Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_728/2024
Urteil vom 6. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Bürki,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B._____ ___,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Patrick Bucher und/oder Silvio Zumstein,
gegen
1. C._____ ___,
2. D._____ ___,
Beschwerdegegnerschaft,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Domino Hofstetter,
Gemeinderat Weggis,
Parkstrasse 1, 6353 Weggis,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft,
Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Bau- und Planungsrecht (Baubewilligung),
Beschwerde gegen das Urteil vom 12. November 2024 des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung (7H 23 141).
Sachverhalt
A.
A.a. Im Januar 2013 ersuchte die damalige Bauherrschaft den Gemeinderat Weggis um Bewilligung des Neubaus von drei Einfamilienhäusern (Häuser A-C) auf dem (vormaligen) Grundstück Nr. 933, Grundbuch Weggis. Mit Entscheid vom 8. Juli 2015 erteilte der Gemeinderat Weggis die nachgesuchte Baubewilligung und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Juni 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
A.b. Im Mai 2021 begann die damalige Bauherrschaft mit den Aushubarbeiten für die drei Einfamilienhäuser, nachdem der Gemeinderat die Geltungsdauer des Baubewilligungsentscheids bis 29. Juli 2021 verlängert hatte. Ein Jahr später liess die damalige Eigentümerschaft das Grundstück Nr. 933 in die drei neuen Grundstücke Nrn. 933 (mit dem projektierten Haus A), 2106 (mit dem projektierten Haus B) und 2107 (mit dem projektierten Haus C) parzellieren. Im November bzw. Dezember 2021 veräusserte sie diese Grundstücke, wobei das neue Grundstück Nr. 933 (mit dem projektierten Haus A) von C.________ und D.________ erworben wurde.
A.c. Am 11. Mai 2022 beantragten A.________ und B.________, Eigentümer des direkt benachbarten Grundstücks Nr. 1642, einen sofortigen Baustopp auf allen drei Parzellen Nrn. 933, 2106 und 2107, weil die Baubewilligung vom 8. Juli 2015 erloschen sei. Der Gemeinderat Weggis hielt daraufhin fest, die Baubewilligung sei verlängert worden und aufgrund des Baubeginns innert der Geltungsdauer nach wie vor gültig. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2023 ab.
B.
B.a. Am 18. Juli 2022 reichten C.________ und D.________ für das auf ihrem Grundstück Nr. 933 bereits rechtskräftig bewilligte Bauprojekt (Haus A; vgl. vorne Lit. A.a) ein Gesuch um alternative Projektanpassung bzw. -ergänzung (Variante) ein. Die neu zu bewilligenden Änderungen gegenüber dem rechtskräftig bewilligten Projekt betrafen im Wesentlichen die innere Raumaufteilung; weiter beinhalteten sie eine Versetzung der südöstlichen Stützmauer um ca. 30 cm, Anpassungen bei gewissen Fenstern und eine Ergänzung mit zwei zusätzlichen Fenstern, eine Rückversetzung der südlichen Gebäudeecke um rund 1,5 m, kleinere Terrainabgrabungen auf einer Länge von rund 2,7 m, eine Rückversetzung der nordwestlichen Balkone um ca. 40 cm sowie eine Veränderung des Dachs im Bereich des Aufzugs und Treppenhauses mit Kaminverschiebung um rund 1,7 m. Standort, Geschosszahl und Zweckbestimmung sollten indes unverändert bleiben.
Der Gemeinderat Weggis bewilligte mit Entscheid vom 12. Mai 2023 die alternative Projektanpassung zum Neubau von drei Einfamilienhäusern, betreffend das Grundstück Nr. 933 (mit Grundrissanpassungen und Fassadengestaltung), im Sinn der Erwägungen und unter Bedingungen und Auflagen; gleichzeitig erteilte er eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes. Die von A.________ und B.________ erhobene Einsprache wies er ab (soweit er darauf eintrat).
B.b. Ebenfalls am 18. Juli 2022 ersuchte die Eigentümerschaft des Grundstücks Nr. 2107 um Bewilligung einer alternativen Projektanpassung für das bereits rechtskräftig bewilligte Bauprojekt (Haus C; vgl. vorne Bst. A.a). Auch dieses Projekt bewilligte der Gemeinderat Weggis mit Entscheid vom 23. Mai 2023 und wies die Einsprache von A.________ und B.________ ab (soweit er darauf eintrat).
B.c. Die im Mai 2021 auf allen drei Parzellen begonnenen Bauarbeiten wurden laut Stellungnahme des Gemeinderates Weggis vom 6. Januar 2025 nach Abschluss der Aushubarbeiten und Baugrubensicherung, aufgrund der hängigen Verfahren für Projektänderungen, vorderhand nicht weiterverfolgt, da die drei Häuser nicht unabhängig voneinander realisiert werden könnten.
C.
Sowohl gegen den Bauentscheid vom 12. Mai 2023 betreffend das Bauprojekt auf dem Grundstück Nr. 933 als auch gegen den Bauentscheid vom 23. Mai 2023 betreffend das Bauprojekt auf dem Grundstück Nr. 2107 erhoben A.________ und B.________ getrennt Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Dieses wies mit separaten Urteilen 7H 23 141 (betreffend das Bauprojekt Haus A auf dem Grundstück Nr. 933) und 7H 23 146 (betreffend das Bauprojekt Haus C auf dem Grundstück Nr. 2107), beide vom 12. November 2024, die Beschwerden ab.
D.
Allein gegen das Urteil des Kantonsgerichts 7H 23 141 vom 12. November 2021 betreffend das Bauprojekt auf dem Grundstück Nr. 933 (Haus A) führen A.________ und B.________ am 16. Dezember 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen dem Bundesgericht zusammenfassend, dieses Urteil sei aufzuheben und die Baubewilligung für das Baugesuch betreffend das Grundstück 933 sei zu verweigern. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ferner beantragen sie, ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei die aufschiebende Wirkung beizulegen.
Die Beschwerdegegnerschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Weggis und die Dienststelle Raum und Wirtschaft des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Kantonsgericht beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Am 16. Juni 2025 haben sich die Beschwerdeführenden nochmals zur Sache geäussert.
E.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat mit Verfügung vom 16. Januar 2025 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid. Die Vorinstanz bestätigte darin den Baubewilligungsentscheid der Gemeinde Weggis vom 12. Mai 2023. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ); ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Als direkt zur Bauparzelle benachbarte und unterlegene Einsprechende, die auch am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte ( Art. 95 lit. a, b und c BGG ). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. d BGG vor Bundesgericht nicht gerügt werden; zulässig ist jedoch der Vorwurf, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (BGE 147 I 136 E. 1.4; 138 I 143 E. 2).
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweisen).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73E. 2.2; 140 III 115E. 2; je mit Hinweisen). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).
2.
Gegenstand des Verfahrens bildet die Zulässigkeit einer alternativen Projektanpassung für den (im Jahr 2015 grundsätzlich bereits rechtskräftig bewilligten) Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 933 (vgl. vorne Bst. A.a). Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid eine von den Beschwerdeführenden gegen den Bewilligungsentscheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Strittig waren vor der Vorinstanz verschiedene Aspekte, konkret - nebst der Zulässigkeit der anbegehrten Projektänderung im Sinne von § 202 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG/LU; SRL Nr. 735) als Alternative zum ursprünglichen, rechtskräftig bewilligten Bauprojekt als solche sowie der angeblichen Mangelhaftigkeit und Unvollständigkeit der Planunterlagen - die Einhaltung der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, die Zulässigkeit der Dachgestaltung und Terrainveränderung die Eingliederung und Einhaltung der zu beachtenden Gebäudeabstände sowie die Berechnung von Geschossflächen und Ausnützungsziffer und die Einhaltung der diesbezüglichen baurechtlichen Vorgaben. Vor Bundesgericht beschränken sich die Beschwerdeführenden auf die Thematik der Ausnützung und erheben insoweit sowohl Gehörsrügen (hiernach E. 3) als auch materiell-rechtliche Rügen (hinten E. 4).
3.
Die Beschwerdeführenden machen in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und rügen teilweise auch eine formelle Rechtsverweigerung.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler BGE 149 I 91 E. 3.2). Die Rügen sind dementsprechend vorab zu behandeln.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. auch § 46, §§ 48-50 und § 55 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern; VRG/LU; SRL Nr. 40). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst deshalb das Recht der Parteien, von jedem Aktenstück und jeder der Entscheidbehörde eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können (Replikrecht), was vorab die Zustellung der von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben erfordert (vgl. etwa BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 137 I 195 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch § 110 Abs. 1 lit. c VRG/LU). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz zunächst vor, ihnen trotz mehrfachen Ersuchens die von der Beschwerdegegnerschaft mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern der Parzellen Nrn. 2106 und 2107 abgeschlossene Vereinbarung zur Ausnützungsübertragung zu keinem Zeitpunkt zugestellt und damit den Anspruch auf Akteneinsicht und das Replikrecht verletzt zu haben, zumal das Replikrecht die Zustellung der von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben mitsamt der diesen beigelegten Beweismittel erfordere. Überdies habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort mit der Rüge befasst, dass bereits im Einspracheverfahren ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil ihnen die Vereinbarung schon dort vorenthalten worden sei. Insofern sei die Vorinstanz ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen.
3.2.1. Die fragliche Vereinbarung betreffend Ausnützungsübertragung ist Teil der gerichtlichen Vorakten. Sie datiert vom 10. November 2022, wurde mithin zwischen der Einreichung des Baugesuchs (18. Juli 2022) und der Erteilung der strittigen Baubewilligung (12. Mai 2023) abgeschlossen. Die Vereinbarung wurde, wie die Beschwerdeführenden selber festhalten in der Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 14. August 2023 als beschwerdegegnerische Beilage 2 bezeichnet, die Ausnützungsberechnung vom 6. Oktober 2022 bildete Beilage 3. Zwei Tage später, mit Schreiben vom 16. August 2023, wies die Beschwerdegegnerschaft indes darauf hin, dass versehentlich nicht sämtliche Beilagen eingereicht worden seien, weshalb diese (hiermit) nachgereicht würden. Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführenden am 17. August 2023 die Eingaben vom 14./16. August 2023 mitsamt den jeweiligen Beilagenverzeichnissen zu, womit sie ihrer aus dem Replikrecht resultierenden Pflicht zur Zustellung von Eingaben grundsätzlich nachgekommen war. Dass sie in diesem Zuge den Beschwerdeführenden auch die drei Beilagen und damit die fragliche Vereinbarung als solche zukommen lassen hätte, geht aus ihren Vorakten indes nicht hervor.
3.2.2. Die Vorinstanz hat im Verfahren vor Bundesgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet und sich damit auch nicht zu den gerügten Gehörsverletzungen geäussert. Im angefochtenen Entscheid hielt sie fest, die Beschwerdeführenden hätten (im kantonsgerichtlichen Verfahren) beantragt, ihnen seien die vollständigen Akten zu den Baugesuchen Nrn. 2022-4070 (betrifft das zweite Baubewilligungsverfahren betreffend alternative Projektanpassung) und 2013-011 (betrifft das erste Baubewilligungsverfahren) zur Einsicht zuzustellen. Die Baubewilligungsbehörde habe dem Kantonsgericht die entsprechenden Akten zusammen mit der Vernehmlassung zugestellt (was auch aus dem Beilagenverzeichnis zur Vernehmlassung hervorgehe). Diese Vernehmlassung (mitsamt Beilagenverzeichnis) sei den Beschwerdeführenden am 18. August 2023 zugestellt worden. Die Vorinstanz erwog weiter, sie habe den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. August 2024 die "Akten des vor Gericht hängigen Bewilligungsverfahrens und jene des abgeschlossenen Bewilligungsverfahrens" zugestellt, womit den Verfahrensanträgen der Beschwerdeführenden "vollumfänglich" entsprochen worden sei und sich "Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrig[t]en". An- bzw. abschliessend hätten die Beschwerdeführenden am 4. September 2024 Stellung genommen.
3.2.3. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführenden zutreffen dürfte, dass ihnen die Vorinstanz am 21. August 2024 bloss die beiden Baubewilligungsdossiers zur Einsicht übermittelt hatte nicht aber auch die Akten des kantonsgerichtlichen Verfahrens, in denen sich die Vereinbarung auf jeden Fall (seit Eingabe der Beschwerdegegnerschaft vom 16. August 2023) befindet, bleibt Folgendes festzuhalten: Zwar forderten die Beschwerdeführenden mit Replik vom 25. Oktober 2023 unter Berufung auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ausdrücklich, die Vorinstanz habe ihnen die Vereinbarung zur Übertragung der Ausnützung vom 10. November 2022 und die Ausnützungsberechnung des Hauses A vom 6. Oktober 2022 zuzustellen, damit sie die Behauptungen der Beschwerdegegnerschaft rechtsgenüglich prüfen und sich dazu äussern könnten. In ihrer Triplik vom 15. Januar 2024 konstatierten sie sodann, dass ihnen nach wie vor weder die Vereinbarung zur Übertragung der Ausnutzung vom 10. November 2022 noch die Ausnützungsberechnung des Hauses A vom 6. Oktober 2022 zugestellt worden sei. Mit Quintuplik vom 6. März 2024 machten die Beschwerdeführenden erneut Ausführungen zur Ausnützungsziffer, rügten deren Nichteinhaltung bzw. reklamierten eine unzulässige Überschreitung um 27 % und warfen der Baubewilligungsbehörde ferner vor, es unterlassen zu haben, sich mit der Einhaltung des Zonencharakters auseinanderzusetzen. Auf die fragliche Vereinbarung vom 10. November 2022 nahmen sie aber keinerlei Bezug mehr und forderten auch nicht erneut deren Zustellung resp. eine diesbezügliche Einsichtnahme in die Akten. Auch mit Stellungnahme vom 4. September 2024, die sie nach Einsichtnahme in die ihnen am 21. August 2024 durch das Kantonsgericht übermittelten Akten einreichten, erwähnten sie die Ausnützungsvereinbarung mit keinem Wort mehr und forderten auch nicht erneut, die Vereinbarung erhalten (oder einsehen) zu wollen (nachdem ihnen dies bislang verweigert worden sei).
Bei dieser Sachlage mag zutreffen, dass die Vorinstanz aufgrund der ausdrücklichen Ersuchen in der Replik und Triplik anfänglich die Pflicht missachtet hatte, den Beschwerdeführenden auch die als Vernehmlassungs- bzw. Beschwerdeantwortbeilage aktenkundig gewordene Vereinbarung zur Ausnützungsübertragung zuzustellen. Im Licht ihrer späteren Eingaben und Verhaltensweise nach gewährter Akteneinsicht ist es bei diesen Gegebenheiten jedoch ihrer unvollkommenen Rechtswahrung und -vorkehren zuzuschreiben, wenn ihnen die fragliche Vereinbarung bis dahin nicht vorlag, obschon sie Kenntnis von deren Existenz hatte (vgl. auch etwa BGE 142 I 155 E. 4.4.6; Urteil BGer 2C_521/2025 vom 26. Februar 2026 E. 3.1.2). Es oblag den anwaltlich vertretenen (und bereits aufgrund der Zustellungsverfügung vom 17. August 2023 über die Aktenlage informierten) Beschwerdeführenden, nach der am 21. August 2024 erhaltenen Akteneinsicht erneut um Einsicht in die Vereinbarung zu ersuchen. Dies haben sie jedoch nicht getan, was in der vorliegenden Konstellation mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben einem Verzicht auf die zunächst anbegehrte Einsicht in das Dokument gleichkam. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht (mehr) vorgeworfen werden, den Beschwerdeführenden ihr Recht auf Akteneinsicht und Replik abgeschnitten zu haben. Die Beschwerdeführenden haben im Übrigen auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr um Einsicht in die fragliche Vereinbarung ersucht.
Es deutet denn auch nichts darauf hin und ist im Übrigen auch nicht substanziiert vorgetragen, dass die Beschwerdeführenden im Verfahren vor der Vorinstanz ihren Standpunkt nicht wirksam hätten zur Geltung bringen können, zumal die wesentlichen Teile der Vereinbarung im Baubewilligungsentscheid sowie in den vorinstanzlichen beschwerdegegnerischen Eingaben wiedergegeben wurden. Daran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts, infolge der unterbliebenen Zustellung der Vereinbarung sei es ihnen nicht möglich gewesen, die geltend gemachte Verletzung der Ausnützungsziffer eingehend überprüfen zu können. Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Verletzung des Replik- und Akteneinsichtsrechts als unbegründet.
3.2.4. Soweit die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vorwerfen, die bereits dort im Zusammenhang mit der Ausnützungsübertragung gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs mit keinem Wort erwähnt bzw. inhaltlich nicht überprüft und dadurch die Begründungspflicht verletzt zu haben, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden: Es trifft zwar zu, dass das Kantonsgericht weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch dessen Rechtsgrundlagen in seinem Urteil explizit erwähnt hat. Wie ausgeführt, hat sich die Vorinstanz aber mit der Zustellung der Baugesuchsakten und fraglichen Vereinbarung resp. der diesbezüglich beantragten Akteneinsicht befasst. Sie ist davon ausgegangen, dass den Ersuchen der Beschwerdeführenden (spätestens) mit der Aktenzustellung vom 21. August 2024 vollumfänglich stattgegeben wurde und sich diesbezügliche Weiterungen erübrigten (vgl. vorne E. 3.2.2); ihrer (impliziten) Meinung nach hatte dadurch auch eine allfällige Gehörsverletzung im Baubewilligungs- bzw. Einspracheverfahren die Entscheidrelevanz verloren. Diese Rechtsauffassung verfolgend, durfte sie auf weitere Ausführungen verzichten und brauchte unter diesen Umständen insbesondere auch nicht weiter auf die Akteneinsichtsproblematik einzugehen oder die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Baubewilligungsverfahren zu erörtern. Aus ihrem angefochtenen Entscheid geht jedenfalls genügend deutlich hervor, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und worauf sie sich stützt. Der angefochtene Entscheid hat eine sachgerechte Anfechtung erlaubt, wie auch die Beschwerdeschrift an das Bundesgericht deutlich macht. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist nicht zu erkennen.
3.3. Die Beschwerdeführenden machen weiter mehrfach geltend, die Vorinstanz habe sich mit ihrer Rüge und der Begründung, dass bzw. weshalb die Vereinbarung betreffend Ausnützungsübertragung ungültig sei und das Bauprojekt die Ausnützungsziffer in unzulässiger Weise überschreite, überhaupt nicht auseinandergesetzt und (auch) insoweit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verletzt.
3.3.1. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den Rügen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Vereinbarung zur Nutzungsübertragung und der Berechnung der effektiven Ausnützungsziffer sowie deren Zulässigkeit befasst. Dabei hat sie sich - ausgehend von einer reglementarisch vorgegebenen Ausnützungsziffer von 0,20 - nicht nur mit der Anrechenbarkeit des Erdgeschosses (als Vollgeschoss) auseinandergesetzt sondern auch die zusätzliche Anrechnung der Treppenfläche zwischen Erd- und Obergeschoss mit einer Fläche von 4,38 m2 geprüft (und bejaht), um den Schluss zu ziehen, dass von einer anrechenbaren Geschossfläche von total 186,68 m2 auszugehen sei, sodass die effektive Ausnützungsziffer des Bauprojekts 0,261 betrage und damit die bau- bzw. zonenreglementarisch vorgegebene Ausnützung von 0,2 um 30,5 % überschritten werde. Unter Mitberücksichtigung, dass mit der Vereinbarung vom 10. November 2022 eine Ausnützungsübertragung auf die Bauparzelle von total 39,5 m2 vorliege (im Umfang von 31,35 m2 zu Lasten des Grundstücks Nr. 2106, im Umfang von 8,15 m2 zu Lasten des Grundstücks Nr. 2107), hat die Vorinstanz weiter die Frage des zulässigen Masses einer Nutzungsübertragung und -überschreitung im Licht von § A1-13 f. Anhang 1 der Planungs- und Bauverordnung vom 29. Oktober 2013 (PBV/LU; SRL Nr. 736) und der zur Ausnützungsübertragung und -überschreitung ergangenen Judikatur sowie Literatur erörtert. Sie hat die Vereinbarkeit des Bauprojekts (unter Mitberücksichtigung der Bauvorhaben auf den beiden abtretenden Nachbarparzellen) mit dem Zonencharakter genau geprüft und geschlossen, dass aufgrund der besonderen Ausgangslage weder die vertraglich vereinbarte Nutzungsübertragung noch die Überschreitung der Ausnützungsziffer von rund 30,5 % zu beanstanden sei.
3.3.2. Im Zusammenhang mit der im angefochtenen Entscheid geprüften Thematik der Ausnützungsziffer hat sich die Vorinstanz nicht mehr spezifisch mit der Anrechenbarkeit des von den Beschwerdeführenden zur Diskussion gestellten Dachgeschosses auseinandergesetzt. Damit verletzt die Vorinstanz jedoch entgegen den Beschwerdeführenden die Begründungspflicht nicht, allein schon deshalb, weil sie im Kontext der Vereinbarkeit des Bauprojekts mit der zulässigen Anzahl von zwei Vollgeschossen bereits erwogen hatte, dass die zu prüfende Projektanpassung auch im Dachgeschoss keine relevanten Massänderungen mit sich bringe und damit für eine erneute Prüfung (auch) der Geschossigkeit im Licht der materiellen Rechtskraft der ersten Baubewilligung kein Raum bestehe. Auch sonst ist eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich: Die Vorinstanz hat einlässlich begründet und klar zum Ausdruck gebracht, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausnützungsübertragung und -überschreitung hat leiten lassen, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte. Sie hat sich entgegen den Beschwerdeführenden durchaus mit deren inhaltlichen und rechnerischen Vorbringen betreffend die Ausnützung sowie mit der Zulässigkeit der Überschreitung der Ausnützungsziffer befasst, weshalb die Beschwerdeführenden den Entscheid denn auch ohne weiteres sachgerecht anfechten konnten. Ob dabei die Begründung der Vorinstanz inhaltlich zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der nachfolgend vorzunehmenden materiellen Beurteilung. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, ebenso wenig ein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Verbot der formellen Rechtsverweigerung (der nur vorliegen könnte, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre; statt vieler: BGE 140 I 99 E. 3.5; Urteil 1C_672/2023 vom 12. Juli 2024 E. 3.1).
3.4. Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführenden rügen in materieller Hinsicht in erster Linie eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) betreffend die Ausnützungsübertragung und in Bezug auf die Ausnützungsziffer; sie beanstanden in diesem Zuge auch, durch den krassen Verstoss gegen § A1-13 und § A1-14 Anhang 1 PBV/LU würden das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie das Rechtssicherheitsprinzip verletzt.
4.1. Das Kantonsgericht hat erwogen, bei einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 715 m2 und einer gemäss Art. 10 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Weggis (BZR) in der hier interessierenden zweigeschossigen Wohnzone B (W2B) vorgegebenen Ausnützungsziffer von 0,2 belaufe sich die nutzbare Geschossfläche auf 143 m2. Anders als die Baubewilligungsbehörde festgestellt habe, betrage die vom Bauprojekt beanspruchte effektiv anrechenbare Geschossfläche nicht 182,30 m2, sondern sei von einer um die Fläche der projektierten Treppe zwischen EG und OG von 4,38 m2erhöhten Geschossfläche von total 186,68 m2 auszugehen, was einer effektiven Ausnützungsziffer von 0,261 und Überschreitung der vorgegebenen Ausnützungsziffer von 0,2 um 30,5 % entspreche. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Eigentümerschaften der Grundstücke Nrn. 933, 2106 und 2107 die (aktenkundige) Vereinbarung vom 10. November 2022 betreffend Ausnützungsübertragung abgeschlossen hätten. Diese sehe vor, dass ab den Grundstücken Nrn. 2106 und 2107 eine anrechenbare Geschossfläche von total 39,50 m2 (31,35 m2 ab Parzelle Nr. 2106, 8,15 m2 ab Parzelle Nr. 2107) an die Bauparzelle Nr. 933 zur (zusätzlichen) Ausnützung abgetreten würde. Eine solche Nutzungsübertragung habe sich an die Vorgaben nach § A1-13 und 14 Anhang 1 PBV/LU zu halten und dürfe weder zu einer doppelten Inanspruchnahme ein und derselben Fläche noch dazu führen, dass eine städte- und ortsbaulich unerwünschte Baudichte geschaffen werde (im Sinn einer Konzentrierung der Bausubstanz). Entsprechend habe das Mass der Nutzungsübertragung - bezogen auf das profitierende Grundstück - untergeordnet und der Zonencharakter gewahrt zu bleiben. Da die Ausnützung mit 30,5 % um weit mehr als 15 % überschritten werde, müsse die Einhaltung dieser Schranken, namentlich die Wahrung des Zonencharakters, hier genau geprüft werden, sei aber zu bejahen: Zum einen seien im Rahmen der (hier einzig zu beurteilenden) Projektänderung keine substanziellen Änderungen am ursprünglichen, (rechtskräftig) bewilligten und namentlich als zonenkonform bewerteten Bauvorhaben vorgenommen worden. Zum anderen handle es sich beim vorgegebenen Ausnützungswert von 0,2 ganz grundsätzlich um eine niedrige Ausnützungsziffer. Bei dieser besonderen Ausgangslage werde der Zonencharakter trotz einer Nutzungsüberschreitung von 30,5 % gewahrt und seien die vertragliche Nutzungsübertragung und die Überschreitung der Ausnützungsziffer nicht zu beanstanden (vgl. bereits vorne E. 3.3.1).
4.2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, auf der benachbarten Parzelle Nr. 2107, ab welcher für das strittige Bauvorhaben 8,15 m2 abgetreten werden sollten, resultiere mit dem dort (zwischenzeitlich) bewilligten Bauvorhaben bereits eine Überschreitung des zulässigen Ausnützungsmasses bzw. eine Übernutzung im Umfang von 2,36 m2, wie das Kantonsgericht im diesbezüglichen Verfahren festgestellt habe. Dieselbe Ausnützung auch auf der Parzelle Nr. 933 zuzulassen, hätte eine nochmalige Inanspruchnahme derselben Fläche auf zwei verschiedenen Grundstücken zur Folge, was die Vorschriften betreffend Ausnützung aushöhle und überdies zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung all jener Eigentümerinnen und Eigentümern führe, die keine Ausnützungsübertragung vornehmen könnten oder sich an die geltenden Nutzungsvorschriften hielten. Insoweit sei die Vereinbarung zur Ausnützungsübertragung ungültig. Eine Verletzung der zulässigen Ausnützung liege überdies insofern vor, als laut dem angefochtenen Entscheid der Treppenaufgang mit einer Fläche von 4,18 m2 zur anrechenbaren Geschossfläche hinzuzurechnen sei. Insgesamt werde damit die zulässige Ausnützung um 6,54 m2 (2,36 m2 plus 4,18 m2) überschritten. Dies liege klar nicht mehr im Bagatellbereich und sei nicht zu rechtfertigen.
4.3. Die Beschwerdegegnerschaft hält dem im Wesentlichen entgegen, das rechtskräftige Urteil des Kantonsgerichts 7H 23 146 vom 12. November 2024 betreffend das Grundstück Nr. 2107 sei für das vorliegende Verfahren betreffend die Bewilligungsfähigkeit der Projektänderung auf dem Grundstück Nr. 933 unbeachtlich. Abgesehen davon werde darin unter Berücksichtigung der Nutzungsübertragung ohnehin nicht auf eine Verletzung der Ausnützungsziffer geschlossen. Sodann führe die angeblich zusätzliche Überschreitung der Ausnützungsziffer um 4,18 m2 zwar zu einer Erhöhung der Ausnützungsziffer von 0,255245 auf 0,261091; die zusätzliche Überschreitung betrage damit bloss 2,3 %, was nach der Rundungspraxis im Kanton Luzern auf dieselbe Ziffer von 0,26 hinauslaufe. Es handle sich zudem um eine Bagatellüberschreitung, zumal die Übernutzung nur die Treppenfläche, also keine Wohnflächen, betreffe und weder die Umgebung noch Dritte negativ beeinträchtige.
4.4. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei greift das Bundesgericht nur ein, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis der Rechtsanwendung unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheinen mag, führt nicht dazu, dass eine Rechtsanwendung willkürlich ist (vgl. BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 144 I 170 E. 7.3; 137 I 1 E. 2.4).
4.5. Die laut den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz willkürlich angewendeten Bestimmungen der PBV/LU lauten soweit hier interessierend wie folgt:
"§ A1-13 Verbot mehrfacher Berücksichtigung der gleichen Grundstücksfläche
1 Eine Grundstücksfläche, die bei einer Baute bereits einmal für die Einhaltung der höchstzulässigen Ausnützungsziffer verwendet wurde, darf nicht noch einmal für eine Baute in Anspruch genommen werden.
2 [...]
§ A1-14 Ausnützungsübertragung
1 Das Recht auf die nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks kann auf ein anderes Baugrundstück übertragen werden, wenn die beiden Grundstücke benachbart sind, in der gleichen Bauzone liegen und der Zonencharakter gewahrt bleibt.
[...]
4 Die Übertragung des Rechts auf Ausnützung ist im Grundbuch auf Kosten der berechtigten Grundeigentümerin oder des berechtigten Grundeigentümers beim Grundstück, das Ausnützung abgibt, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und beim Grundstück, das Ausnützung erhält, anzumerken. Die Gemeinde hat den Antrag auf Anmerkung zu stellen."
Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach bei einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 715 m2 und einer anrechenbaren (d.h. durch das Bauprojekt beanspruchten) Geschossfläche von 186,68 m2 von einer effektiven Ausnützungsziffer von 0,261 - und folglich einer Überschreitung der vorgegeben Ausnützungsziffer um 30,5 % - auszugehen ist, stellen die Beschwerdeführenden nicht hinreichend substanziiert in Frage. Sie machen namentlich nicht mehr geltend, auch das Erdgeschoss müsse als Vollgeschoss angerechnet werden.
4.6. Auf dieser für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Basis hat die Vorinstanz in der Folge "genau" geprüft, ob die Nutzungsüberschreitung von 30,5 %, welche keineswegs mehr dem Bagatellbereich zugeordnet werden kann, noch mit dem Zonencharakter zu vereinbaren ist. Sie hat sich dabei nicht nur nachvollziehbar mit der einschlägigen kantonsgerichtlichen Praxis auseinandergesetzt, sondern auch - in primär wortlaut- und normzweckorientierter Auslegung von § A1-14 Abs. 1 Anhang 1 PBV - detailliert überprüft, ob das streitbetroffene Bauprojekt eine erhebliche Nutzungsverschiebung bzw. städte- und ortsbaulich unerwünschte Baudichte bewirkt. Dabei hat sie schlüssig dargelegt, weshalb sie die Nutzungsverschiebung als angemessen und mit Blick auf die zitierten § A1-13 f. Anhang 1 PBV rechtskonform einstuft. Ihre Würdigung, wonach das ursprüngliche Bauvorhaben vom Kantonsgericht bereits als zonenkonform bewertet wurde und die hier allein noch zu beurteilende alternative Projektanpassung/-ergänzung keine substanzielle Abweichung von diesem ursprünglichen Bauvorhaben mit sich bringe, sondern das äussere Erscheinungsbild vielmehr gleichbleibe und diesem Umstand für die Bewertung der Zonenkonformität eine gewichtige Bedeutung zukomme, überzeugt ohne Weiteres. Jedenfalls nicht unhaltbar ist ferner, wenn die Vorinstanz die Zulässigkeit der Nutzungsüberschreitung auch mit dem Umstand begründet, dass die Ausnützungsziffer mit 0,2 reglementarisch grundsätzlich (vergleichsweise) tief angesetzt sei. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen Erwägungen nicht näher auseinander. Sie legen in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid willkürlich sein sollte; ebenso wenig bringen sie rechtsgenüglich begründet vor, die von der Vorinstanz zugrunde gelegten sachverhaltlichen Feststellungen seien willkürlich. Daran ändert ihre nicht weiter begründete Behauptung nichts, in der mit 0,2 eher tief angesetzten Ausnützungsziffer sei nicht ein Argument für, sondern gegen die Zulässigkeit von Ausnützungsüberschreitungen zu erblicken. Auch insoweit ist ihre Beschwerde ungenügend begründet.
4.7. Soweit die Beschwerdeführenden der Vorinstanz Willkür vorwerfen, weil sie die Vereinbarung und Ausnützungsübertragung im Umfang von 2,36 m2 für gültig bzw. zulässig erklärt habe, obschon dies zu einer doppelten Berücksichtigung dieser Fläche sowohl auf der Parzelle Nr. 2107 als auch auf der Bauprojektparzelle Nr. 933 führe, kann ihnen nicht gefolgt werden: Laut dem rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts 7H 23 146 vom 12. November 2024 wurde auf der Parzelle Nr. 2107 zwar - ausgehend von einer infolge Nutzungsübertragung zugunsten des Grundstücks Nr. 933 um 8,15 m2 reduzierten anrechenbaren Geschossfläche - die Ausnützungsziffer überschritten, doch handle es sich dabei um eine minimale Überschreitung des Flächenbetrags, die sich in der Ausnützungsziffer als unbeachtliche Rundungsdifferenz niederschlage und dem Bagatellbereich zuzuordnen sei (die effektive Ausnützungsziffer betrage 0,2029244114, was auf zwei Kommastellen gerundet 0,20 ergebe). Diese Beurteilung, die im Ergebnis auf eine zulässige Ausnützung der Parzelle Nr. 2107 erkennt, mag allenfalls in einer parzellenübergreifenden Beurteilung der Ausnützung eine Rolle spielen, lässt jedoch die Frage der Zulässigkeit der Nutzungsüberschreitung auf der Parzelle Nr. 933 grundsätzlich unberührt, zumal das Kantonsgericht im fraglichen Urteil die Gültigkeit der Vereinbarung betreffend Ausnützungsübertragung nicht angezweifelt hat.
4.8. Zum Vorbringen, das Bauprojekt verletze die zulässige Ausnützung im Umfang von 4,18 m2 und verstosse (auch) insoweit gegen das Willkürverbot, ist Folgendes zu bemerken:
Wenn nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz an die Geschossfläche (entgegen der Baubewilligungsbehörde) auch die Treppenfläche von 4,38 m2 anzurechnen ist, dann trifft es zwar zu, dass die kommunalrechtlich vorgegebene Ausnützung von 0,2 nicht bloss um 39,3 m2, sondern um 43,68 m2 (186,68 m2 - 143 m2) überschritten wird (was einer Ausnützungsziffer von 0,261 resp. einer prozentualen Überschreitung der vorgegebenen Ausnützungsziffer von 30,5 % entspricht). Weil die Vereinbarung betreffend Ausnützungsübertragung vom 10. November 2022 lediglich eine Übertragung von insgesamt 39,50 m2 (31,35 m2 zu Lasten der Parzelle Nr. 2106, 8,15 m2 zu Lasten der Parzelle Nr. 2107) vorsieht, fehlt es mithin im Umfang von 4,18 m2 an einer vertraglichen Nutzungsübertragung, weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass insoweit das in § A1-13 Anhang 1 PBV/LU verankerte Verbot mehrfacher Berücksichtigung gleicher Grundstücksflächen tangiert sein könnte. Daraus ist entgegen den Beschwerdeführenden aber nicht zu schliessen, die Vereinbarung sei als solche nicht statthaft oder ungültig; sie greift bezogen auf das strittige Bauprojekt im Umfang von 4,18 m2 bloss zu kurz, könnte aber allenfalls hinsichtlich der Parzelle Nr. 2106 als "Spender-Grundstück" auch noch nachträglich angepasst werden, was hier jedoch nicht weiter zu erörtern ist, zumal die Anmeldung der grundbuchlichen Anmerkung bzw. öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach § A1-14 Abs. 4 Anhang 1 PBV/LU Sache des zuständigen Gemeinderates ist.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die fragliche Fläche nicht etwa zu einer Raumeinheit oder Geschossfläche gehört, die das äussere Erscheinungsbild der geplanten Baute beeinträchtigt, sondern zum relativ kleinen Treppenaufgang, dem die Parteien bei der seinerzeitigen Regelung des Nutzungstransfers kaum in der Absicht keine Rechnung getragen haben dürften, die quantitativen Ausnützungsvorgaben gleichsam zu umgehen. Im Übrigen ist die Diskrepanz zwischen dem effektiv beanspruchten und dem vertraglich vereinbarten Nutzungstransfer auch quantitativ marginal, beträgt doch die Ausnützungsüberschreitung ohne diese Fläche 0,255 (= 182,5 / 715), was einer Differenz von 2,9 % zur effektiven Ausnützung von 0,261 entspricht (= 0,005846 / 0,2). Entscheidend fällt aber v.a. ins Gewicht, dass die Vorinstanz die Zulässigkeit der Ausnützungsüberschreitung gestützt auf die effektive Überschreitung von 43,68 m2 (bzw. 30,5 %), also unter Mitberücksichtigung der Treppenfläche, geprüft und, wie ausgeführt, nicht zuletzt aufgrund der Massgeblichkeit der ersten Baubewilligung vom 8. Juli 2015, willkürfrei bejaht hat (vorne E. 4.6). Mit anderen Worten wurde die zusätzlich anrechenbare Treppenfläche von 4,38 m2 bei der Prüfung der nach § A1-14 Abs. 4 Anhang 1 PBV/LU wesentlichen Gesichtspunkte (namentlich: Wahrung des Zonencharakters) sehr wohl berücksichtigt.
Entgegen den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung der einschlägigen kantonalen und bundesgerichtlichen Praxis jedenfalls im Ergebnis nicht schlechterdings unhaltbar bzw. nicht geradezu willkürlich, wenn die Vorinstanz schliesst, die vertraglich vereinbarte Nutzungsübertragung und die Überschreitung der Ausnützungsziffer im Umfang von 30,5 % seien im Licht von § A1-13 f. Anhang 1 PBV/LU nicht zu beanstanden.
4.9. Zusammenfassend erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, als unbegründet. Inwiefern bei diesem Ergebnis eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Rechtssicherheitsprinzips vorliegen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten, ist weder ersichtlich noch dargetan.
5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gemeinde Weggis und der Kanton haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie in ihrem Wirkungsbereich obsiegen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Weggis, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mattle