Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_66/2026
Urteil vom 24. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. Firma B.________,
3. Firma C.________,
4. Firma D.________,
5. Firma E.________,
6. Firma F.________,
7. Firma G.________,
Beschwerdeführende,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein und Rechtsanwältin Maria Ingold,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland, Herausgabe zur Einziehung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 20. Januar 2026 (RR.2023.127-133).
Sachverhalt
A.
Die russische Generalstaatsanwaltschaft führte ab dem 11. August 2005 gegen A.________, später unter anderem auch gegen H.________ und I.________, eine Strafuntersuchung wegen Zufügung eines Vermögensschadens in besonders grossem Umfang durch Betrug oder Vertrauensmissbrauch, begangen durch eine organisierte Gruppe. Durch den Abschluss bzw. die Erfüllung von wissentlich ungünstigen Verträgen mit der Unternehmensgruppe Firma J.________ sei dieser und ihren Tochtergesellschaften, insbesondere der Firma K.________, sowie der Firma L.________ vorsätzlich ein besonders grosser Vermögensschaden von insgesamt rund USD 400 Mio. zugefügt worden. Der durch diese Geschäfte insbesondere der J.________ zugefügte Schaden habe zu Gewinn bei Gesellschaften geführt, die von H.________ und A.________ gegründet worden seien und (mindestens) von A.________ kontrolliert würden. Die J.________ und die L.________ sind zu 100 % Eigentum der Russischen Föderation.
Ebenfalls im Jahr 2005 erhoben die J.________ und ihre Tochtergesellschaften beim englischen High Court in London eine Zivilklage auf Schadenersatz gegen A.________, H.________, I.________ und weitere Personen. Diese Klage hatte dieselben Geschäftsvorgänge zum Gegenstand wie das russische Strafverfahren, nämlich im Wesentlichen Kauf- und Leasinggeschäfte betreffend Frachtschiffe zwischen A.________ bzw. seinen Gesellschaften und J.________ bzw. ihren Tochtergesellschaften. Die L.________, die später Teil von J.________ wurde, schloss sich dieser Klage an. Der High Court erliess am 31. August 2005 auf Antrag der Zivilklägerinnen eine weltweit wirksame Vermögensbeschlagnahme (World wide freezing Order, WWFO) gegen A.________ bzw. eine Vielzahl ihm zugerechneter Firmen. Diese Verfügung wurde vom Kreisgericht St. Gallen für die Schweiz am 12. September 2005 für vollstreckbar erklärt.
Russland richtete im Zusammenhang mit dem erwähnten Strafverfahren ab dem Jahr 2005 verschiedene Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Das Bundesgericht wies letztinstanzlich die gegen die Verfügungen der ausführenden Behörde erhobenen Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (vgl. BGE 134 IV 156 und Urteile 1A.37/2007 vom 30. März 2007, 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, 1A.10/2007 vom 3. Juli 2007 und 1C_337/2007 vom 31. Oktober 2007 - u.a. betreffend die Herausgabe von Kontounterlagen und die Auslieferung von H.________ an Russland).
Mit Urteil vom 8. Dezember 2008 wies der City of Westminster Magistrates Court die von Russland verlangte Auslieferung A.________s ab. Das Gericht war zum Schluss gekommen, das russische Strafverfahren gegen A.________ sei politisch und wirtschaftlich motiviert. Später erhielten A.________ und I.________ in England politisches Asyl.
Das Urteil des High Court in der Zivilsache gegen A.________ und die weiteren Beklagten erging am 10. Dezember 2010. Der High Court hiess die Zivilklage in einem Teilpunkt gut, und zwar im Hinblick auf geflossene Kommissionszahlungen, die er als unrechtmässig beurteilte. In der Hauptsache wies er die Klage jedoch ab, da er zum Schluss gekommen war, dass die beanstandeten Kauf-, Verkaufs- und Leasinggeschäfte markt- und branchenüblich gewesen seien und die Klägerinnen dadurch keinen Schaden erlitten hätten; ebenso verwarf er den sinngemäss erhobenen Vorwurf der Korruption. Weiter hob er die Freezing Order auf und gab damit die beschlagnahmten Gelder frei. Im Nachgang zu diesem Urteil erstattete A.________ die unrechtmässig erhaltenen Kommissionen zurück.
B.
Am 17. und 28. Dezember 2010 ersuchte Russland um rechtshilfeweise Beschlagnahme der vom High Court freigegebenen Konten A.________s und seiner Gesellschaften. Begründet wurde das Ersuchen mit der Sicherstellung bzw. Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung der am russischen Strafverfahren als Zivilkläger beteiligten Geschädigten im Umfang von von mehr als USD 700 Mio. gegen A.________. Dass dieselbe Forderung vor dem High Court erfolglos gestellt worden war und die dort gesperrten Gelder mit Urteil vom 10. Dezember 2010, mithin eine Woche vorher, freigegeben worden waren, wurde dabei verschwiegen. Im Januar und Februar 2011 sperrte die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) verschiedene auf die im Rubrum des vorliegenden Urteils aufgeführten Gesellschaften lautende Konten bei der Bank M.________ (heute: Bank N.________). Später im gleichen Jahr übermittelte sie den russischen Behörden zugehörige Bankunterlagen, nachdem die Betroffenen der vereinfachten Übermittlung zugestimmt hatten.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 untersagte der High Court den Klägerinnen seines Verfahrens unter Strafdrohung sämtliche Schritte, um die abgewiesene Forderung erneut geltend zu machen. Er bezog dieses Verbot explizit auch auf das Erhältlichmachen der in der Schweiz rechtshilfeweise beschlagnahmten Gelder A.________s bzw. seiner Firmen. Weiter verpflichtete der High Court die Klägerinnen dazu, ihre im russischen Strafverfahren gestellte Zivilforderung zurückzuziehen. In Nachachtung der gerichtlichen Aufforderung zogen die Privatklägerinnen mit Schreiben vom 10. Februar 2011 gegenüber dem russischen Generalstaatsanwalt ihre Forderung im russischen Strafverfahren zurück. Fünf Jahre später sprach der High Court A.________ mit Urteil vom 26. August 2016 für die von den Klägerinnen 2005 widerrechtlich erwirkte WWFO Schadenersatz im Umfang von USD 73 Mio. zu. Zur Begründung hielt er fest, dass die Klägerinnen die WWFO durch Täuschung des Gerichts erlangt hätten.
C.
Mit Urteil vom 23. April 2018 verurteilte das Dorogomilowskij Bezirksgericht Moskau (nachfolgend: Bezirksgericht Moskau) A.________ in Abwesenheit zu einer Lagerhaftstrafe von 15 Jahren und zog die Vermögenswerte auf den Konten der im Rubrum des vorliegenden Urteils aufgeführten Gesellschaften (Beschwerdeführerinnen Nrn. 2-7) als Eigentum A.________s ein. Die Gesellschaften waren am russischen Strafverfahren nicht beteiligt (als Beschuldigte, Dritte o.ä.). Sie wurden lediglich als Halterinnen von Konten erwähnt, deren Geld A.________ gehöre. Die Mitbeschuldigten A.________s wurden ebenfalls verurteilt, wenn auch zu milderen Strafen. Mit Berufungsurteil vom 2. April 2019 des Moskau City Court wurde das bezirksgerichtliche Urteil in einem Nebenpunkt abgeändert, in allen wesentlichen Punkten jedoch bestätigt.
D.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 16. April 2019 und Ergänzung vom 27. Juni 2019 ersuchten die russischen Behörden die BA gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Moskau vom 23. April 2018 um Einziehung der rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte. Rechtsanwalt Hauenstein als Vertreter von A.________ und den erwähnten Gesellschaften beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung des Rechtshilfeersuchens und die Freigabe der gesperrten Vermögenswerte. Das über das hängige Verfahren informierte Bundesamt für Justiz (BJ) teilte Rechtsanwalt Hauenstein am 3. Mai 2022 - d.h. einige Wochen nach Ausbruch des von Russland initiierten Angriffskriegs gegen die Ukraine - mit, dass die Schweiz die Rechtshilfe an Russland ausgesetzt habe. In der Folge schrieb die BA Rechtsanwalt Hauenstein, sie werde erst nach weiteren Instruktionen des BJ über die Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte entscheiden. Nachdem die BA trotz wiederholten Aufforderungen keine anfechtbare Verfügung erlassen hatte, hiess das Bundesstrafgericht am 23. Mai 2023 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies die BA an, innert 60 Tagen über den Antrag auf Freigabe der beschlagnahmten Konten zu entscheiden.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 gab die BA zwei Konten frei (Dispositiv-Ziffer 1), sprach A.________ und seiner Frau die Parteistellung ab (Dispositiv-Ziffer 2), stellte für die übrigen Konten fest, dass die Voraussetzungen für deren Herausgabe zur Einziehung im Sinne von Art. 74a IRSG (SR 351.1) gegeben seien (Dispositiv-Ziffer 3), sistierte das Rechtshilfeverfahren bis zum 30. Juni 2025 (Dispositiv-Ziffer 4) und hielt die Beschlagnahme der gesperrten Konten aufrecht (Dispositiv-Ziffer 5).
A.________ und die erwähnten juristischen Personen erhoben gegen die Dispositiv-Ziffern 2-5 dieser Verfügung Beschwerde. Mit Entscheid vom 20. Januar 2026 trat das Bundesstrafgericht auf die Beschwerde in Bezug auf A.________ nicht ein und wies sie im Übrigen ab. Es überwies die Sache im Sinne der Erwägung 9.5 seines Entscheids dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zur allfälligen weiteren Behandlung. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtete es.
E.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 2. Februar 2026 beantragen A.________ und die erwähnten, im Rubrum des vorliegenden Urteils aufgelisteten juristischen Personen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. Januar 2026 sei aufzuheben. Sämtliche bei der Bank N.________ liegende Vermögenswerte, die mit Verfügung der BA vom 6. Januar 2011 im Verfahren RH.12.0135-DMI gesperrt worden seien, seien unverzüglich freizugeben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesstrafgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid und fügt an, aufgrund der besonderen Umstände befürworte es eine Präzisierung der Rechtsprechung in Bezug auf die Anrufung von Art. 2 IRSG. Das BJ beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Argumentation mit Art. 2 IRSG sei nicht zielführend, weil es hier nicht um die Herausgabe von Vermögenswerten, sondern die fortgesetzte Kontensperre und die Sistierung des Verfahrens gehe. Die Sistierung schliesse das Rechtshilfeverfahren nicht ab und entspreche zudem den bundesgerichtlichen Vorgaben (Urteil 1C_477/2022 vom 30. Januar 2023 Dispositiv-Ziffer 1, nicht publ. in BGE 149 IV 144). Auch die BA beantragt primär, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden haben eine Replik eingereicht und halten an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen). Weiter ist erforderlich, dass der Entscheid vor Bundesgericht nach Art. 90 ff. BGG anfechtbar ist.
2.
2.1. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, einer Vorinstanz des Bundesgerichts gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. b BGG, spricht dem Beschwerdeführer (Nr. 1) die Parteistellung ab. Dieser Entscheid ist als Endentscheid bzw. Teilendentscheid zu qualifizieren (Art. 90 bzw. Art. 91 lit. b BGG; Urteil 1C_40/2024 vom 22. Januar 2024 E. 2). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner prozessualen Parteirechte und ist deshalb nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (sogenannte "Star-Praxis"; BGE 151 I 294 E. 1.3 mit Hinweisen). Wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, handelt es sich allerdings insofern nicht um einen besonders bedeutenden Fall.
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die BA die Gelder zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung 2019 auf Konten von ihm bzw. seiner Ehefrau überweisen liess. Schon vorher seien die beschwerdeführenden Gesellschaften blosse "Hüllen" bzw. "Kontohalter" gewesen. Er sei der alleinige Eigentümer der Vermögenswerte und auch vom Bezirksgericht Moskau als solcher behandelt worden.
2.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG sowie Art. 9a lit. a IRSV (SR 351.11) ist der bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte im Gegensatz zum Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1; Urteil 1C_437/2022 vom 23. September 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen auf eine hier nicht interessierende Ausnahme). Dass die BA nachträglich ihre Zustimmung gab, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung Vermögenswerte zwischen den gesperrten Konten zu verschieben, hat auf die Parteistellung keine Auswirkung. Die Parteistellung richtet sich vielmehr nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Beschlagnahme (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2020.110, RR.2020.111, RR.2020.125 vom 18. November 2020 E. 3.2.2).
2.4. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die beschwerdeführenden Gesellschaften nach Ansicht des Beschwerdeführers blosse "Hüllen" sein sollen. Wer sich als natürliche Person einer juristischen Person bedient, muss sich deren Selbständigkeit entgegenhalten lassen; ein Durchgriff (zu Gunsten des Beschwerdeführers) kommt insofern nicht in Frage (BGE 136 I 49 E. 5.4; Urteil 1C_338/2022 vom 17. Juni 2022 E. 1.2). Dass das Bezirksgericht Moskau dem Beschwerdeführer (zu dessen Lasten) Vermögenswerte der Gesellschaften zugerechnet hat, ändert daran nichts. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die BA dem Beschwerdeführer keine Parteistellung gewährte und das Bundesstrafgericht dieses Vorgehen schützte. Andere Gründe, weshalb insofern ein besonders bedeutender Fall vorliegen sollte, sind nicht erkennbar.
3.
3.1. Hinsichtlich der beschwerdeführenden juristischen Personen (Nrn. 2-7) stellte die BA im Dispositiv ihrer Verfügung fest, die Rechtshilfevoraussetzungen für die Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG) seien erfüllt. Das Bundesstrafgericht nahm in E. 1.6 des angefochtenen Entscheids an, dass der Vollzug gestützt darauf ohne Weiteres anzuordnen wäre, sollte die Sistierung der Rechtshilfe an Russland dereinst aufgehoben werden. Einwände in rechtlicher Hinsicht könnten, jedenfalls soweit sie die Vergangenheit beträfen und im Verfahren behandelt worden seien, nicht mehr erhoben werden.
3.2. Die Beschwerdeführenden hatten, soweit erkennbar, gegenüber der BA keinen Erlass einer Feststellungsverfügung verlangt. Zwar kommt auch eine Feststellungsverfügung von Amtes wegen in Betracht, doch setzt eine solche ein öffentliches Feststellungsinteresse voraus (BGE 137 II 199 E. 6.5.1 mit Hinweisen). Worin dieses hier liegen soll, ist nicht ohne Weiteres erkennbar, braucht jedoch auch nicht geprüft zu werden. Entscheidend ist, dass eine Feststellungsverfügung nicht vollstreckbar ist und die BA, sollte sie zu einem späteren Zeitpunkt Russland die gesperrten Vermögenswerte herausgeben wollen, eine entsprechende Schlussverfügung erlassen müsste (Art. 80d IRSG). Bis dahin ist das Rechtshilfeverfahren für die beschwerdeführenden juristischen Personen nicht abgeschlossen.
3.3. In dieser Hinsicht ist der angefochtene Entscheid somit als Zwischenentscheid zu qualifizieren und deshalb gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Hier fällt nur die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht. Es ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, worin der nicht wieder gutzumachende Nachteil liegt (BGE 130 II 329 E. 2 mit Hinweis; Urteil 1C_575/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2).
3.4. Die BA hat zwar seit mehreren Jahren grosse Beträge auf den Konten der beschwerdeführenden juristischen Personen gesperrt. Diese machen jedoch mit keinem Wort geltend, deswegen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden, ja sie behaupten nicht einmal, überhaupt eine Geschäftstätigkeit auszuüben. Nach ihren eigenen Angaben fungieren sie sogar lediglich als blosse "Hüllen" bzw. "Kontohalter" für den Beschwerdeführer. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist damit weder dargetan noch offensichtlich, weshalb auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold