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Geschäftsnummer: VB.2024.00592 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.10.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.12.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe. Wenn der Rechtsmittelweg beschritten wird, ist in Bezug auf die angefochtene Verfügung der Sozialarbeiterin zunächst ein Begehren um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich zu stellen. Folglich ist diese – und nicht das Verwaltungsgericht – für die Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin (erstinstanzlich) zuständig (E. 3.1). Ungeachtet der fehlenden Anfechtbarkeit gemäss § 21 Abs. 2 VRG haben Auflagen und Weisungen in Verfügungsform zu ergehen und damit in formeller Hinsicht die für Anordnungen bzw. Verfügungen geltenden Anforderungen einzuhalten. Dazu kommt, dass der Rechtsmittelausschluss von § 21 Abs. 2 SHG in Bezug auf Begehren um Neubeurteilung nach § 170 GG ohnehin nicht gilt, diese gemeindeinterne Weiterzugsmöglichkeit vielmehr offensteht. Auch aus diesem Grund ist die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, im Entscheid anzuzeigen (E. 3.2). Die Gerichtskosten sind gestützt auf das Verursacherprinzip der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, die es zu Unrecht unterliess, die angefochtene Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (E. 4.1). Nichteintreten. Überweisung an die Sozialbehörde der Stadt Zürich.
Stichworte: ASYLORGANISATION GEMEINDEORDNUNG NEUBEURTEILUNG OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RECHTSMITTELBELEHRUNG ÜBERWEISUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERURSACHERPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen: Art./§ 170 Abs. I GG Art./§ 170 Abs. IV GG Art./§ 171 Abs. I GG Art./§ 171 Abs. IV GG § 21 Abs. II SHG § 10 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00592
Verfügung
des Einzelrichters
vom 7. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
AOZ Asyl-Organisation Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A, eine vorläufig aufgenommene Ausländerin (Aufenthaltsstatus F), wohnt in der Stadt Zürich und wird von der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde sie von der Sozialarbeiterin verpflichtet, an einer Integrationsmassnahme "im Umfang von mindestens 100 %" teilzunehmen sowie ihre Stellensuchbemühungen (zehn schriftliche Bewerbungen pro Monat) gegenüber dem Arbeitsintegrationscoaching und der fallführenden Sozialarbeiterin regelmässig und unaufgefordert zu dokumentieren. Komme sie diesen Auflagen nicht nach, würden ihr die Unterstützungsleistungen mit separater Verfügung gekürzt. Eine Rechtsmittelbelehrung enthält die Verfügung vom 27. August 2024 keine.