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Zürich Verwaltungsgericht 14.03.2024 VB.2024.00025

14. März 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,384 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Kostenersatz | [Die als Vikarin tätig gewesene Beschwerdeführerin verlangt Kostenersatz für ihren Rechtsverfolgungsaufwand, nachdem Schüler sich während des Unterrichts Zugang zum Youtube-Benutzerkonto verschafft und die Videos der Beschwerdeführerin gelöscht hatten.] Unabhängig davon, ob die Ausgangsverfügung sich auf das Personalgesetz oder das Haftungsgesetz stützte, standen dagegen die personalrechtlichen Rechtsmittel offen. Zuständig für die Behandlung des Rekurses war demnach nicht der Bezirksrat, sondern die Bildungsdirektion. Der bezirksrätliche Beschluss ist schon aus diesem Grund aufzuheben (E. 2). Verzicht auf eine Überweisung an die Bildungsdirektion, weil die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin auf falscher Rechtsgrundlage prüfte, weshalb die Angelegenheit ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (E. 3) Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Schulpflege.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00025   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.03.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Kostenersatz

[Die als Vikarin tätig gewesene Beschwerdeführerin verlangt Kostenersatz für ihren Rechtsverfolgungsaufwand, nachdem Schüler sich während des Unterrichts Zugang zum Youtube-Benutzerkonto verschafft und die Videos der Beschwerdeführerin gelöscht hatten.] Unabhängig davon, ob die Ausgangsverfügung sich auf das Personalgesetz oder das Haftungsgesetz stützte, standen dagegen die personalrechtlichen Rechtsmittel offen. Zuständig für die Behandlung des Rekurses war demnach nicht der Bezirksrat, sondern die Bildungsdirektion. Der bezirksrätliche Beschluss ist schon aus diesem Grund aufzuheben (E. 2). Verzicht auf eine Überweisung an die Bildungsdirektion, weil die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin auf falscher Rechtsgrundlage prüfte, weshalb die Angelegenheit ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (E. 3) Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Schulpflege.

  Stichworte: KOSTENERSATZ RECHTSSCHUTZ SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT VIKARIAT

Rechtsnormen: § 10 LPG 412.31

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00025

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch die Schulpflege B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Kostenersatz,

hat sich ergeben:

I.  

A war von Mai bis Juli 2022 als Vikarin an der Sekundarschule C bei der Gemeinde B angestellt. Im Juli 2022 informierte sie die Schulleiterin der Sekundarschule C, dass sich jemand Zugang zu ihrem Benutzerkonto bei Youtube verschafft und alle ihre dort hochgeladenen Videos gelöscht habe; sie habe den Verdacht, dass es sich bei den Tätern um Schüler ihrer Klasse gehandelt habe.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 gelangte A an den Schulpräsidenten sowie den Leiter Bildung der Gemeinde B und teilte mit, dass sie in dieser Sache Strafanzeige erstattet habe. Sodann machte sie geltend, die Gemeinde B habe sie als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei der Aufklärung dieser Vorkommnisse zu unterstützen, wobei als Beitrag der Gemeinde angesichts des laufenden Strafverfahrens eine "Beteiligung der [ihr] im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstehenden Kosten" beantragt werde.

Die Schulpflege B nahm dieses Begehren als ein solches um Schadenersatz gestützt auf das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) entgegen. Mit Beschluss 17. Januar 2023 hielt sie fest, es fehle an mehreren Haftungsvoraussetzungen, weshalb das Begehren abgelehnt werde. Sofern A damit nicht einverstanden sei, könne sie binnen eines Jahres gestützt auf § 24 Abs. 2 HaftungsG Klage beim zuständigen Gericht einreichen. Darüber hinaus enthielt die Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung, wonach "[g]egen diesen Entscheid der Schulpflege" binnen 30 Tagen Rekurs beim Bezirksrat Uster erhoben werden könne.

II.  

A erhob hiergegen am 16. Februar 2023 Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragte, die Verfügung vom 17. Januar 2023 sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Schulpflege B zurückzuweisen. Der Bezirksrat Uster hiess den Rekurs mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 teilweise gut und hob die Verfügung vom 17. Januar 2023 auf; im Übrigen wies er den Rekurs ab. Zudem sprach er A eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.zu. Zur Begründung führte er an, A habe entgegen der Auffassung der Schulpflege kein Schadenersatzbegehren gestützt auf das Haftungsgesetz, sondern ein Begehren um Kostenersatz gestützt auf das Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) gestellt. Für die Beurteilung dieses Gesuchs sei aber gar nicht die Schulpflege, sondern die Bildungsdirektion zuständig, weshalb keine Rückweisung zu erfolgen habe.

III.  

A erhob am 19. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, sie sei für die ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten im Betrag von Fr. 7'906.90 zu entschädigen. Der Bezirksrat Uster verzichtete am 26. Januar 2024 auf Vernehmlassung; die Gemeinde B beantragte am 8. Februar 2024, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Gemeinde gestützt auf §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Streitwert beträgt Fr. 7'906.90, weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren. Hat letztere trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00600, E. 2.1 – 30. November 2023, VB.2022.00759, E. 2.1 – 24. August 2023, VB.2022.00667, E. 2.1).

2.2 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Kosten zu ersetzen habe, die letzterer dadurch entstanden sein sollen, dass Schüler sich während des Unterrichts Zugriff auf ihr Benutzerkonto bei Youtube verschafft und diesen Zugriff hernach dazu verwendet haben sollen, Videos der Beschwerdeführerin zu löschen.

Unabhängig davon, ob dieses Begehren auf das Haftungsgesetz oder auf das Personalgesetz abgestützt war, hatte die Anstellungsbehörde eine Verfügung zu erlassen und richtete sich deren Anfechtung nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 19 Abs. 3 HaftungsG).

2.3 Die Beschwerdeführerin war als Vikarin der Volksschule für die Beschwerdegegnerin tätig. Auf dieses Anstellungsverhältnis ist das Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) anwendbar (§ 1 Abs. 1 LPG, siehe auch §§ 25 ff. LPG). Auch wenn Vikariate durch das Volksschulamt "errichtet" werden (so § 30 Abs. 1 Satz 1 der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311]), entsteht das Anstellungsverhältnis zwischen der Lehrperson und der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 LPG); Anstellungsbehörde ist die Schulpflege (§ 3 Abs. 1 LPVO). Gegen Anordnungen der Schulpflege, welche das Arbeitsverhältnis der Lehrperson betreffen, kann gemäss § 10 LPG Rekurs bei der Bildungsdirektion erhoben werden.

Damit lag die Zuständigkeit zur Beurteilung eines Rekurses gegen die Ausgangsverfügung bei der Bildungsdirektion. Der Bezirksrat Uster war für die Beurteilung des Rekurses der Beschwerdeführerin sachlich unzuständig. Dies führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 20. Dezember 2023.

3.  

3.1 Eingaben an eine unzuständige Behörde sind nach § 5 Abs. 2 VRG von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten, wobei für die Einhaltung der Fristen der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend ist. In diesem Sinn wäre die Rekurseingabe grundsätzlich an die zuständige Bildungsdirektion weiterzuleiten, damit diese über den Rekurs befinde. Wie sich sogleich zeigt, ist hier indes ausnahmsweise auf eine solche Weiterleitung zu verzichten und die Angelegenheit stattdessen unter Aufhebung der Ausgangsverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.2 Enthält das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen gemäss § 2 LPG nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Nach § 32 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) übernimmt die Arbeitgeberin mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes, wenn die Beschreitung des Rechtswegs sich zur Wahrung von Rechten der Angestellten gegenüber Dritten als notwendig erweist. Der Entscheid über die Kostentragung und gegebenenfalls über die Höhe der Kostenübernahme liegt hier – entgegen der Auffassung des Bezirksrats Uster – nicht bei der Bildungsdirektion, sondern gestützt auf § 7 Abs. 1 LPG und § 3 LPVO bei der Schulpflege.

Die Beschwerdegegnerin hätte das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht gestützt auf das Haftungsgesetz, sondern gestützt auf § 32 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 20 VVO prüfen müssen. Weil dies bis anhin gänzlich unterblieben ist, könnte die Bildungsdirektion als zuständige Rekursinstanz die Angelegenheit nicht materiell beurteilen, sondern müsste ihrerseits einen Rückweisungsentscheid fällen. Das stellte einen prozessualen Leerlauf dar, was mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) zu vermeiden ist. In diesem Sinn ist auch die Ausgangsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe neu auch noch den Wunsch nach einer Genugtuung äussert, ist zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs ebenfalls die Beschwerdegegnerin zuständig, die den diesbezüglich relevanten Sachverhalt zu erstellen und über den Anspruch auf eine Genugtuung eine Verfügung zu erlassen hat (§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 11 HaftungsG).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Usters sowie die Ausgangsverfügung sind aufzuheben und die Angelegenheit ist zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.  

5.1 Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).

5.2 Der im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen und als obsiegend zu betrachtenden Beschwerdeführerin ist für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Für das Beschwerdeverfahren fehlt es hingegen an einem entsprechenden Antrag und ist auch nicht ersichtlich, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ein besonderer Aufwand entstanden wäre.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Soweit damit über die Zuständigkeit des Bezirksrats Uster entschieden wurde, kann dagegen nach Art. 92 Abs. 1 BGG Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Im Übrigen lässt sich der vorliegende Rückweisungsentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechten, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

       Der Beschluss des Bezirksrats Uster vom 20. Dezember 2023 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2023 werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    795.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Uster.

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