Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_19/2025
Urteil vom 24. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Legal Counsel Miriam Hostettler,
Politische Gemeinde Wängi, Steinlerstrasse 2, 9545 Wängi,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld,
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Neubau Mobilfunkanlage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. November 2024 (VG.2024.34/E, VG.2024.36/E).
Sachverhalt
A.
Das Grundstück Nr. xxx, Grundbuch Wängi, im Dorf Tuttwil (nachfolgend: Baugrundstück) liegt gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Wängi in der Arbeitszone Aa. Es ist mit einem Gewerbegebäude, mehreren Fahnenstangen sowie einem befestigten Abstellplatz für Fahrzeuge, Material und Gerätschaften einer Maschinenbaufirma überbaut. Rund 75 m westlich des Baugrundstücks befindet sich ein Ortsbildschutzgebiet mit dem Prädikat "wertvoll" (Dorf Obertuttwil) bzw. eine damit übereinstimmende Dorfzone.
B.
Die Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) reichte am 3. Mai 2021 bei der Gemeinde Wängi ein Baugesuch für die Erstellung einer Mobilfunkanlage auf dem Baugrundstück ein. Gemäss dem Standortdatenblatt vom 14. Oktober 2021 (rev. 1.11) soll die Anlage insgesamt drei Sendeantennen umfassen, die in den Frequenzbändern 700 - 900; 1'800 - 2'600 und 3'600 MHz in den Azimuten (Abweichung in Grad von Norden) von 35, 145 und und 285 Grad senden. Für die Sendeantennen wurde kein adaptiver Betrieb mit der Anwendung eines Korrekturfaktors vorgesehen. Gemäss den Bauplänen sollen die Antennen an einem 25 m hohen Mast montiert werden, der östlich des Gewebegebäudes errichtet werden soll.
Mit Entscheid vom 11. August 2022 stellte das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau fest, das Bauvorhaben genüge den Anforderungen an den Immissionsschutz gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710).
Gegen das öffentlich aufgelegte Baugesuch erhob namentlich A.________ Einsprache. Mit Entscheid vom 7. März 2023 erteilte die Gemeinde Wängi der Swisscom die Baubewilligung und wies gleichzeitig die Einsprache von A.________ ab. Dieser erhob dagegen Rekurs, den das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. März 2024 abwies. Diesen Rekursentscheid focht A.________ mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau an. Dieses führte am 19. Juni 2024 einen Augenschein durch und wies mit Entscheid vom 20. November 2024 die Beschwerde von A.________ ab.
C.
A.________erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2025 aufzuheben und das von der Swisscom gestellte Baugesuch abzuweisen oder eventuell die Sache zur Vervollständigung der Baugesuchsunterlagen an die Vorinstanz oder die Gemeinde Wängi zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Swisscom beantragt, diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid entspreche der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des Bau- und Umweltschutzrechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist Eigentümer eines innerhalb des Einspracheperimeters liegenden Grundstücks, weshalb er gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte ( Art. 95 lit. a, b und c BGG ).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1; 143 V 19 E. 2.3). Es prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insoweit gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dieser kann gerügt werden, wenn er offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, ist und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte aus, die streitbetroffene Antenne sei in der Arbeitszone Aa der Gemeinde Wängi geplant. In dieser Bauzone seien namentlich Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig. Gemäss dem Standortdatenblatt sowie dem Situationsplan sollen mit der geplanten Mobilfunkanlage nebst der Zone Aa auch das umliegende Siedlungsgebiet, die Verbindungsstrassen in Richtung Ober- und Untertuttwil sowie die umliegenden Gebiete ausserhalb der Bauzonen mit Mobilfunkleistungen versorgt werden. Die unmittelbare Beziehung zum Ort, an welchem die Anlage zu stehen komme, sei damit gegeben, weshalb sie im Sinne Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG zonenkonform sei. Daran ändere nichts, dass sie auch Nichtbauzonen erfasse. Für Mobilfunkanlagen in der Bauzone sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorbehaltlich einer speziellen Regelung im kommunalen Recht weder ein Bedürfnisnachweis, noch eine Standortgebundenheit, noch eine umfassende Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten erforderlich. Die Beschwerdegegnerin sei daher nicht gehalten gewesen, nach Alternativstandorten Ausschau zu halten oder solche zu evaluieren. Das Argument des Beschwerdeführers, die Dichte der bereits vorhandenen Mobilfunkantennen gewährleiste bereits jetzt eine lückenlose Mobiltelefonverbindung und Datenübertragung, helfe ihm nicht.
3.2. Die gegen diese Erwägung gerichtete Kritik des Beschwerdeführers, der namentlich vorbringt, es hätte geprüft werden müssen, ob von der Wohnzone weiter entferntere Alternativstandorte bestehen, ist offensichtlich unbegründet, da gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone weder ein Bedürfnisnachweis noch eine Interessenabwägung zu verlangen ist, sofern die Anlagen - wie im vorliegenden Fall - keine durch das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) geschützten Bauten beeinträchtigen (vgl. Urteil 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 10.5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1C_370/2025 vom 5. Juni 2026 E. 3.6).
3.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, vorliegend seien kommunale oder kantonale Regelungen verletzt worden, welche zur Minimierung der ideellen Immissionen, d.h. subjektiven Ängsten und Gefühlen des Unbehagens beim Anblick von visuell erkennbaren Mobilfunkanlagen, eine Standortevaluation verlangen (vgl. zur Zulässigkeit solcher Regelungen: BGE 133 II 353 E. 4.2; Urteil 1C_275/2021 vom 29. März 2022 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau habe in Ziff. 6 seines Entscheids vom 11. August 2022 Abnahmemessungen angeordnet. Dadurch werde nach Inbetriebnahme der Antenne geprüft werden, ob es beim Betrieb der Anlage (z.B. wegen Reflexionen) zu massgeblichen Abweichungen der deklarierten Parameter komme und gegebenenfalls weitere Massnahmen anzuordnen seien. Der Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise gemäss Art. 8 USG führe zu keiner anderen Beurteilung, da bei der Festlegung der Immissions- und Anlagegrenzwert in der NISV mögliche Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt worden seien.
4.2. Der Beschwerdeführer erneuert in diesem Zusammenhang vor Bundesgericht seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwände bezüglich der ungenügenden Berücksichtigung von Reflexionswirkungen und des Zusammenwirkens der streitbetroffenen Anlage mit einer Hochspannungsleitung.
4.3. Diese Einwände sind offensichtlich unbegründet, da gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wissenschaftliche Erkenntnisse zu einer möglichen Kombinationswirkung von nieder- und hochfrequenter nichtionisierender Strahlung fehlen, weshalb der Verordnungsgeber für diese unterschiedlichen Strahlungen in der NISV getrennte Summierungsvorschriften aufstellen und im Sinne einer Sicherheitsmarge strenge vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anordnen durfte (Urteile 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 4, ins. E. 4.5; 1A.162/2004 vom 3. Mai 2005 E. 2; 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 6.3). Zudem können nach der bundesgerichlichen Rechtsprechung Reflexionen der Strahlung von Mobilfunkanlagen bei der rechnerischen Prognose der Strahlenbelastung gemäss dem aktuellen Stand der Technik mit verhältnismässigem Aufwand nicht erfasst werden, weshalb dem Umstand, dass wegen Reflexionen an einem Ort mit empfindlicher Nutzung die tatsächliche Strahlenbelastung die nach dem Freiraumausbreitungsmodell prognostizierte Strahlenbelastung und damit den Anlagegrenzwert überschreiten könnte, mittels Abnahmemessungen Rechnung zu tragen ist (Urteil 1C_413/2025 vom 21. Mai 2026 E. 5 mit Hinweisen). Demnach verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie auf die vom Beschwerdeführer verlangte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zusammenwirkung unterschiedlicher Immissionen verzichtete.
5.
5.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er aufgrund seiner Elektrosensibilität die Strahlung von Mobilfunkantennen deutlich wahrnehme und daher die geplante Mobilfunkanlage mit einer Distanz von rund 535 m zu seiner Wohnliegenschaft sein physisches und psychisches Wohlbefinden auch dann stark beeinträchtigen werde, wenn die Anlage die massgeblichen Grenzwerte der NISV einhalte.
5.2. Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, da gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zurzeit allgemein anerkannte Kriterien für eine objektive Diagnose von Elektrosensibilität fehlen und ein kausaler Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den mit Elektrosensibilität assoziierten Gesundheitsbeschwerden nicht nachgewiesen werden kann, weshalb Personen, die sich als elektromagnetisch hypersensibel wahrnehmen, keine über das Schutzniveau der NISV hinausgehende Immissionsbeschränkungen verlangen können (vgl. Urteile 1C_125/2024 vom 12. Mai 2025 E. 6.3, 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 4.3; je mit Hinweisen). Auf diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz hingewiesen.
6.
6.1. Die Vorinstanz führte unter Hinweis auf Fotos des Augenscheins vom 19. Juni 2024 zusammengefasst aus, die geplante Mobilfunkanlage beeinträchtige das Ortsbildschutzgebiet nicht, da zwischen diesem Gebiet und dem Standort der Anlage Gewerbebauten und Strassen lägen. Die geplanten Sendeantennen (und der Antennenmast) seien vom Dorfteil Obertuttwil und namentlich der geschützten Kapelle " B.________" her kaum oder gar nicht sichtbar. Vom unter Schutz gestellten Wirtshaus " C.________ " aus sei nur der obere Teil des Antennenmastes sichtbar. Die übrigen im Hinweisinventar als "wertvoll" bezeichneten Gebäude des Ortsteils Obertuttwil würden mangels direkter Sichtverbindung ebenfalls nicht beeinträchtigt.
6.2. An dieser von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit den unteren Instanzen vorgenommenen Würdigung der örtlichen Gegebenheiten bezüglich der Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts übt der Beschwerdeführer appellatorische Kritik, auf die nicht einzugehen ist.
7.
Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen als offensichtlich unbegründet, soweit sie genügend substanziiert wurden. Demnach ist die Beschwerde gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der durch ihren internen Rechtsdienst vertretenen obsiegenden Beschwerdegegnerin wird im bundesgerichtlichen Verfahren praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 1C_501/2025 vom 6. August 2026 E. 11 mit Hinweis).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Wängi, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Gelzer