Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_295/2026
Urteil vom 29. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz, Rechts- und Beschwerdedienst,
Postfach 1200, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Gesuch um superprovisorischen Baustopp; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung.
Erwägungen
1.
Mit Eingaben vom 27. Mai 2026 hat A.________ beim Bundesgericht auf dem Postweg Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung erhoben, nachdem er die fraglichen Rechtsschriften und verschiedene Beilagen vorab mit gewöhnlichen E-Mails eingereicht hatte. Er erhebt im Wesentlichen den Vorwurf, die Schwyzer Justiz- und Verwaltungsbehörden, insbesondere das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz, verweigerten bzw. verzögerten zu seinem Nachteil die von ihm verlangte superprovisorische Anordnung eines Baustopps für gewisse Bauarbeiten auf seinem Grundstück Ktn. 518 in der Gemeinde Gersau im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück, und macht geltend, gemäss Art. 94 BGG könne gegen das unrechtmässige "Zögern" und die Untätigkeit kantonaler Behörden jederzeit Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen und sonstige Instruktionsmassnahmen.
2.
Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Beschwerde nach Art. 100 Abs. 7 BGG jederzeit erfolgen kann. Erforderlich ist somit unter anderem, dass der Entscheid, der zu Unrecht verweigert oder verzögert wird, der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt (vgl. BGE 149 II 476 E. 1.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist namentlich dann nicht erfüllt, wenn sich der Vorwurf der unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung nicht gegen eine letzte kantonale Instanz, sondern gegen eine untere kantonale Instanz richtet, deren Entscheid nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann. Diesfalls steht die Beschwerde nach Art. 94 BGG an das Bundesgericht daher nicht zur Verfügung; vielmehr ist die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung des fraglichen Entscheids bei der zuständigen höheren kantonalen Instanz vorzubringen.
Vorliegend richtet sich der Vorwurf der Verweigerung bzw. Verzögerung der vom Beschwerdeführer verlangten superprovisorischen Anordnung nicht gegen eine letzte kantonale Instanz, sondern in erster Linie gegen das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz, dessen Entscheid in der fraglichen Angelegenheit nicht direkt beim Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Anordnung des fraglichen Baustopps durch das Bundesgericht gestützt auf Art. 104 BGG ist damit gegenstandslos.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz, Rechts- und Beschwerdedienst, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Baur