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Zürich Verwaltungsgericht 07.10.2024 VB.2024.00592

October 7, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,198 words·~6 min·8

Summary

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Wenn der Rechtsmittelweg beschritten wird, ist in Bezug auf die angefochtene Verfügung der Sozialarbeiterin zunächst ein Begehren um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich zu stellen. Folglich ist diese – und nicht das Verwaltungsgericht – für die Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin (erstinstanzlich) zuständig (E. 3.1). Ungeachtet der fehlenden Anfechtbarkeit gemäss § 21 Abs. 2 VRG haben Auflagen und Weisungen in Verfügungsform zu ergehen und damit in formeller Hinsicht die für Anordnungen bzw. Verfügungen geltenden Anforderungen einzuhalten. Dazu kommt, dass der Rechtsmittelausschluss von § 21 Abs. 2 SHG in Bezug auf Begehren um Neubeurteilung nach § 170 GG ohnehin nicht gilt, diese gemeindeinterne Weiterzugsmöglichkeit vielmehr offensteht. Auch aus diesem Grund ist die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, im Entscheid anzuzeigen (E. 3.2). Die Gerichtskosten sind gestützt auf das Verursacherprinzip der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die es zu Unrecht unterliess, die angefochtene Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (E. 4.1). Nichteintreten. Überweisung an die Sozialbehörde der Stadt Zürich.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00592   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.10.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.12.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. Wenn der Rechtsmittelweg beschritten wird, ist in Bezug auf die angefochtene Verfügung der Sozialarbeiterin zunächst ein Begehren um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich zu stellen. Folglich ist diese – und nicht das Verwaltungsgericht – für die Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin (erstinstanzlich) zuständig (E. 3.1). Ungeachtet der fehlenden Anfechtbarkeit gemäss § 21 Abs. 2 VRG haben Auflagen und Weisungen in Verfügungsform zu ergehen und damit in formeller Hinsicht die für Anordnungen bzw. Verfügungen geltenden Anforderungen einzuhalten. Dazu kommt, dass der Rechtsmittelausschluss von § 21 Abs. 2 SHG in Bezug auf Begehren um Neubeurteilung nach § 170 GG ohnehin nicht gilt, diese gemeindeinterne Weiterzugsmöglichkeit vielmehr offensteht. Auch aus diesem Grund ist die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, im Entscheid anzuzeigen (E. 3.2). Die Gerichtskosten sind gestützt auf das Verursacherprinzip der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die es zu Unrecht unterliess, die angefochtene Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (E. 4.1). Nichteintreten. Überweisung an die Sozialbehörde der Stadt Zürich.

  Stichworte: ASYLORGANISATION GEMEINDEORDNUNG NEUBEURTEILUNG OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RECHTSMITTELBELEHRUNG ÜBERWEISUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERURSACHERPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art./§ 170 Abs. I GG Art./§ 170 Abs. IV GG Art./§ 171 Abs. I GG Art./§ 171 Abs. IV GG § 21 Abs. II SHG § 10 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00592

Verfügung

des Einzelrichters

vom 7. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

AOZ Asyl-Organisation Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine vorläufig aufgenommene Ausländerin (Aufenthaltsstatus F), wohnt in der Stadt Zürich und wird von der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde sie von der Sozialarbeiterin verpflichtet, an einer Integrationsmassnahme "im Umfang von mindestens 100 %" teilzunehmen sowie ihre Stellensuchbemühungen (zehn schriftliche Bewerbungen pro Monat) gegenüber dem Arbeitsintegrationscoaching und der fallführenden Sozialarbeiterin regelmässig und unaufgefordert zu dokumentieren. Komme sie diesen Auflagen nicht nach, würden ihr die Unterstützungsleistungen mit separater Verfügung gekürzt. Eine Rechtsmittelbelehrung enthält die Verfügung vom 27. August 2024 keine.

II.  

Mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 27. September 2024 (Poststempel vom 28. September 2024) gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 27. August 2024. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Begehrens der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug von Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§§ 57 f. VRG).

2.  

2.1 § 10 Abs. 1 VRG sieht vor, dass schriftliche Anordnungen zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet.

2.2 Gemäss § 170 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) kann, wenn Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, Neubeurteilung verlangt werden durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen einer Behörde (lit. a), durch den Gemeindevorstand bei Anordnungen und Erlassen von unterstellten Kommissionen (lit. b) oder durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Gemeindeangestellten (lit. c). Nach § 170 Abs. 2 GG ist der Gemeindevorstand für die Neubeurteilung zuständig, wenn eine unterstellte Kommission Aufgaben an ein Mitglied oder einen Ausschuss überträgt. Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist gemäss § 170 Abs. 4 GG im Entscheid anzuzeigen. Nach § 171 Abs. 1 GG ist das Begehren um Neubeurteilung innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt gemäss § 171 Abs. 2 GG aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde überprüft die Anordnung uneingeschränkt und entscheidet neu. Der Entscheid wird begründet (§ 171 Abs. 3 GG). Gegen die neue Beurteilung ist Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zulässig (§ 171 Abs. 4 GG).

2.3 Nach Art. 70 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021 (GO Zürich, AS 101.100) kann bei der zuständigen Behörde innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung einer Anordnung oder eines Erlasses schriftlich wie folgt ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden: a. nach Massgabe des Gemeindegesetzes, sofern kein anderes kantonales Verfahren vorgeschrieben ist; b. gemäss einer entsprechenden Bestimmung in der Gemeindeordnung oder in einer Verordnung, sofern das kantonale Recht die Neubeurteilung nicht ausschliesst. Das Verfahren der Neubeurteilung richtet sich gemäss Art. 70 Abs. 2 GO Zürich nach dem Gemeindegesetz und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz sowie nach den städtischen Bestimmungen.

2.4 Die AOZ leistet Sozialhilfe und Betreuung für anerkannte Flüchtlinge (Art. 143 Abs. 1 und 2 GO Zürich in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 der Verordnung des Gemeinderats über die Asyl-Organisation Zürich [AOZ] vom 2. März 2005 [AS 851.160]). Nach Art. 116 lit. c GO Zürich ist die Sozialbehörde im Asylbereich für die Neubeurteilung von Anordnungen von Angestellten der AOZ über die Ausrichtung von persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe zuständig. Die obersten Organe der AOZ sind gemäss Art. 144 Abs. 1 GO Zürich der Verwaltungsrat, die Direktion und die Kontrollstelle. Nach Art. 144 Abs. 3 GO erlässt der Verwaltungsrat mit Genehmigung des Stadtrats die erforderlichen Reglemente und ist anstaltsinterne Neubeurteilungsinstanz, soweit nicht die Sozialbehörde zuständig ist.

3.  

3.1 Wenn der Rechtsmittelweg beschritten wird, ist in Bezug auf die Verfügung der Sozialarbeiterin vom 27. August 2024 nach dem Gesagten zunächst ein Begehren um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich zu stellen. Folglich ist die Sozialbehörde – und nicht das Verwaltungsgericht – für die Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 (erstinstanzlich) zuständig und die Eingabe in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG samt Beilagen der Sozialbehörde zu überweisen. Das Verwaltungsgericht seinerseits kann auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht eintreten.

3.2 Festzuhalten ist sodann Folgendes: Die Sozialarbeiterin verzichtete möglicherweise deshalb darauf, ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, weil Auflagen und Weisungen wie die vorliegend angeordneten nach § 21 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) nicht selbständig anfechtbar sind. Ungeachtet dieser fehlenden Anfechtbarkeit haben Auflagen und Weisungen aber in jedem Fall in Verfügungsform zu ergehen und damit in formeller Hinsicht die für Anordnungen bzw. Verfügungen geltenden Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Schriftlichkeit und die Mitteilung bzw. Eröffnung (§§ 10 und 10a VRG), einzuhalten (VGr, 14. September 2022, VB.2021.00591, E. 4.1; 5. November 2020, VB.2020.00480, E. 4.2, mit Hinweis; 31. Juli 2020, VB.2020.00240, E. 2.1.4). Mithin bedürfen solche Anordnungen auch einer Rechtsmittelbelehrung (vorn E. 2.1). Dazu kommt, dass der Rechtsmittelausschluss von § 21 Abs. 2 SHG in Bezug auf Begehren um Neubeurteilung nach § 170 GG ohnehin nicht gilt, diese gemeindeinterne Weiterzugsmöglichkeit vielmehr offensteht (VGr, 9. Juli 20202, VB.2020.00229, E. 1.3.4). Auch aus diesem Grund ist die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, im Entscheid anzuzeigen (§ 170 Abs. 4 GG).

4.  

4.1 Ausgangsgemäss wäre die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich indes, die Gerichtskosten gestützt auf das Verursacherprinzip der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die es zu Unrecht unterliess, die Verfügung vom 27. August 2024 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vorn E. 3.2), was die – augenscheinlich rechtsunkundige – Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht veranlasst haben dürfte (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Eine Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht verlangt.

4.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (§ 16 Abs. 2 VRG) ersuchen wollte, könnte ihr diese mangels Vertretung von vornherein nicht gewährt werden.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. September 2024 wird der Sozialbehörde der Stadt Zürich zur Behandlung als Begehren um Neubeurteilung überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sozialbehörde der Stadt Zürich.

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