Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_194/2024
Urteil vom 1. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
Genossenkorporation Root,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Ries,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Luzern,
handelnd durch den Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
vertreten durch das Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach 3768, 6002 Luzern.
Gegenstand
Wasserrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 15. Februar 2024 (7H 22 149).
Sachverhalt
A.
Am 31. Mai 2002 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Luzern das Projekt "Hochwasserschutz und Renaturierung der Reuss" und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit er sie nicht als erledigt erklärte. Das Projekt umfasst die Reuss und deren Gewässerraum vom Reusszopf (Einmündung der Kleinen Emme) bis zur Grenze mit den Kantonen Aargau und Zug sowie einzelne Objektschutzmassnahmen im Überflutungsgebiet der Reuss.
Vorangegangen war ein langes Projektierungs- und Einspracheverfahren (Beginn der Planungsphase ab 2006). Nach der ersten Projektauflage im Februar 2016 wurden die Einsprachen einer unabhängigen Expertengruppe zur Prüfung vorgelegt, die in ihrem "Review" Anpassungsvorschläge machten. Das Projekt wurde überarbeitet und am 28. Oktober 2018 erneut öffentlich aufgelegt.
B.
Gegen die Projektbewilligung erhob u.a. die Genossenkorporation Root Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Dieses wies die Beschwerde am 15. Februar 2024 ab, soweit darauf einzutreten sei.
C.
Dagegen hat die Genossenkorporation Root am 2. April 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der kantonsgerichtliche Entscheid sowie der Entscheid des Regierungsrats vom 20. Juni 2022 seien aufzuheben und das Projekt Hochwasserschutz und Renaturierung Reuss sei nicht zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zur rechtskräftigen Beschlussfassung des erforderlichen Sonderkredits durch den Kantonsrat Luzern und der Zustimmung des Souveräns des Kantons Luzern zum Sonderkredit in der Volksabstimmung.
D.
Der Kanton Luzern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid sei bundesrechtskonform.
In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Vorbringen fest. Es wurde keine Duplik eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend ein Hochwasserschutz- und Renaturierungsprojekt, d.h. einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG grundsätzlich offen.
Die Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Gemeindestatus gemäss § 2 des Luzerner Gesetzes über die Korporationen vom 9. Dezember 2013 (SRL 170; nachfolgend: KorpG/LU). Sie ist Eigentümerin der Parzellen Nrn. 675, 683 und 701 in Root (Perler Schachen und Studeschachen), die als Acker-, Wies- und Weidland verpachtet sind. Diese werden vom Projekt in grossem Umfang beansprucht und sollen teilweise enteignet werden. Die Beschwerdeführerin ist somit in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Auf die rechtzeitig erhobenen Beschwerden (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine mangelhafte Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) wegen Vorbefassung der beteiligten Personen und Dienststellen.
3.1. Sie beanstandet, der UVB sei von der Dienststelle Umwelt- und Energie (UWE) beurteilt worden, obwohl diese zum Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) gehöre, gleich wie die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif), die als Gesuchstellerin für das Wasserbauprojekt fungiere. Das Sekretariat des BUWD habe auch das Einspracheverfahren instruiert und Antrag an den Regierungsrat gestellt.
Dies ist jedoch vom kantonalen Recht vorgegeben, wie das Kantonsgericht dargelegt hat (angefochtener Entscheid E. 3.2). Insbesondere ist die Dienstelle UWE als kantonale Umweltschutzfachstelle auch für die Beurteilung des UVB (einschliesslich Voruntersuchung und Pflichtenheft) bei kantonalen Projekten zuständig (vgl. § 1 und § 48 der kantonalen Umweltschutzverordnung vom 15. Dezember 1998 [USV/LU; SRL Nr. 701] i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]). Dies begründet per se keinen Verdacht der Befangenheit der Behördenmitglieder.
3.2. Näher zu prüfen ist der Vorwurf der Befangenheit von A.________, der die Beurteilung des UVB der Dienststelle UWE vom 18. November 2021 unterschrieben hat.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dieser habe bereits am 6. März 2009 ein Schreiben der Dienststelle UWE an die Dienststelle vif zum Konzept Reuss und UVP-Voruntersuchung unterschrieben. Dieses enthalte - entgegen der Feststellung des Kantonsgerichts - nicht nur zwei kurze Abschnitte mit allgemeinen Ausführungen und Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen, sondern ausführliche Anweisungen zum Konzept, zur UVP-Voruntersuchung und zum Pflichtenheft (insgesamt 16 Seiten). Zwölf Jahr später habe A.________ somit seine eigene Arbeit und Vorgaben beurteilt, was den Anschein der Befangenheit begründe.
Beim erwähnten Schreiben handelt es sich um die Stellungnahme zur UVP-Voruntersuchung und zum Pflichtenheft für die UVP-Hauptuntersuchung. Das Schreiben enthält die Stellungnahmen und Anträge der kantonalen Fachbehörden für die UVP-Hauptuntersuchung und die gesamthafte Beurteilung durch die Dienststelle UWE. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 8 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 UVPV , wonach die kantonale Umweltschutzfachstelle schon zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft Stellung nimmt und diese beurteilt. Da die Umweltschutzfachstelle anschliessend auch für die Beurteilung des UVB zuständig ist, muss sie zwangsläufig prüfen, ob die von ihr zuvor gegebenen Anweisungen eingehalten worden sind. Dies stellt den Normalfall dar und begründet daher keine unzulässige Vorbefassung. Es ist nicht ersichtlich, dass A.________, der beide Stellungnahmen als Fachleiter Oberflächengewässer der Dienststelle UWE mitunterschrieben hat, diesen gesetzlichen Rahmen überschritten hätte.
4.
In der Sache beanstandet die Beschwerdeführerin in erster Linie den mit dem Projekt verbundenen Verlust an Fruchtfolgeflächen von insgesamt 33.4 ha (davon 15 ha in ihrem Eigentum).
4.1. Sie rügt zunächst, der Regierungsrat habe es unterlassen, eine Interessenabwägung in Bezug auf die Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen vorzunehmen. Es fehle bereits an einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung, auf deren Grundlage eine sorgfältige Gewichtung der Interessen und ihre Abwägung im Einzelfall möglich wäre. In der Projektbewilligung wie auch in den Fachberichten sei einzig das Interesse der Revitalisierung behandelt worden; der Erhalt der Fruchtfolgeflächen und die Versorgungssicherheit hätten keinen Niederschlag gefunden. Das Kantonsgericht habe sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, sondern einzig auf den Entscheid des Regierungsrats und die Fachberichte verwiesen.
4.1.1. Der Regierungsrat legte in der Projektbewilligung (E. 2 S. 31 f. und E. 5 S. 67 ff.) dar, weshalb die mit dem Projekt verbundene Inanspruchnahme von Kulturland, namentlich von Fruchtfolgeflächen, notwendig sei, um den Hochwasserschutz im Reusstal sowie die gesetzlich gebotene Revitalisierung des Fliessgewässers zu gewährleisten. Als Grundlage für die gesamte Planung sei ein Konzept für den Hochwasserschutz und die Renaturierung der Reuss und der Kleinen Emme erarbeitet worden, in dem verschiedene Varianten beurteilt worden seien (Dammerhöhungen, Flutkorridore, Entlastungskorridore, Aufweitungen und Objektschutzmassnahmen). Es habe sich gezeigt, dass insbesondere Sohlenabsenkungen aufgrund des Grundwasserschutzes nicht möglich seien. Zusammen mit verschiedenen Dienststellen des Kantons und Vertretern des BAFU sei die Variante Aufweitung als für den Hochwasserschutz zweckmässig und umweltverträglich beurteilt worden. Dies führe zwangsläufig zur Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen am Ufer der Reuss. Das Projekt sei optimiert worden, um Fruchtfolgeflächen möglichst zu schonen; allerdings sei es an den Flusslauf gebunden, weshalb nur ein beschränkter räumlicher Spielraum bestanden habe. Der Hochwasserschutz und die Flussrevitalisierung seien absolut standortgebunden, weshalb das Interesse am Erhalt von Fruchtfolgeflächen dort zurückzustehen habe, wo eine Landbeanspruchung für den Hochwasserschutz und die Flussrevitalisierung notwendig sei.
4.1.2. Auch das Kantonsgericht betonte, das Reussprojekt sei unter Berücksichtigung der bestehenden Infrastrukturanlagen und topografischen Gegebenheiten optimiert worden, insbesondere um landwirtschaftliche Nutzflächen und Fruchtfolgeflächen möglichst zu schonen; Fruchtfolgeflächen würden im Projekt hauptsächlich zugunsten des Hochwasserschutzes und nur auf einer relativ kleinen Fläche allein zugunsten der Revitalisierung in Anspruch genommen; diesbezüglich sei sowohl in der Projektbewilligung als auch in den Fachberichten ausführlich begründet worden, weshalb das Interesse an der Revitalisierung höher zu gewichten sei. Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Fruchtfolgeflächen nicht verloren gingen, sondern vollständig kompensiert würden. Der Regierungsrat habe sein Ermessen pflichtgemäss - im Ergebnis übereinstimmend mit den zuvor genannten Fachberichten - wahrgenommen.
4.1.3. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Aus der Projektbewilligung und den ihr zugrundeliegenden Fachberichten ergibt sich gesamthaft, dass die öffentlichen und privaten Interessen am Erhalt von Fruchtfolgeflächen soweit möglich berücksichtigt wurden, auch wenn nicht (wie von der Beschwerdeführerin verlangt) zwischen den (im Wesentlichen gleichlaufenden) Interessen der Allgemeinheit, der Sicherstellung der Landesversorgung, den Interessen der Beschwerdeführerin sowie denjenigen der Pächter der Parzellen differenziert wurde. Allerdings ist der zur Verfügung stehende Spielraum begrenzt: Sowohl der Hochwasserschutz als auch die Gewässerrevitalisierung sind gesetzlich vorgeschrieben (Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau [WBG, SR 721.100], Art. 38a Abs. 1 GSchG [SR 814.20]; vgl. auch Art. 4 Abs. 2 WBG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 GSchG). Diese Ziele bedingen, künstlich eingeschnürten und kanalisierten Gewässern wieder mehr Raum einzuräumen. Dies geht - wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben - zwangsläufig auf Kosten von Kulturland und Fruchtfolgeflächen an den entsprechenden Flussabschnitten, die im vergangenen Jahrhundert durch die Kanalisierung der Reuss und die Drainage von Feuchtgebieten gewonnen worden waren. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Fruchtfolgeflächenverlust durch Hochwasser- und Revitalisierungsprojekte geringfügig ist im Vergleich zu denjenigen durch Siedlungsgebiete, Verkehrsinfrastruktur und landwirtschaftliche Ökonomiebauten (HANS MAURER, Revitalisierung der Gewässer, URP 2008 S. 441 ff., insbes. S. 456; zu den Ursachen des Fruchtfolgeflächenverlusts vgl. Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats [GPK-N] vom 11. Juni 2015 zur Sicherung landwirtschaftlichen Kulturlandes, BBl 2016 S. 3551 ff., insbes. 3565 ff.).
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die nach Art. 38a Abs. 2 Satz 3 GSchG gebotene Kompensation sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht sichergestellt. Die Ersatzflächen müssten erst noch umgezont und enteignet werden; ob sie jeweils zur Verfügung stünden, sei daher ungewiss.
4.2.1. Für ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum, das benötigt wird, um bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung umzusetzen, ist nach den Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen Ersatz zu leisten (Art. 38a Abs. 2 Satz 2 GSchG i.V.m. Art. 41c bis GSchV). Mit dieser Bestimmung soll die Einhaltung der bereits bestehenden Vorgaben des Sachplans sichergestellt werden, nicht aber eine neue, über die Vorgaben des Sachplans hinausgehende Kompensationspflicht geschaffen werden (BGE 145 II 11 E. 4 S. 14 und E. 5.3 S. 17 in fine; 146 II 134 E. 9.2.3).
Der Sachplan der Fruchtfolgeflächen vom 8. Mai 2020 (nachfolgend: Sachplan FFF) verlangt eine Kompensation im gleichen Umfang und unter Berücksichtigung der Qualität, wenn der Verbrauch von Fruchtfolgeflächen das kantonale Kontingent gefährdet (G9, S. 13). Kantone, deren FFF-Inventare nicht auf einer verlässlichen Datengrundlage beruhen, sind überdies verpflichtet, eine Kompensationsregelung im Richtplan einzuführen, in der festzulegen ist, in welchen Fällen verbrauchte, im Inventar verzeichnete Fruchtfolgeflächen kompensiert werden müssen (G10, S. 13). Als Kompensation von Fruchtfolgeflächen gelten Auszonungen von Böden mit FFF-Qualität, fachgerechte Aufwertungen und Rekultivierungen oder Neuerhebungen von Fruchtfolgeflächen, wobei für die Aufwertung und Rekultivierung nur anthropogen degradierte Böden in Frage kommen (G8, S. 13).
Das Luzerner Recht geht über die bundesrechtlichen Anforderungen hinaus, indem es eine generelle Kompensationspflicht bei der Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen vorsieht (§ 39c Abs. 5 PBG/LU). Als solche gelten auch bodenverändernde, die Fruchtfolgequalität des Bodens vermindernde Nutzungen ausserhalb der Bauzone (§ 39c Abs. 4 PBG/LU), z.B. durch Hochwasser- und Revitalisierungsprojekte.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Kompensation für den Verbrauch von Fruchtfolgeflächen für die Revitalisierung eines Fliessgewässers nicht zwingend im Revitalisierungsprojekt selbst sichergestellt werden, sondern kann im Rahmen der kantonalen Sachplanung erfolgen (BGE 145 II 11 E. 5.3 und 5.4). Sieht, wie vorliegend, das kantonale Recht eine über das Bundesrecht hinausgehende Kompensationspflicht vor, so ist es grundsätzlich an ihm vorzuschreiben, in welchem Verfahren und zu welchem Zeitpunkt diese nachgewiesen werden muss. Allerdings darf dies die Realisierung bundesrechtlich gebotener Hochwasser- und Revitalisierungsprojekte nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren.
4.2.2. Vorliegend sieht das Konzept für die Kompensation der Fruchtfolgeflächen (Bericht 1.023) vor, dass insgesamt 31.8 ha Fruchtfolgeflächen kompensiert werden müssen (da gewisse Flächen nur zu 50 % anrechenbar sind). Die Kompensation soll in erster Linie durch die Aufwertung anthropogen degradierter Gebiete erfolgen, unter Verwendung von überschüssigem Bodenmaterial aus dem Hochwasserschutzobjekt, weshalb nicht (oder nur ausnahmsweise) ein Auszonungsverfahren durchzuführen sei. In einem Arbeitspapier (Bericht 1.023) wurden bereits zahlreiche potentielle Aufwertungsstandorte identifiziert, mit 2'321 ha anthropogenen Böden im äusseren Perimeter (Anh. 3) und 914 ha im inneren Betrachtungsperimeter (Anh. 4), darunter 30 prioritäre Aufwertungsstandorte mit einer Fläche von rund 130 ha (Bericht 1.023 S. 19 f. Ziff. 6.4.4), d.h. ca. viermal mehr als effektiv benötigt. Für deren Auswahl wurden die Besitzverhältnisse, das Vorliegen einer Detailbodenkartierung, die Distanz zum Projektperimeter
(5-20 km Entfernung), der mutmassliche Aufwand zur Überführung in Fruchtfolgeflächen und die Erschliessung der Standorte berücksichtigt. Damit liegen grundsätzlich genügend verfügbare und geeignete Standorte vor. Die Kompensationen müssen etappenweise, vor Beginn der einzelnen Baulose, rechtsverbindlich vorliegen (vgl. Projektbewilligung, Disp.-Ziff. 7.18). Insofern ist sichergestellt, dass mit Bauarbeiten auf Fruchtfolgeflächen erst begonnen werden kann, wenn die Kompensation sichergestellt ist.
Dieses Konzept geht, wie erläutert, über die Anforderungen des Bundesrechts hinaus. Inwiefern es den Anforderungen des kantonalen Rechts nicht genügt oder gar willkürlich ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
5.
Die Beschwerdeführerin erhebt sodann verschiedene Rügen im Zusammenhang mit dem Flachmoor von nationaler Bedeutung Nr. 2399 "Unterallmend Perlen".
5.1. Sie macht geltend, der auf ihrer Parzelle Nr. 701 vorgesehene Hochwasserschutzdamm stelle einen unzulässigen Eingriff in das Flachmoor dar und verletze damit Art. 78 Abs. 5 BV. Die Argumentation des Regierungsrats und des Kantonsgerichts, wonach der Damm den Schutz des Flachmoors vor Überflutung bezwecke und damit schutzdienlich sei, verkenne, dass der Damm nur aufgrund des Revitalisierungsprojekts erforderlich sei; ohne dieses wäre auch kein Damm nötig.
5.1.1. Gemäss Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Art. 23d NHG bezieht sich einzig auf Moorlandschaften und nicht auf Flachmoorgebiete von nationaler Bedeutung und ist daher vorliegend nicht anwendbar. Gestützt auf Art. 23a i.V.m. Art. 18a Abs. 1 NHG hat der Bundesrat als Schutzziel festgelegt, dass die Flachmoore von nationaler Bedeutung ungeschmälert erhalten werden müssen; in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden (Art. 4 Satz 1 der Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung [Flachmoorverordnung; SR 451.33]). Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart (Art. 4 Satz 2 Flachmoorverordnung).
5.1.2. Das BAFU hält in seiner Vernehmlassung (wie bereits in seiner Stellungnahme zum Projekt vom 18. März 2019) fest, vom Damm sei lediglich eine kleine Fläche des Flachmoors an dessen Rand betroffen. Es handle sich zum Teil um eine durch den bereits heute existierenden Damm beeinträchtigte Fläche. Mit dem Projekt könne eine Mehrfaches an Quantität (Fläche) und Qualität von Flachmooren und anderen Feuchtgebieten geschaffen werden. Der mit der Dammverschiebung gekoppelte kleine Eingriff ermögliche es, die vom BAFU im Jahr 2020 im Rahmen der Anhörung zur Schutzverordnung als dringend beurteilte Aufwertung des Gebiets umzusetzen, insbesondere durch die Verbesserung und die Ergänzung des Laichgewässerangebots für Amphibien. Die Massnahme sei daher als schutzzieldienlich einzustufen und stehe mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang.
5.1.3. Es gibt für das Bundesgericht keinen Anlass, von der Einschätzung des BAFU als Fachbehörde des Bundes für den Natur- und insbesondere den Moorschutz abzuweichen. Zwar werden für den Damm 350 m2 definitiv und 1301 m2 temporär (während der Bauphase) beeinträchtigt, wobei verschiedene Varianten geprüft wurden, um die Beeinträchtigung des Flachmoors möglichst zu minimieren (UVB S. 193 f.). Der Damm ist jedoch notwendig, um das Flachmoor vor Überflutungen durch die Reuss und damit vor negativen Auswirkungen wie Sediment- und Nährstoffeintrag zu schützen (UVB S. 192). Die Dammböschungen werden extensiv begrünt und stellen gegenüber der Ist-Situation (überwiegend Acker) einen ökologischen Gewinn dar (UVB S. 195). Die definitiv tangierten Flächen werden im Verhältnis 2:1 kompensiert, indem auf einer unmittelbar angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Parzelle 645 Pfeifengraswiesen und Grosseggenriede angelegt werden (UVB S. 194 und Anhang A14 S. 2). Das Ökosystem des Flachmoors wird dadurch vergrössert und es entsteht zusätzlicher Lebensraum für spezialisierte Tier- und Pflanzenarten der Feuchtgebiete (UVB S. 195). Dies stellt eine Aufwertung des Flachmoorgebiets dar.
Zwar trifft es zu, dass der neue Damm aufgrund des Hochwasser- und Revitalisierungsprojekts erforderlich ist. Dieses dient aber ebenfalls dem Schutz des Flachmoors vor Überflutung, das sich aktuell (gemäss Gefahrenkarte Kanton Luzern) in der roten Gefahrenstufe (erhebliche Gefährdung) befindet. Die Vorstellung der Beschwerdeführerin, es könne auf die Revitalisierung verzichtet und nur Hochwasserschutzmassnahmen angeordnet werden, verkennt, dass beide untrennbar zusammenhängen, muss doch bei Eingriffen in das oberirdische Gewässer - auch zu Hochwasserschutzzwecken - dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (Art. 4 Abs. 2 WBG und Art. 37 Abs. 2 GSchG). Im Übrigen verbessern die Revitalisierungsmassnahmen im Perler Schachen die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen (innerhalb und ausserhalb des Flachmoorgebiets) und entsprechen daher dem Schutzziel gemäss Art. 4 FlachmoorV.
5.2. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass im Konzept "Ersatzmassnahmen Flachmoor Perlen" (UVB Anh. 14) ausreichende Pufferzonen für das Flachmoor festgelegt worden seien; insbesondere sei offensichtlich der vom BAFU erarbeitete "Pufferzonen-Schlüssel" (1997) nicht zur Anwendung gekommen. Das BAFU weist darauf hin, dass der Kanton die Pufferzonen für das Schutzobjekt "Unterallmend Perlen" bereits festgelegt habe; dies sei projektunabhängig im Rahmen der Schutz- und Nutzungsplanung geschehen. Sind die Pufferzonen somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Rügen einzugehen. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dar, inwiefern die bereits erfolgte Pufferzonenausscheidung Bundesrecht verletzt.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung von Art. 25a RPG, weil das Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekt die Verlegung gewisser Stark- und Schwachstromanlagen sowie Rohrleitungsanlagen bedinge, die dafür erforderlichen Plangenehmigungsverfahren jedoch noch nicht durchgeführt worden seien. Der in der Projektbewilligung (Ziff. 1.10 lit. c S. 201 ff.) enthaltene Vorbehalt, wonach die Bewilligung gemäss Plangenehmigungsverfahren für die notwendigen Leitungsverlegungen bis zum Baustart der betroffenen Lose vorliegen müsse, genüge nicht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz.
6.1. Art. 25a RPG verlangt, dass eine Behörde zu bezeichnen ist, die für ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Abs. 1). Die für die Koordination verantwortliche Behörde sorgt u.a. für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen (Abs. 2 lit. b), holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein (lit. c) und sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (lit. d). Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar (Abs. 4).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Vorhaben, deren Bewilligung zugleich in die Kompetenz von Bundesbehörden und von kantonalen Behörden fällt, auch ein zeitlich gestaffeltes Vorgehen zulässig, sofern dieses den Anforderungen an die materielle Koordination genügt (so bereits BGE 116 Ib 50 E. 4b S. 58 f.; bestätigt in BGE 116 Ib 321 E. 4a S. 328 f.; 118 Ib 381 E. 4a S. 400; 122 Ib 81 E. 4d/aa S. 88).
6.2. Der Regierungsrat führte in der Projektbewilligung (S. 144 Ziff. 38.11) aus, die Plangenehmigung nach Art. 16i des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) sei grundsätzlich auf drei Jahre befristet, weshalb das Plangenehmigungsverfahren nachlaufend zur Projektbewilligung durchgeführt werden müsse. Die materielle Koordination sei sichergestellt: Die Projektleitung sei mit der Genehmigungsbehörde (ESTI) seit längerem in Kontakt und es seien Vorabklärungen getroffen worden. Analoges gelte für die Verlegung der Gasleitung im Gewässerabschnitt 61.930. Im Übrigen prüfe die Erdgas Zentralschweiz AG eine Reduktion der Druckstufe auf unter 5 bar, womit die Leitung nicht mehr als Rohrleitung gelten würde und keiner Plangenehmigung mehr bedürfte.
6.3. Diese Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Es handelt es sich bei den notwendigen Verlegungen um kleinräumige Anpassungen bestehender Leitungen an das Hochwasser- und Revitalisierungsprojekt, ohne wesentliche neue Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Unter diesen Umständen genügte es, die Verfahren mittels eines Vorbehalts in der Projektbewilligung zu koordinieren, um sicherzustellen dass die nötigen Bewilligungen vor Baubeginn vorliegen.
7.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin einen unzulässigen Eingriff in ihr Eigentum, durch Enteignungen im Umfang von ca. 15 ha auf den Parzellen 675, 683 und 701 sowie die Belegung weiterer Flächen mit Dienstbarkeiten zu Gunsten des Kantons Luzern.
7.1. Sie macht zunächst geltend, es fehle ein Enteignungstitel, soweit die Grundstücke für Erholungsanlagen und für artenreiche Wiesen in Anspruch genommen würden, weil diese nicht dem Vollzug des GSchG bzw. des WBG dienten und daher nicht die Enteignungsrechte gemäss Art. 68 GSchG und Art. 17 WBG beanspruchen könnten.
Das Kantonsgericht erwog, die auf den Parzellen der Beschwerdeführerin geplanten Erholungsflächen lägen allesamt innerhalb der Flächen, die ohnehin für den Hochwasserschutz benötigt würden, und hätten daher keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Dimension des Reussprojekts (Ziff. 4.5.4, mit Hinweis auf die Beilagen 2.018-2.020, Situation 1:1000). Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht geltend, die Zugänge zu den Rad- und Reitwegen sowie die Rastplätze befänden sich ausserhalb der Dämme. Sie legt jedoch nicht anhand der Pläne dar, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist. Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Rad- und Reitwege verlaufen auf bzw. parallel zum Unterhaltsweg, auf dem Damm, und werden durch dessen Zugänge erschlossen. Damm und Unterhaltsweg sind notwendiger Bestandteil des Hochwasserschutzprojekts. Die Rastplätze (Feuer- und Sitzplätze) befinden sich neben dem Unterhaltsweg auf dem Damm.
Insofern braucht nicht mehr geprüft zu werden, inwiefern die Erholungsanlagen unverzichtbarer Teil des Hochwasser- und Revitalisierungsprojekts sind (wovon die Vorinstanz ausging) und daher ebenfalls zur Enteignung gemäss Art. 68 GSchG und Art. 17 WBG berechtigen.
7.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Enteignungen seien unverhältnismässig, weil der Hochwasserschutz mit milderen Mitteln, z.B. mit Überflutungskorridoren, erreicht werden könnte.
In der Projektbewilligung (Ziff. 38.8 S. 144) wurde dazu ausgeführt, die Alternative eines Entlastungskorridors in Perlen anstelle einer Aufweitung sei bereits im Vorprojekt geprüft worden; aufgrund der besseren Schutzwirkung für das Flachmoor und der ökologischen Aufwertung sei der Entscheid jedoch zugunsten der Variante "Aufweitung" ausgefallen. In Emmen und im Schiltwald seien zudem zwei Entlastungsstellen mit Überlastkorridoren projektiert; aufgrund der Topografie und der räumlichen Verzahnung seien weitere Flutkorridore nicht möglich. Das Kantonsgericht erachtete die diesbezüglichen Ausführungen des Regierungsrats als schlüssig und belegt; die Beschwerdeführerin setze sich damit nicht substanziiert auseinander, sondern wiederhole lediglich ihre Vorbringen aus der Einsprache (E. 4.6.2).
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Auch vor Bundesgericht setzt sich die Beschwerderführerin weder mit den Erwägungen des Kantonsgerichts noch mit den Ausführungen des Regierungsrats substanziiert auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen ihre vorinstanzlichen Vorbringen. Sie legt auch nicht dar, wie ein Überflutungskorridor im Perler Schachen mit dem von ihr betonten Schutz des Flachmoors "Unterallmend Perlen" (oben, E. 5) vereinbar wäre.
7.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es hätte eine Landumlegung als milderes Mittel zu einer Enteignung geprüft werden müssen. Sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie an Realersatz interessiert sei.
Aus dem Bericht Nr. 1.020, Strategie Erwerb von Grund und Rechten, ergibt sich, dass Landumlegungen für den Landerwerb in Betracht gezogen (Ziff. 7.4) und mit jedem betroffenen Grundeigentümer bzw. jeder Grundeigentümerin persönliche Gespräche geführt würden, um geeignete und möglichst einverständliche Lösungen zu finden (Ziff. 5.6). Auch die Beschwerdeführerin wurde in die Projektierung einbezogen (vgl. Vernehmlassung des Kantons vor Bundesgericht). Unter diesen Umständen genügt sie ihrer Mitwirkungs- und Begründungspflicht nicht, wenn sie pauschal auf die Möglichkeit einer Landumlegung verweist, ohne zu erläutern, inwiefern eine solche konkret in Betracht fällt. Im Übrigen soll über den Landerwerb erst im Anschluss an das Projektbewilligungsverfahren entschieden und in einer land- und forstwirtschaftlichen Begleitplanung Abklärungen zur Möglichkeit von Realersatz getroffen werden (vgl. Projektbewilligung Ziff. 4.2 S. 67). Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
7.4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Festlegung des Gewässerraums, weil dieser auf ihren Parzellen deutlich grösser sei als der für das Projekt generell berechnete Gewässerraum von 120 m. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gewässerraum in der Nutzungsplanung der Gemeinden festzulegen ist; das angefochtene Projekt legt lediglich Baulinien zur Freihaltung der erforderlichen Breite des Gewässerraums fest. Dieser wurde für den gesamten Reussabschnitt auf mindestens 140 m (und nicht 120 m) berechnet (vgl. Fachgutachten Gewässerraum, Bericht 1.013, Ziff. 4.2 S. 9). In gewissen Abschnitten, vor allem in den Aufweitungen, wurden die Breite des Gewässerraums (bzw. der zu seiner Freihaltung nötigen Baulinien) erhöht. Dies entspricht den Vorgaben von Art. 38a GSchG und Art. 41a Abs. 3 lit. a und b GSchV (SR 814.201). Eine Verletzung dieser Bestimmungen auf den Parzellen der Beschwerdeführerin ist weder dargelegt noch ersichtlich.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 BGG) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Gerber