Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_195/2026
Urteil vom 27. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Inc.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Simone Nadelhofer und/oder Gabriela Svalduz und/oder Mischa Zenklusen,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Parteistellung im Rechtshilfeverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 30. März 2026 (RR.2025.56).
Sachverhalt
A.
Die belgischen Behörden führen ein Strafverfahren unter anderen gegen B.________, Geschäftsführer der A.________ Inc., wegen Geldwäscherei und Teilnahme an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie weitere Strafverfahren, die insbesondere Betäubungsmittelhandel, Gewaltdelikte sowie weitere organisierte Kriminalität zum Inhalt haben. Die Ermittlungen laufen insbesondere gegen den Lieferanten bzw. den Hersteller von verschlüsselten Mobiltelefonen und den Betreiber der zugehörigen Plattform C.________ sowie gegen weitere Personen, die diese Mobiltelefone verteilt bzw. für kriminelle Zwecke verwendet haben sollen. In diesem Zusammenhang gelangten die belgischen Behörden mit Gesuch vom 31. März 2021 und Ergänzungen vom 15. Juli 2021, vom 19. Oktober 2021 und 11. September 2023 an die Schweiz und ersuchten um Sicherung und Herausgabe der Daten, die sich auf den durch das C.________ Netzwerk genutzten Servern bei der D.________ GmbH in der Schweiz befinden sollen.
Die beantragte Datensicherung bei der D.________ GmbH war durch die Kantonspolizei Zürich aufgrund eines ihr durch die belgischen Behörden übermittelten Preservation Request vom 8. März 2021 bereits vorgenommen worden. Am 10. November 2021 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein. Vom 6. bis zum 9. Februar 2024 wurde in Anwesenheit belgischer Beamter sowie von Vertretern der A.________ Inc., der E.________ und der F.________ eine Triage der sichergestellten Daten durchgeführt. Mit Verfügung vom 4. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der A.________ Inc., der E.________ und der F.________ die Parteistellung und damit die Parteirechte nicht anerkannt werden. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Frage der Parteistellung würden einstweilen keine Daten und/oder Unterlagen an die ersuchende Behörde herausgegeben.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ Inc. wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 30. März 2026 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. April 2026 gelangt die A.________ Inc. an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und ihr sei im hängigen Rechtshilfeverfahren Parteistellung einzuräumen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei vorsorglich anzuweisen, bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Schlussverfügung betreffend die rechtshilfeweise Herausgabe von Daten und Informationen zu erlassen und eine allenfalls bereits erlassene Schlussverfügung nicht zu vollstrecken.
Es wurden keine Akten und keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid des Bundesstrafgerichts, einer Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b BGG, wird die Feststellung der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfahren R-2/2021/10012458 keine Parteistellung und keine Parteirechte zukommen. Dieser Entscheid schliesst das Verfahren für die Beschwerdeführerin ab; es handelt sich insofern um einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, dagegen Beschwerde zu führen (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Der angefochtene Entscheid erging auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betrifft die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich. Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 84 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist weiter erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt, ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.3. Die Beschwerdeführerin führt für das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls vier Gründe an. (1) Dem von den belgischen Behörden geführten und dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Strafverfahren fehle ein nachvollziehbarer Tatverdacht und die Datenerhebung in Frankreich und Belgien dürfte mutmasslich unzulässig gewesen sein. (2) Die Staatsanwaltschaft hätte auf das Rechtshilfeersuchen nicht eintreten dürfen, weil dieses die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Die Übermittlung der ausgesonderten Daten wäre unverhältnismässig und unzulässig. Die Staatsanwaltschaft habe gegen elementare Verfahrensgrundsätze verstossen. (3) Es seien ein immenses Datenvolumen und neben ihr auch andere Unternehmen sowie zahlreiche Kunden betroffen; die Daten wären mutmasslich für eine Vielzahl von Strafverfahren innerhalb und ausserhalb von Europa relevant. Umfang und Bedeutung der Daten gingen somit weit darüber hinaus, was im Verfahren der belgischen Behörden überhaupt von legitimem Interesse sein könnte. (4) Es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Rechtsprechung bedürfe für den Fall, dass die Datenverwahrerin kein Rechtsschutzinteresse habe, einer Präzisierung.
1.4. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG [SR 351.1]; vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG). Gemäss Art. 9a IRSV (SR 351.11) gelten als im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG persönlich und direkt betroffen namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (lit. a), der Eigentümer oder der Mieter bei Hausdurchsuchungen (lit. b) und der Halter bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge (lit. c). Über die Beschwerdebefugnis verfügt jede natürliche oder juristische Person, die von einer Rechtshilfemassnahme direkt berührt ist; wozu diejenige Person gehört, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil 1C_626/2023 vom 28. November 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist an die Beschwerdebefugnis grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzulegen (vgl. BGE 137 IV 134 E. 6.4; Urteil 1C_423/2020 vom 5. August 2020 E. 1.2). Die Rechtsprechung hält sich an möglichst einfache und klare Regeln, damit die zuständige Behörde das Rechtshilfeersuchen beförderlich erledigen kann (Urteile 1C_460/2019 vom 17. September 2019 E. 2.1; 1C_626/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4 f. mit Hinweis; vgl. die Übersicht im Urteil 1C_189/2013 vom 27. März 2013 E. 1.3.2). Bei einer Beschlagnahme ist entscheidend, wer in deren Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt (Urteil 1C_725/2024, 1C_726/2024, 1C_727/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5. Die Vorinstanz hat sich mit der Parteistellung der Beschwerdeführerin im Rechtshilfeverfahren ausführlich auseinandergesetzt und ausgeführt, auch wenn es sich inhaltlich um Daten der Beschwerdeführerin handle, auf die diese einen exklusiven Fernzugriff gehabt habe, seien diese Daten von der D.________ GmbH auf deren Servern "aufbewahrt" worden und hätten sich dadurch unmittelbar in deren Besitz befunden. Die D.________ GmbH sei somit durch die Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen und beschwerdelegitimiert und nicht die Beschwerdeführerin als Hinterlegerin bzw. Datenherrin. Diese Ausführungen sind zutreffend (vgl. Urteil 1C_423/2020 vom 5. August 2020 E. 1.2). Anders zu entscheiden führte unter anderem zu einer Ausdehnung des Beschwerderechts auf einen potenziell grossen Personenkreis im Einzelfall sowie zu komplexen Abgrenzungsfragen, wie dies der vorliegende Fall exemplarisch aufzeigt. So macht die Beschwerdeführerin selber geltend, dass neben ihren eigenen Geschäftsdaten auch solche von fünf mit ihr verbundenen Unternehmen betroffen seien. Die Staatsanwaltschaft hat mit der diesem Verfahren zugrundeliegenden Verfügung denn auch nicht nur über die Parteistellung der Beschwerdeführerin, sondern ebenso über diejenige von zwei anderen Unternehmen entschieden. Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass ihr Datenzugriff gerade nicht unabhängig vom unmittelbaren Besitz an den Servern war. Seit diese heruntergefahren sind, hat sie ihren eigenen Angaben zufolge keinen Zugriff mehr auf die Daten. Aus der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Regelung der Durchsuchung von Aufzeichnungen in der StPO kann die Beschwerdeführerin vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal die hier einschlägigen Bestimmungen im IRSG und in der IRSV nicht revidiert wurden. Weiter ist der Vorinstanz auch insofern zuzustimmen, als sich die D.________ GmbH als von der Rechtshilfemassnahme direkt betroffene Person dagegen wehren könnte, womit in der vorliegenden Konstellation keine Rechtsschutzlücke entsteht (vgl. Urteil 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2). Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selber fest, dass ihr die Staatsanwaltschaft "ab Beginn des Rechtshilfeverfahrens uneingeschränkt Parteirechte gewährt" habe - bis zum Erlass der diesem Verfahren zugrundeliegenden Verfügung. Sie habe namentlich mehrmals Einsicht in die Akten nehmen und an der Datentriage vom 6. bis zum 9. Februar 2024 teilnehmen können. In ihrer, der Beschwerde beigelegten Eingabe vom 18. März 2022 an die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin zudem ausgeführt, auf eine Siegelung der beschlagnahmten elektronischen Daten in der Schweiz verzichtet zu haben. Schliesslich ergibt sich auch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, weshalb auf die oben dargelegte Rechtsprechung zurückzukommen sein soll. Sie führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, die äusseren Verhältnisse, das Verständnis und der Umgang mit Daten hätten sich in den letzten gut fünf Jahren geändert; so sei die Auslagerung von Daten auf externe Server zur Normalität geworden. Inwiefern dies zum Zeitpunkt des Urteils 1C_423/2020 vom 5. August 2020 noch anders gewesen sein soll, legt sie nicht dar.
1.6. Somit hat die Vorinstanz die bundesgerichtliche Praxis zur Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren korrekt dargelegt. Auf ihren Entscheid kann verwiesen werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen über den Verfahrensgegenstand hinaus und sind daher unbeachtlich. Inwiefern dem Fall sonst eine aussergewöhnliche Tragweite zukommen soll, ist in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt und auch nicht erkennbar.
2.
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird damit gegenstandslos.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck