ; SRSZ 400.100) und damit gegen einen (Sonder-) Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. RPG (SR 700) abgewiesen wurde. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 34 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und wohnen in der unmittelbaren Nachbarschaft der vom Gestaltungsplan betroffenen Grundstücke. Sie sind damit von der Streitsache besonders betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3 je mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist (nur) als willkürlich zu bezeichnen (Art. 9 BV), wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können ("unechte Noven"; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 136 III 123 E. 4.4.3). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
2.3.1. Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 eine Verfügung des Amtes für Wald und Natur des Kantons Schwyz (AWN) datierend vom 2. Dezember 2024 nach. In dieser stellt das AWN fest, dass es sich bei der Bestockung auf den Grundstücken KTN 475, 476 und 478 in der Gemeinde Ingenbohl nicht um Wald im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) handle. Einsprachen sind während der Auflage gemäss Verfügung keine eingegangen und die Beschwerdegegnerin als Verfügungsadressatin führt aus, sie werde keine Beschwerde erheben.
Da diese Verfügung nach dem angefochtenen Urteil datiert, bleibt sie als "echtes" Novum grundsätzlich unberücksichtigt.
2.3.2. Allerdings hat das Bundesgericht das BAFU als beschwerdebefugte Bundesbehörde zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 89 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 102 Abs. 1 BGG). In dieser Funktion ist das Amt befugt, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und die Verletzung von Bundesrecht zu rügen (BGE 136 II 359 E. 1.2; Urteile 1C_623/2022 vom 9. Dezember 2024 E. 2.3; 1C_350/2019 vom 16. Juni 2020 E. 1.4; 1C_482/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3; vgl. auch - betreffend das Staatssekretariat für Migration SEM - das Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.2.2; GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire LTF, 3. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 99 BGG; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 50 zu Art. 99 BGG). Jedoch wird auf die Unterscheidung von echten und unechten Noven bei Stellungnahmen der Bundesämter nur insoweit verzichtet, als es um Fachfragen und nicht um die Tatsachen des konkreten Falls geht (Urteil 1C_589/2014 vom 3. Februar 2016 E. 4.2).
2.3.3. Das BAFU hat als Aufsichtsbehörde während der laufenden Frist zur Stellungnahme im vorliegenden Verfahren am 16. Dezember 2024 Kenntnis von der Waldfeststellungsverfügung betreffend die fraglichen Parzellen erhalten und bringt diese ebenfalls als neue Tatsache vor, um die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere Bestimmungen des Waldgesetzes, zu rügen. Ob die negative Waldfeststellungsverfügung des AWN vom 2. Dezember 2024 unter diesen Umständen zu berücksichtigen ist, obschon sie erst nach dem angefochtenen Urteil eröffnet wurde, kann indes mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
3.
Beim Gestaltungsplan nach dem Recht des Kantons Schwyz (§ 24 PBG/SZ) handelt es sich um einen Sondernutzungsplan, dessen Funktion grundsätzlich darin besteht, für ein bestimmtes Gebiet eine architektonisch und wohnhygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zu ermöglichen und gesamthaft eine bessere Lösung zu erzielen, als dies mit den Bau- und Nutzungsvorschriften der Grundordnung möglich wäre (vgl. BGE 135 II 209 E. 5.2; AEMISEGGER/KISSLING, in: Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung, 2016, N. 62 zu Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung). Sondernutzungspläne können in einem gewissen Rahmen von der bau- und zonenrechtlichen Grundnutzungsordnung abweichen. Allerdings dürfen sie sich nicht grundlegend von den darin enthaltenen Grundsätzen entfernen und die bau- und zonenrechtlichen Vorschriften nicht aushöhlen (Urteil 1C_800/2013 vom 29. April 2014 E. 2; JEANNERAT/MOOR, in: Praxiskommentar RPG, a.a.O., N. 30 zu Art. 14 RPG).
Zudem muss sichergestellt werden, dass der Gestaltungsplan nicht toter Buchstabe bleibt. Schon auf Stufe der Nutzungsplanung muss feststehen, dass es grundsätzlich möglich ist, im Rahmen der nachgelagerten Verfahren eine geeignete Lösung zu finden (sog. Machbarkeitsnachweis), da es sich andernfalls um eine untaugliche Planung handeln würde (BGE 147 II 484 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Je detaillierter die Nutzungsplanung ist und je mehr sie Elemente der Baubewilligung vorwegnimmt, desto höhere Anforderungen werden an diesen Nachweis gestellt (vgl. Urteile 1C_99/2020 vom 22. November 2023 E. 3.5; 1C_471/2021 vom 10. Oktober 2022, in: URP 2023 411, E. 5.3 und E. 5.8.3 mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführenden beanstanden, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2). Die Rüge ist dementsprechend vorab zu behandeln.
4.2. Unter Art. 29 Abs. 2 BV fällt das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Weiter verlangt das rechtliche Gehör, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.3. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahin gehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (vgl. Urteile 1C_487/2022 vom 26. März 2024 E. 3.2; 1C_157/2016 vom 6. September 2016 E. 2.2; 1C_313/2015 vom 10. August 2016 E. 2.2).
4.4. Die Beschwerdeführenden beanstanden verschiedene Gehörsverletzungen während des Verfahrens. So habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Erschliessungssituation auf die Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet, obschon aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der engen Erschliessungsstrasse (Schillerweg) in steilem Gelände ein solcher geboten gewesen wäre, insbesondere weil die verschiedenen Ämter ebenfalls darauf verzichtet hätten. Dadurch habe die Vorinstanz auch den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt.
4.4.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Dimension und der Verlauf des Schillerwegs sowie der benötigte Ausbau zum Strassentyp "Zufahrtsweg" gemäss der SN Norm 640 045 und die dafür erforderlichen Eingriffe ins Waldareal seien im grundlegenden Umfang bekannt und planerisch dargestellt. Dasselbe gelte hinsichtlich der Wendeplatte im westlichen Grenzbereich von KTN 480 und KTN 474 mit der beabsichtigen Verbreiterung der bestehenden Eindolung auf KTN 474 und der damit einhergehenden Inanspruchnahme des Gewässerraums. Der massgebliche Sachverhalt (Ausmass und Gestaltung der bestehenden und vorgesehenen Erschliessungsstrasse) wie auch die topografischen Verhältnisse seien mit den Planunterlagen sowie öffentlich einsehbarem Kartenmaterial auf dem kantonalen WebGIS (insbesondere Landeskarte und Luftbild [https://map.geo.sz.ch]) gut dokumentiert. Für die sich stellende Rechtsfrage der Erschliessbarkeit könne vom beantragten Augenschein kein massgeblicher Erkenntnisgewinn erwartet werden, weshalb davon abzusehen sei.
4.4.2. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist grundsätzlich beizupflichten und sie ist nicht in Willkür verfallen, wenn sie unter diesen Umständen auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtete. Aus denselben Gründen besteht auch kein Anlass für das Bundesgericht - wie von den Beschwerdeführenden innerhalb der Begründung ihrer Beschwerde mehrmals verlangt - einen Augenschein selbst durchzuführen.
4.4.3. Betreffend die Einschätzung der Naturgefahren präsentiert sich die Situation vergleichbar. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Fachberichte des AWN vom 23. Juli 2020 und vom 18. Januar 2023 der Objektschutz für das Gestaltungsplanverfahren ausreichend seien. Weitere Schutzmassnahmen seien im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen, wie dies von Art. 62 Abs. 5 des Baureglements der Gemeinde Ingenbohl vom 18. Mai 2021 (nachfolgend: BauR Ingenbohl) verlangt werde.
Hinsichtlich der sich stellenden Rechtsfrage der Erschliessbarkeit durfte die Vorinstanz auch in Zusammenhang mit den Naturgefahren sowohl auf die Durchführung eines Augenscheins als auch die Einholung eines zusätzlich von den Beschwerdeführenden verlangten geologischen Gutachtens verzichten. Es ist nicht offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz gestützt auf die bestehenden Fachberichte davon ausgeht, die zusätzliche Beweismassnahmen würden an ihrer Überzeugung nichts mehr ändern.
4.5. Ebenso erblicken die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz bei verschiedenen ihren Rügen nicht oder nicht ausreichend auf ihre Argumente eingegangen sei.
4.5.1. So habe sich die Vorinstanz u.a. nicht damit auseinandergesetzt (Beschwerde Rz. 34 ff.), dass der Ausbau der bestehenden Zugangsstrasse zu aufwändig sei, die Anwohnenden zu stark belaste und das Landschaftsbild durch diesen negativ beeinflusst werde (1). Die Vorinstanz hätte auch prüfen müssen, ob die Erschliessung hinreichend sei (2). Zudem habe sich die Vorinstanz auch nicht mit dem Einwand der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, wonach es sich beim Schillerweg gar nicht um eine Erschliessungsanlage gemäss § 41 PBG/SZ handle (3).
4.5.2. Die Vorinstanz hat unter Verweis auf ihre ständige Praxis ausdrücklich festgehalten (vgl. E. 5.3 f. des angefochtenen Urteils), dass ein Gestaltungsplan genehmigungsfähig sei, wenn Erschliessungsvarianten tatsächlich wie rechtlich realisierbar seien, ohne dass im Detail feststehe, wie dieses Ziel schliesslich erreicht werde. Es sei durchaus möglich und zulässig, Detailfragen der Erschliessung ins Baubewilligungsverfahren zu verweisen. Folglich habe sich der Regierungsrat nicht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Erschliessung aktuell bereits rechtlich sichergestellt sei, da dies nicht entscheidrelevant sei. Darin sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken und konsequenterweise ging sie selbst nicht weiter auf die verschiedenen Argumente der Beschwerdeführenden ein, welche über die grundsätzlich mögliche Erschliessung des Gestaltungsplangebiets hinausgehen.
Weiter hätten sich die zuständigen Fachämter eingehend mit den besonderen tatsächlichen Verhältnissen (geringfügige Tangierung des Waldareals, Naturgefahrensituation, Verlängerung des bestehenden Strassendurchlasses inkl. Anpassung des Bachgerinnes) auseinandergesetzt und die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligungen in den nachgelagerten Baubewilligungsverfahren in Aussicht gestellt. Die Vorinstanz schloss sich deshalb der Ansicht des Regierungsrats an, dass die aufgezeigte Erschliessungsvariante über den Schillerweg in tatsächlicher Hinsicht realisierbar sei. Dasselbe gelte auch bezüglich der rechtlichen Realisierbarkeit unter dem Aspekt der Erschliessungshilfe i.S.v. § 41 PBG/SZ. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführenden seien unbehelflich. In der Folge ging die Vorinstanz auf die Argumente der Beschwerdeführenden ein und legte kurz dar, aus welchen Gründen sie nicht zutreffend seien.
4.5.3. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Wie gesehen (vorne E. 3), ist es ausreichend, wenn sich die Prüfung eines Gestaltungsplans nach kantonalem Recht auf dessen mögliche Umsetzung konzentriert, ohne dass jede einzelne Voraussetzung eines Bauvorhabens bereits abschliessend bestimmt wäre. Möchte man es anders sehen, wäre ein Gestaltungsplan einer Baubewilligung gleichzusetzen und im Ergebnis überflüssig. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern unter diesen Umständen ihre nicht (ausführlich) behandelten Argumente für den Entscheid relevant wären und deshalb ausdrücklich hätten widerlegt werden müssen. Sie beschränken sich vielmehr darauf, gestützt auf ihre eigene Rechtsauffassung die Argumente für wesentlich zu erklären.
4.5.4. Die vorinstanzliche Begründung ist insgesamt ohne Weiteres nachvollziehbar und den Beschwerdeführerenden war es in der Folge möglich, das Urteil sachgerecht anzufechten und auf seine Richtigkeit prüfen zu lassen (vgl. dazu hinten E. 9). Von dieser Möglichkeit haben sie in erschöpfender Weise Gebrauch gemacht; nur weil die Begründung des Urteils nicht ihrer Rechtsauffassung entspricht, liegt keine Verletzung ihres Anspruch auf rechtliches Gehör vor (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; Urteile 1C_112/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.4.4; 5A_183/2024 vom 10. Mai 2024 E. 3.1).
4.6. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit dem Gewässerschutz (hinten E. 10), dem Schutz vor Naturgefahren (hinten E. 11) und der Anwendung von § 24 PBG/SZ (hinten E. 12) ebenfalls vorgebrachten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehörs. Auch in dieser Hinsicht beschränken sich die Beschwerdeführenden weitgehend darauf, die Nichtfolgeleistung ihrer Argumente durch die Vorinstanz pauschal als Gehörsverletzung anzuprangern.
4.7. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden, die Vorinstanzen hätten ihre Rügen nicht behandelt, es bestünden zu wenig zusammenhängende und gut besonnte Erholungsflächen (Art. 14 BauR Ingenbohl) und die Erschliessung des Gestaltungsplans sei in Widerspruch zu Art. 7 BehiG und § 57 PBG/SZ nicht behindertengerecht. Allerdings vermögen sie nicht aufzuzeigen, weshalb diese Bestimmungen der grundsätzlichen Realisierbarkeit des Gestaltungsplans entgegenstünden. Sie sind somit für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant und es bestand für die Vorinstanzen kein Anlass, auf diese ausdrücklich einzugehen. Zudem legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern diese Bestimmungen konkret verletzt worden wären, weshalb im weiteren auf diese Rügen nicht mehr einzugehen ist.
5.
Die Beschwerdeführenden bemängeln weiter, dass die Vorinstanz betreffend das Gebiet zwischen KTN 476 und 478 - wie von ihr vorgebracht - das Fehlen einer Waldfeststellungsverfügung festgestellt, es anschliessend aber unterlassen habe, diesbezüglich eigene Abklärungen vorzunehmen, wodurch sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss § 18 VRP/SZ in willkürlicher Weise angewendet habe. Zudem habe die Vorinstanz der fehlenden Waldfeststellungsverfügung beim Verfahrensausgang willkürlich keine Rechnung getragen. Weder sei die Beschwerde teilweise gutgeheissen worden, noch habe es eine Berücksichtigung bei der Kostenfolge gegeben.
5.1. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in E. 7.7 bezüglich der Hangbestockung auf der Grenze zwischen den Parzellen KTN 476 und 478 festgestellt hat, es bestehe noch keine rechtsgenügliche Waldfeststellung, weder mit positivem noch negativem Ergebnis. Um diese Frage zu klären, bedürfe es eines Waldfeststellungsverfahrens.
5.2. In der unmittelbar anschliessenden E. 7.8 führte die Vorinstanz allerdings weiter aus, die auf den Gestaltungsplan gestützten Bauvorhaben seien in den im Plan festgelegten Baubereichen zu platzieren, ohne dass deren flächenmässige Ausdehnung durch die Baubereiche vorweggenommen würden. Das heisst diese Baubereiche könnten womöglich nicht (vollständig) bebaut werden, da weitere (Bau) Vorschriften wie z.B. externe Abstände betroffen seien.
Ob und in welchem Umfang die im Gestaltungsplan "Gumi" festgelegten Baubereiche tatsächlich bebaut werden könnten oder ob im nördlichen Bereich des Gestaltungsplangebiets (bei der Grenze zwischen KTN 476 und KTN 478) Waldabstände einzuhalten seien, sei vom Ausgang eines noch durchzuführenden Waldfeststellungsverfahrens bezüglich der fraglichen bestockten Fläche und dem Verlauf einer darin allenfalls festgelegten Waldgrenze abhängig. Jedoch sei die Einhaltung von externen (Wald) Abständen nicht im Gestaltungsplan-, sondern erst im Baubewilligungsverfahren abschliessend zu prüfen, weshalb die Frage, ob die fragliche Hangbestockung Wald darstelle oder nicht, nicht abschliessend geklärt werden müsse. Im Gestaltungsplan seien daher grundsätzlich keine Anpassungen erforderlich.
5.3. Mit anderen Worten ist nach Ansicht der Vorinstanz die allfällige Qualifikation der Bestockung als Wald nicht ausschlaggebend für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens betreffend den Gestaltungsplan und es ist nicht offensichtlich unhaltbar, wenn sie auf weitere Untersuchungen in dieser Hinsicht verzichtete. Ebenso wenig ist es willkürlich, wenn sie die Beschwerdeführenden in der Folge nicht als teilweise obsiegend erachtet oder diesen Umstand zumindest bei der Kostenverlegung berücksichtigt hat. Eine andere Frage ist, ob der Argumentation der Vorinstanz in der Sache zuzustimmen ist.
6.
Die Beschwerdeführenden sind denn auch der Meinung, mit dem Verzicht auf eine Waldfeststellungsverfügung habe die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf Art. 10 ff. WaG i.V.m. § § 24 und 30 PBG /SZ unrichtig festgestellt.
6.1. Mit der offenen Frage, in welchem Bereich zwischen den beiden Grundstücken Nr. 476/478 Wald vorhanden sei, könne sich je nach festgestellter Ausdehnung des Waldes die zu überbauende Fläche massiv verkleinern. Möglicherweise könnten, so die Beschwerdeführenden, bis zu vier Baubereiche nicht überbaut werden und auch die interne Erschliessung müsste angepasst werden, wodurch sich die Gesamtkonzeption des Gestaltungsplangebiets ändern würde und dieser vollständig neu überarbeitet werden müsste. Dadurch würden § § 24 und 30 PBG /SZ verletzt und die Vorinstanz riskiere, dass der Gestaltungsplan toter Buchstabe bleiben würde. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie die Genehmigung eines Gestaltungsplans schütze, bei welchem wesentliche Baubereiche möglicherweise wegfielen und sich damit die Identität und das Gesamterscheinungsbild des Planes fundamental verändern könnte. Sie schütze einen Plan, dessen Umsetzbarkeit im Gesamtkonzept aus heutiger Sicht zu hinterfragen sei und der zu weiteren Abklärungen an die unteren Instanzen hätte zurückgewiesen werden müssen. Nur mit einer klaren Ausgangslage, d.h. mit einem abgeschlossenen Waldfeststellungsverfahren, könne ge werden, ob und in welchem Ausmass der zu bestimmende Wald Ein auf das Gesamtkonzept des Gestaltungsplanes habe.
6.2. Die Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich der Ansicht, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei betreffend die fragliche Bestockung auf den Grundstücken KTN 476 und 478 bereits im Rahmen der Waldfeststellungsverfügung vom 25. März 2002 festgehalten worden, dass es sich bei dieser nicht um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung handle. Angesichts der rund herum ausgeschiedenen Waldgrenzen sei nicht nachvollziehbar, dass die fragliche bestockte Fläche vergessen gegangen sei.
6.3. Das BAFU schliesst sich grundsätzlich der Auffassung der Vorinstanz an, wonach für die fragliche Bestockung im Jahr 2002 nie nachweislich abgeklärt worden sei, ob es sich um Wald handle oder nicht. In keiner der im Jahr 2002 durchgeführten Waldfeststellungen sei konkret auf die Bestockung zwischen KTN 476 und KTN 478 Bezug genommen worden. Von der Parzelle KTN 478 seien nur die östlichen Bestockungen behandelt worden und die Parzelle KTN 476 sei im Jahr 2002 bei sämtlichen Waldfeststellungen gänzlich unerwähnt geblieben. Daraus dürfe jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich bei der Grenzbestockung nicht um Wald handle. Wäre dies der Fall, so hätte diese negative Feststellung in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) ausdrücklich festgehalten werden müssen.
6.4. Es ist unter diesen Umständen nicht offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass es bei der fraglichen Bestockung nicht feststehe, ob es sich um Wald im Sinne des Waldgesetzes handle. Jedoch stellt sie damit den Sachverhalt für die Anwendung der kantonalen Bestimmmungen § § 24 und 30 PBG /SZ nicht ungenügend fest. Selbst wenn es sich bei der Bestockung um Wald handeln würde, wäre der Gestaltungsplan grundsätzlich umsetzbar, auch wenn das eine oder andere Gebäude anders platziert werden müsste oder nicht realisiert werden könnte. Es kann nicht gesagt werden, die Planung sei untauglich und bleibe toter Buchstabe (vorne E. 3).
Da vorliegend weder eine Waldfeststellung noch eine Rodungs- oder Baubewilligung nach Art. 10 f. WaG Gegenstand des Verfahrens sind, brauchte die Vorinstanz nicht abschliessend zu klären, ob die Bestockung Wald im Sinne des WaG darstelle oder nicht und hat auch in dieser Hinsicht den Sachverhalt nicht unvollständig festgestellt.
7.
Das BAFU nimmt in seiner Stellungnahme zusätzlich Bezug auf die Waldfeststellungsverfügung des AWN vom 2. Dezember 2024, mit welcher die fragliche Bestockung auf der Grenze zwischen KTN 476 und KTN 478 als Nichtwald qualifiziert wurde.
7.1. Dieses Ergebnis sei für den weiteren Verlauf des Verfahrens von grosser Bedeutung, weil so für das Vorhaben weder Waldabstände eingehalten noch die Rodungsvoraussetzungen nach Art. 5 WaG geprüft werden müssten, sofern die Bestockung beseitigt werden sollte. Allerdings habe die zuständige kantonale Behörde die Waldfeststellung vom 2. Dezember 2024 nur sehr oberflächlich begründet. Insbesondere lege das AWN nicht dar, weshalb die quantitativen Kriterien gemäss § 2 des Waldgesetzes vom 21. Oktober 1998 des Kantons Schwyz (WaG/SZ; SRSZ 313.110) nicht erfüllt seien. Es werde weder die tatsächliche Fläche noch die Breite oder das Alter der Bestockung genannt. Zudem sei auch nicht erkennbar, in welcher Form die Vermessung des Gehölzes stattgefunden habe und ob ein zweckmässiger Waldsaum in die Berechnung miteinbezogen worden sei. Neben den Ausführungen zu den quantitativen Merkmalen fehlten in der Verfügung auch Aussagen zur Qualität der Bestockung. Für das BAFU sei es dementsprechend nicht nachvollziehbar, wie das AWN zum Schluss gekommen sei, dass es sich bei der fraglichen Bestockung nicht um Wald handle.
7.2. Wie soeben erwähnt, ist die Waldfeststellungsverfügung nicht Gegenstand des Verfahrens und zur Genehmigung des Gestaltungsplans ist es nicht notwendig, die Frage zu beantworten, ob die Bestockung Wald im Sinne des WaG darstellt. Somit ist die Sache auch nicht zur weiteren Abklärung in dieser Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.3. Soweit das BAFU mit der Waldfeststellungsverfügung grundsätzlich nicht einverstanden ist, hätte es gegen diese Beschwerde erheben können. Es ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung des WaG die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen (Art. 46 Abs. 2 WaG), was es vorliegend gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin aber nicht getan habe.
Den Bedenken des BAFU hinsichtlich den Vorgaben des WaG wird jedoch im Baubewilligungsverfahren Rechnung zu tragen sein.
8.
Die Beschwerdeführenden rügen ausserdem, dass bei der neuen Erschliessungsanlage der Abstand von zwei Metern ab der Stockgrenze gemäss der kantonalen Richtlinie im Bereich von KTN 482, KTN 481 und KTN 480 nicht eingehalten werde. An gewissen Stellen komme die auszubauende Strasse direkt an die Stockgrenze zu stehen, weshalb das Waldgesetz verletzt sei.
8.1. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Beeinträchtigung des Waldes durch die neue Erschliessung aus, das zuständige AWN habe sich eingehend dazu geäussert und aufgrund der relativ geringfügigen Beeinträchtigung des Waldes sowie der Standortgebundenheit eine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt. Die Erschliessbarkeit des Gestaltungsplansgebiets sei dadurch nicht infrage gestellt
8.2. Das BAFU gibt zu bedenken, es sei fraglich, ob die Bäume auch nach der Verbreiterung der Strasse immer noch mindestens zwei Meter von dieser entfernt seien. Ein Blick auf den Plan vom 14. März 2022 zeige, dass die Bestockung heute zwei Meter von der Strasse entfernt beginne (Stockgrenze). Bei einer Verbreiterung der Strasse sei es daher unwahrscheinlich, dass diese zwei Meter immer noch eingehalten werden könnten. Entsprechend sei es aus der Sicht des BAFU angezeigt, die Rodungsfläche grösser zu bemessen, um eine neue Grenze von zwei Metern zwischen Strasse und Stockgrenze zu erhalten.
8.3. Wie auch die vorangehenden Bedenken des BAFU hinsichtlich des WaG sind diese nicht im vorliegenden Verfahren zur Genehmigung des Gestaltungsplans, sondern in den nachgelagerten Verfahren betreffend Baubewilligung resp. Rodung zu berücksichtigen. Der Gestaltungsplan als solcher erlaubt hingegen keine Verminderung der Waldfläche, weshalb entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden auch kein Verstoss gegen das WaG vorliegt.
9.
Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, es bestehe für das Gestaltungsplangebiet keine Erschliessung i.S.v. Art. 22 RPG i.V.m. § 30 PBG/SZ. Nebst den bereits erwähnten und verneinten Gehörsverletzungen (vorne E. 4) rügen sie in diesem Zusammenhang zahlreiche weitere missachtete Gesetzesbestimmungen auf verschiedenen Stufen.
9.1. So hätte die Vorinstanz aus prozessökonomischen Gründen prüfen müssen, ob die Erschliessung hinreichend sei. Es sei ungenügend, wenn das Verwaltungsgericht feststelle, die Erschliessbarkeit sei tatsächlich und rechtlich möglich (Beschwerde Rz. 48 ff.). Ebenso sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, die Anforderungen von § 41 PBG/SZ betreffend Mitbenutzung der Erschliessungsanlage (Schillerstrasse) seien erfüllt (Beschwerde Rz. 44 ff.). Zudem sei der Ausbau der Schillerstrasse zu aufwändig und verletze die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden, da er sehr lange dauern würde. Darüber hinaus beeinflusse er auch das Landschaftsbild negativ (Beschwerde Rz. 38 ff.; zum Ganzen auch vorne E. 4.5).
9.2. § 25 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997 (PBV/SZ; SRSZ 400.111) bestimmt, dass der Gesuchsteller die Realisierbarkeit des Gestaltungsplans nachzuweisen hat.
Wie bereits mehrmals erwähnt, ist ein Gestaltungsplan genehmigungsfähig, wenn Erschliessungsvarianten tatsächlich wie rechtlich realisierbar sind. Die Erschliessung muss in einem Sondernutzungsplan nicht bis in alle Details verbindlich geregelt sein. Es ist durchaus möglich und zulässig, Detailfragen der Erschliessung ins Baubewilligungsverfahren zur verweisen (vgl. Urteil 1C_108/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 5.3 f.).
So hat es vorliegend auch die Vorinstanz gehalten und die aufgezeigte Erschliessungsvariante über den Schillerweg in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als realisierbar erachtet. Das Vorhandensein einer rechtlich gesicherten und technisch hinreichenden Zufahrt - als Voraussetzung für die Erteilung einer behördlichen Bewilligung zur Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 lit. b RPG bzw. § 37 Abs. 3 PBG/SZ) - sei im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren zu prüfen (vorne E. 4.5.2).
9.3. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts nur auf Willkür hin (vorne E. 2.1).
9.3.1. Die Beschwerdeführenden setzen sich in ihrer Beschwerde mit den Erwägung der Vorinstanz nicht substanziiert auseinander, sondern beharren darauf, dass die Erschliessung im Gestaltungsplan abschliessend beurteilt sein müsse. Mit anderen Worten legen sie in rein appellatorischer Weise ihre Sicht der Dinge dar, was aber nicht ausreichend ist, um die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht zu belegen (vorne E. 2.1).
9.3.2. Es ist nicht offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, die Einwände der Beschwerdeführenden stünden einer Erschliessung nicht in grundsätzlicher Weise entgegen und die Realisierbarkeit des Gestaltungsplans gemäss § 25 PBV/SZ sei nachgewiesen.
Trotz der wiederholt geäusserten gegenteiligen Ansicht der Beschwerdeführenden besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen; insbesondere bringen sie keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten würden (vgl. zu den Anforderungen an eine Praxisänderung statt vieler BGE 149 II 354 E. 2.3 mit Hinweisen). Vielmehr begnügen sie sich damit, unzählige Vorwürfe gegen die rechtliche und tatsächliche Realisierbarkeit der Erschliessung vorzubringen, ohne darzulegen, aus welchen Gründen diese in Widerspruch zur bisherigen bundesgerichtlichen Praxis bereits auf Stufe des Gestaltungsplans zu berücksichtigen wären.
9.3.3. Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführenden aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, indem sie die bestehende Schillerstrasse als Erschliessungsanlage nach § 41 PBG/SZ qualifiziert, über welche die Erschliessung des Gestaltungsplangebiets rechtlich und tatsächlich möglich wäre. Der Schillerweg erschliesst mehrere Liegenschaften vor dem Gestaltungsplangebiet, die Liegenschaften im Planareal sowie zwei Grundstücke, die hinter diesem liegen, und kann unter den Begriff der Erschliessungsanlage subsumiert werden. Folglich ist auch der Schluss der Vorinstanz, die Erschliessungshilfe werde in Anspruch genommen werden können und stehe der Realisierbarkeit nicht im Wege, nicht offensichtlich falsch.
9.3.4. Gleiches gilt hinsichtlich der Einschätzung der Vorinstanz, die Einschränkungen der Befahrbarkeit des Schillerwegs während der Ausbauphase seien den Betroffenen zumutbar und auch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sprächen nicht gegen die Realisierbarkeit der Erschliessung. Auch in dieser Hinsicht äussern die Beschwerdeführenden in rein appellatorischer Weise ihre Sicht der Dinge, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz offensichtlich falsch liegt, indem sie von der Realisierbarkeit des Gestaltungsplan ausgeht.
10.
Damit verbleiben noch die Rügen betreffend Verstösse gegen andere Bundesgesetze.
10.1. Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die geplante Neueindolung und die Verbreiterung der Wendeplatte würden sowohl gegen Art. 38 Abs. 1 GSchG (SR 814.20) als auch gegen die Gewässerraumbestimmung i.S.v. Art. 36a GSchG in Verbindung mit Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) verstossen.
10.2. Gemäss Vorinstanz, die sich den Ausführungen des Regierungsrats anschliesst, könne im Baubewilligungsverfahren eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 38 Abs. 2 GSchG für eine Überdeckung oder Eindolung des westlichen Bachs auf einer Länge von ca. 4 m grundsätzlich erteilt werden. Ebenso sei die Erweiterung der Wendeplatte bzw. der Strasse auf dem Gestaltungsplangebiet für Rettungs-, Feuerwehr- und Kehrichtabfuhrfahrzeuge notwendig und diene einem öffentlichen Interesse. Der Standort sei durch die bestehende Strassenführung vorgegeben, womit auch die Standortgebundenheit vorliege. Einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV sei ebenfalls grundsätzlich möglich. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass die für die Erschliessbarkeit des Gestaltungsplangebiets erforderliche Verbreiterung des Verkehrsübergangs realisierbar sei. Über eine entsprechende Ausnahmebewilligung könne aber naturgemäss nicht im Gestaltungsplanverfahren abschliessend entschieden werden, in welchem nur die Rahmenbedingungen festgelegt würden, sondern erst im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren anhand eines konkreten Bauprojekts, welches im Gestaltungsplan nicht vorweggenommen werden dürfe.
10.3. Das BAFU führt dazu aus, auf den durch die Vorinstanz erwähnten Plänen (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids) sei ersichtlich, dass es sich bei der Wendeplatte nicht um eine parallel zum Gewässerverlauf verlaufende Strasse, sondern um einen Verkehrsübergang i.S.v. Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG handle. Somit sei die Erteilung einer Ausnahmebewilligung grundsätzlich möglich. Die Ausnahmebewilligung könne aber erst nach Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung erteilt werden. Erst wenn auch nachgewiesen sei, dass die Interessen an einer Eindolung und Überdeckung höher zu gewichten seien als die Interessen an einer offenen Wasserführung, könne einer Neueindolung und Verbreiterung der Wendeplatte gestützt auf Art. 38 Abs. 2 GSchG stattgegeben werden. Bei der Prüfung der in Aussicht gestellten Ausnahmebewilligung im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren werde im Rahmen der Interessenabwägung bei der Varianten- und Alternativprüfung insbesondere nachvollziehbar darzulegen sein, weshalb eine Um- oder Offenlegung des Baches nicht möglich sei.
Nicht zu beanstanden sei, dass mit Blick auf die bestehende Wegführung und der örtlichen Gegebenheiten der Standort für die Wendeplatte als standortgebunden betrachtet werde. Die Erweiterung diene dabei nicht nur einem privaten Interesse, sondern werde auch für den Feuerwehrzugang benötigt. Die Erweiterung diene damit einem öffentlichen Interesse, womit auch diese Voraussetzung gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV erfüllt sei. Zusammenfassend hält das BAFU fest, dass vorliegend weder eine Verletzung von Art. 38 GSchG noch von Art. 36a GSchG i.V.m. Art. 41c Abs. 1 GSchV vorliege.
10.4. Die zutreffenden Ausführungen der Fachbehörde geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Somit kann nicht gesagt werden, der Erschliessungsstrasse stünden im vorliegend zu beurteilenden Gestaltungsplanverfahren im Bereich des Gewässerschutzes unüberwindbare bundesrechtliche Hürden entgegen, welche die Erweiterung zum vornherein als rechtlich bzw. tatsächlich unmöglich erscheinen liessen.
11.
Die Beschwerdeführenden sind weiter der Ansicht, dass der Objektschutznachweis für das Gestaltungsgebiet nicht genüge. Weder der Regierungsrat noch das Verwaltungsgericht seien näher auf die Frage der besonderen Lage des Baugebietes in der Gefahrenzone eingegangen und würden sich auch mit den von den Beschwerdeführenden geforderten Analysen des Baugebietes nicht auseinandersetzen. Der Bau in einer Gefahrenzone ohne genügenden Objektschutznachweis verletze Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG sowie §§ 17 Abs. 1 und 20 Abs. 3 PBG/SZ.
11.1. In Bezug auf die Gefährdung im Gestaltungsgebiet und den Objektschutznachweis hat der Gemeinderat im GBR Nr. 1425 vom 21. November 2022 ausgeführt, dass sich das Gestaltungsgebiet im Naturgefahrenperimeter für Rutschungen, Hangmuren und Sturzprozesse befinde, welche sich teilweise überlagern würden. Es sei generell ein übergeordnetes, mittleres Gefährdungspotential (blaue Zone) ausgewiesen, welches als höchster Grad für die Einstufung relevant sei. Gemäss der kantonalen Naturgefahrenkarte seien für Bauten im Bereich der mittleren Gefährdung im Grundsatz Objektschutzmassnahmen erforderlich, welche alsdann im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen und zu dokumentieren seien. Gemäss Objektschutznachweis zum Naturgefahrenpotential der Geologik AG vom 11. April 2022 entschärfe die neue Überbauung das Gefährdungspotential dieser Naturgefahrenprozesse. Die neuen Bauten würden generell ein Hindernis für die Prozesse bilden, so dass sie gar nicht mehr die Intensität der mittleren Gefährdungsstufe erreichen könnten. Das AWN führte in seinem Mitbericht vom 23. Juli 2022 aus, dass es die Einschätzungen im Objektschutznachweis teile und dass weitere Massnahmen im Rahmen des Baubewilligungsprozesses aufzuzeigen seien.
11.2. Gestützt darauf schloss sich die Vorinstanz (E. 5.3) der Beurteilung des Regierungsrats an, welcher aufgrund der Stellungnahmen und Mitberichte der zuständigen Fachämter, die sich eingehend mit den besonderen tatsächlichen Verhältnisse (u.a. auch zur Naturgefahrensituation) auseinandergesetzt hätten, zur Erkenntnis gelangte, dass die aufgezeigte Erschliessungsvariante über den Schillerweg in tatsächlicher Hinsicht realisierbar sei.
Das BAFU teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Der Objektschutz sei nicht zu bemängeln und es liege keine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 lit. c RPG vor.
11.3. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Ausführungen der Fachbehörden nicht zutreffend wären, sondern belassen es bei gegenteiligen Behauptungen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Fachberichte falsch sein sollten und auch ein neues Gutachten ist nicht notwendig (vorne E. 4.4.3). Somit stehen dem Gestaltungsplan auch hinsichtlich der Naturgefahren keine unüberwindbaren bundesrechtlichen Hürden entgegen, welche die Erweiterung als rechtlich bzw. tatsächlich unmöglich erscheinen liessen.
11.4. Soweit die Beschwerdeführenden ebenfalls geltend machen, das Gestaltungsplangebiet widerspreche den Zielen und den Planungsgrundsätzen nach Art. 1 Abs. 2 lit. a, abis und b, Art. 3 Abs. 2 lit. b, Abs. 3 lit. a, b, c und d RPG, kann ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 3.2 des angefochtenen Urteils).
Das fragliche Gebiet ist durch einen rechtskräftigen Nutzungsplan aus dem Jahre 2020 einer Wohnzone zugewiesen, welcher verbindlich ist (Art. 21 Abs. 1 RPG). Dass sich die Verhältnisse erheblich geändert hätten, was für eine Überprüfung und allfällige Anpassung des Nutzungsplans notwendig wäre (Art. 21 Abs. 2 RPG), bringen die Beschwerdeführenden nicht vor.
12.
Weiter stellen die Beschwerdeführenden in Abrede, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den gegenüber der Normalbauweise gewährten Vorteilen und den beanspruchten Ausnahmen des Gestaltungsplans bestehe. Die Vorinstanz habe § 24 PBG/SZ verletzt.
12.1. Die Vorinstanz führte aus, dass im Gestaltungsplangebiet "Gumi" einzig gestaltungsplanerische Strassenabstandsunterschreitungen als Abweichung gegenüber der Normalbauweise (Art. 38 Abs. 4 BauR Ingenbohl) zulässig seien. Als Folge der platzsparenden Erschliessung am Hangfuss und zweier unterirdischer Schräglifte bestünden als Vorteile i.S.v. § 24 Abs. 3 PBG/SZ die Wahrung des kompletten Grünraums um die Häuser, womit für ein verkehrsfreies Quartier mit sehr hoher Aufenthaltsqualität gesorgt sei. Diese Vorteile alleine vermöchten die einzig mögliche Ausnahme von der Regelbauweise zu rechtfertigen. Jedenfalls sei kein Missverhältnis zwischen Ausnahme und Vorteilen ersichtlich.
12.2. Soweit die Beschwerdeführenden überhaupt den Rügeanforderungen gerecht werden - sie legen nur sehr eingeschränkt dar, aus welchen Gründen die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht nur unzutreffend, sondern
offensichtlich falsch bzw. willkürlich sein soll -, begnügen sie sich weitgehend damit, ihre eigene Würdigung der in § 24 Abs. 2 und 3 PBG /SZ umschriebenen Voraussetzungen den Ausführungen der Vorinstanz entgegenzustellen, ohne näher darzulegen, weshalb die Gewichtung der Kriterien durch die Vorinstanz (auch im Ergebnis) unhaltbar sein sollte (vorne E. 2.1).
12.3. Gleiches gilt hinsichtlich der Anwendung von § 24 PBG/SZ auf den Umstand, dass der Gebäudeabstand im Norden des Areals über das vom Gestaltungsplan erfasste Gebiet in die Landwirtschaftszone hineinrage. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten (E. 6.5 des angefochtenen Entscheids), dass im nachgeordneten Baubewilligungsverfahren die Einhaltung eines genügenden Gebäudeabstands zur Landwirtschaftszone einzuhalten sei. Die auf den Gestaltungsplan gestützten Bauvorhaben seien in den festgelegten Baubereichen zu platzieren, ohne dass deren flächenmässige Ausdehnung vorweggenommen werde. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Handhabung der kantonalen Bestimmung durch die Vorinstanz offensichtlich falsch wäre, sondern bringen bloss in appellatorischer Weise ihre gegenteilige Ansicht vor.
12.4. Zu guter Letzt legen die Beschwerdeführenden auch nicht dar, aus welchen Gründen für die Beurteilung des Gestaltungsplans die Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) im Zusammenhang mit der Einhaltung der Naturschutzvorschriften geboten gewesen wäre und inwiefern durch den Verzicht darauf ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.
13.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG), jeweils unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 5 und Art. 68 Abs. 4 BGG ).
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache werden die Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt unter solidarischer Haftung.
3.
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Ingenbohl, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching