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Geschäftsnummer: VB.2024.00025 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.03.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Kostenersatz
[Die als Vikarin tätig gewesene Beschwerdeführerin verlangt Kostenersatz für ihren Rechtsverfolgungsaufwand, nachdem Schüler sich während des Unterrichts Zugang zum Youtube-Benutzerkonto verschafft und die Videos der Beschwerdeführerin gelöscht hatten.] Unabhängig davon, ob die Ausgangsverfügung sich auf das Personalgesetz oder das Haftungsgesetz stützte, standen dagegen die personalrechtlichen Rechtsmittel offen. Zuständig für die Behandlung des Rekurses war demnach nicht der Bezirksrat, sondern die Bildungsdirektion. Der bezirksrätliche Beschluss ist schon aus diesem Grund aufzuheben (E. 2). Verzicht auf eine Überweisung an die Bildungsdirektion, weil die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin auf falscher Rechtsgrundlage prüfte, weshalb die Angelegenheit ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (E. 3) Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Schulpflege.
Stichworte: KOSTENERSATZ RECHTSSCHUTZ SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT VIKARIAT
Rechtsnormen: § 10 LPG 412.31
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00025
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. März 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Schulpflege B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kostenersatz,
hat sich ergeben:
I.
A war von Mai bis Juli 2022 als Vikarin an der Sekundarschule C bei der Gemeinde B angestellt. Im Juli 2022 informierte sie die Schulleiterin der Sekundarschule C, dass sich jemand Zugang zu ihrem Benutzerkonto bei Youtube verschafft und alle ihre dort hochgeladenen Videos gelöscht habe; sie habe den Verdacht, dass es sich bei den Tätern um Schüler ihrer Klasse gehandelt habe.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 gelangte A an den Schulpräsidenten sowie den Leiter Bildung der Gemeinde B und teilte mit, dass sie in dieser Sache Strafanzeige erstattet habe. Sodann machte sie geltend, die Gemeinde B habe sie als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei der Aufklärung dieser Vorkommnisse zu unterstützen, wobei als Beitrag der Gemeinde angesichts des laufenden Strafverfahrens eine "Beteiligung der [ihr] im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstehenden Kosten" beantragt werde.
Die Schulpflege B nahm dieses Begehren als ein solches um Schadenersatz gestützt auf das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) entgegen. Mit Beschluss 17. Januar 2023 hielt sie fest, es fehle an mehreren Haftungsvoraussetzungen, weshalb das Begehren abgelehnt werde. Sofern A damit nicht einverstanden sei, könne sie binnen eines Jahres gestützt auf § 24 Abs. 2 HaftungsG Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Darüber hinaus enthielt die Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung, wonach "[g]egen diesen Entscheid der Schulpflege" binnen 30 Tagen Rekurs beim Bezirksrat Uster erhoben werden könne.