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Geschäftsnummer: VB.2023.00656 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Rückerstattung
[Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt ordentlicher Professor an der Universität Zürich, liess im Jahr 2018 Anwaltshonorare, die ihm im Zusammenhang mit einer Administrativuntersuchung entstanden sind, über ein Drittmittelkonto der Universität begleichen. Nachdem die Universität davon erfahren hatte, verpflichtete sie den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des Betrags zuzüglich Verzugszins.] Die anwendbaren Bestimmungen sehen keinen Anspruch auf Übernahme der im Rahmen einer Administrativuntersuchung entstandenen Anwaltskosten vor und die Universität hat das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer war demnach als Privatperson Schuldner der Anwaltshonorare (E. 2.2). Die streitgegenständlichen Geldwerte wurden jedenfalls mit der Verbuchung auf das Drittmittelkonto zweckgebunden und durften damit nur noch für Forschungszwecke verwendet werden. Die vom Beschwerdeführer veranlasste Bezahlung von (privaten) Anwaltshonoraren war daher rechtswidrig und der Beschwerdeführer ist zur Rückerstattung verpflichtet (E. 2.3 f.). Verzugszins ist erst ab der erstmaligen Rückforderung geschuldet (E. 3). Teilweise Gutheissung.
Stichworte: ADMINISTRATIVUNTERSUCHUNG ANWALTSKOSTEN DRITTMITTEL FORSCHUNGSBEITRAG RÜCKFORDERUNG RÜCKZAHLUNG
Rechtsnormen: Art. 102 Abs. 1 OR § 32 Abs. 2 PG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00656
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
Prof. Dr. A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
vertreten durch die Abteilung Recht und Datenschutz,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rückerstattung,
hat sich ergeben:
I.
Prof. Dr. A war ab dem Jahr 2000 als ordentlicher Professor an der Universität Zürich tätig; im Jahr 2022 wurde er emeritiert.
Im Jahr 2018 liess A eine Rechnung für Anwaltshonorare im Betrag von Fr. 28'004.55, die im Zusammenhang mit einer Rechtsberatung und -vertretung im Rahmen einer Administrativuntersuchung standen, über ein Drittmittelkonto der Universität Zürich begleichen. Dieses Drittmittelkonto bestand im Wesentlichen aus Restbeträgen von Zuwendungen, die A für seine Forschungstätigkeit erhalten hatte. Nachdem die Universität Zürich davon im Frühjahr 2020 erfahren hatte, gab sie eine Administrativuntersuchung in Auftrag, deren Schlussbericht im Februar 2021 vorlag. Mit Verfügung vom 12. August 2021 verpflichtete die Universität Zürich A, den Betrag von Fr. 28'004.55 zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 24. Juli 2018 zu erstatten.