Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_101/2026
Urteil vom 18. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Volksschulamt des Kantons Zürich, Abteilung Lehrpersonal,
Walchestrasse 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht; Vikariat,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 18. Dezember 2025 (VB.2025.00552).
Erwägungen
1.
A.________ (geboren 1954) vikarisierte ab Februar 2009 regelmässig an der Zürcher Volksschule. Am 14. November 2019 kam es im Rahmen eines Vikariats zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und einer Schülerin. Mit Strafbefehl vom 6. April 2021 wurde A.________ deshalb wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB, begangen im Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB), zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
Im Zusammenhang mit einem (geplanten) weiteren Vikariatseinsatz von A.________ im Dezember 2023 überprüfte das Volksschulamt in der Folge deren Eignung für den Lehrberuf. Am 14. Mai 2024 verfügte es mit Verweis auf den Vorfall vom 14. November 2019 sowie das Alter von A.________, dass diese nicht mehr als Vikarin eingesetzt und ihr Profil auf der Stellenbörse des Volksschulamts dauerhaft gesperrt werde. Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Bildungsdirektion des Kantons Zürich am 25. Juni 2025 ab.
2.
Gegen den Entscheid der Bildungsdirektion gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
3.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2025.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem ausgeführt, sie sei an die Tatsachenfeststellungen der Strafbehörde gebunden, da keine klaren Anhaltspunkte dafür bestünden, dass diese unrichtig seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 14. November 2019 zeigten weiter, dass diese ihr eigenes Verhalten nicht reflektiert habe und es nicht kritisch sehe. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdegegner zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei nicht fähig, das Wohl der Schülerinnen und Schüler genügend zu beachten sowie auf Konfliktsituationen pädagogisch angemessen zu reagieren, und somit ihrer Aufgabe als Lehrperson nicht gewachsen. Hinzu komme, dass § 24c des Personalgesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1998 (PG/ZH; LS 177.10; in Verbindung mit § 2 des kantonalen Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG/ZH; LS 412.31]) ein Arbeitsverhältnis mit einer über 65-jährigen Person nur befristet und in Ausnahmefällen zulasse. Der Beschwerdegegner bringe deshalb zu Recht vor, ein Einsatz als Vikarin im Alter von 71 Jahren sei nur bei einer einwandfreien persönlichen und fachlichen Eignung gerechtfertigt. Diese sei vorliegend nicht gegeben. Die strittige Anordnung des Beschwerdegegners sei somit auch verhältnismässig und der Ausschluss der Beschwerdeführerin von künftigen Vikariaten sei rechtmässig erfolgt.
4.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht näher und sachgerecht auseinander. Sie begnügt sich vielmehr im Wesentlichen damit, ihre eigene Sicht der Dinge vorzutragen und eine Verletzung von Art. 8 BV, eine willkürliche Rechtsanwendung sowie Unverhältnismässigkeit geltend zu machen, ohne im Einzelnen und konkret darzutun, inwiefern die behaupteten Rechtsverletzungen entgegen den Erwägungen resp. der Beurteilung der Vorinstanz vorliegen würden, sowie ohne zu rügen und substanziiert aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt hätte bzw. der angefochtene Entscheid auf einer derartigen Sachverhaltsfeststellung beruhen würde. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, zumal diese für Rügen betreffend angebliche Grundrechtsverletzungen (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) im erwähnten Sinn erhöht sind. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Es ist entsprechend nicht darauf einzugehen, ob die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben durfte oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde hätte erheben müssen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur