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Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2024 VB.2023.00656

29. August 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,582 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Rückerstattung | [Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt ordentlicher Professor an der Universität Zürich, liess im Jahr 2018 Anwaltshonorare, die ihm im Zusammenhang mit einer Administrativuntersuchung entstanden sind, über ein Drittmittelkonto der Universität begleichen. Nachdem die Universität davon erfahren hatte, verpflichtete sie den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des Betrags zuzüglich Verzugszins.] Die anwendbaren Bestimmungen sehen keinen Anspruch auf Übernahme der im Rahmen einer Administrativuntersuchung entstandenen Anwaltskosten vor und die Universität hat das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer war demnach als Privatperson Schuldner der Anwaltshonorare (E. 2.2). Die streitgegenständlichen Geldwerte wurden jedenfalls mit der Verbuchung auf das Drittmittelkonto zweckgebunden und durften damit nur noch für Forschungszwecke verwendet werden. Die vom Beschwerdeführer veranlasste Bezahlung von (privaten) Anwaltshonoraren war daher rechtswidrig und der Beschwerdeführer ist zur Rückerstattung verpflichtet (E. 2.3 f.). Verzugszins ist erst ab der erstmaligen Rückforderung geschuldet (E. 3). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00656   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Rückerstattung

[Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt ordentlicher Professor an der Universität Zürich, liess im Jahr 2018 Anwaltshonorare, die ihm im Zusammenhang mit einer Administrativuntersuchung entstanden sind, über ein Drittmittelkonto der Universität begleichen. Nachdem die Universität davon erfahren hatte, verpflichtete sie den Beschwerdeführer zur Rückzahlung des Betrags zuzüglich Verzugszins.] Die anwendbaren Bestimmungen sehen keinen Anspruch auf Übernahme der im Rahmen einer Administrativuntersuchung entstandenen Anwaltskosten vor und die Universität hat das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer war demnach als Privatperson Schuldner der Anwaltshonorare (E. 2.2). Die streitgegenständlichen Geldwerte wurden jedenfalls mit der Verbuchung auf das Drittmittelkonto zweckgebunden und durften damit nur noch für Forschungszwecke verwendet werden. Die vom Beschwerdeführer veranlasste Bezahlung von (privaten) Anwaltshonoraren war daher rechtswidrig und der Beschwerdeführer ist zur Rückerstattung verpflichtet (E. 2.3 f.). Verzugszins ist erst ab der erstmaligen Rückforderung geschuldet (E. 3). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: ADMINISTRATIVUNTERSUCHUNG ANWALTSKOSTEN DRITTMITTEL FORSCHUNGSBEITRAG RÜCKFORDERUNG RÜCKZAHLUNG

Rechtsnormen: Art. 102 Abs. 1 OR § 32 Abs. 2 PG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00656

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

Prof. Dr. A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

vertreten durch die Abteilung Recht und Datenschutz,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rückerstattung,

hat sich ergeben:

I.  

Prof. Dr. A war ab dem Jahr 2000 als ordentlicher Professor an der Universität Zürich tätig; im Jahr 2022 wurde er emeritiert.

Im Jahr 2018 liess A eine Rechnung für Anwaltshonorare im Betrag von Fr. 28'004.55, die im Zusammenhang mit einer Rechtsberatung und -vertretung im Rahmen einer Administrativuntersuchung standen, über ein Drittmittelkonto der Universität Zürich begleichen. Dieses Drittmittelkonto bestand im Wesentlichen aus Restbeträgen von Zuwendungen, die A für seine Forschungstätigkeit erhalten hatte. Nachdem die Universität Zürich davon im Frühjahr 2020 erfahren hatte, gab sie eine Administrativuntersuchung in Auftrag, deren Schlussbericht im Februar 2021 vorlag. Mit Verfügung vom 12. August 2021 verpflichtete die Universität Zürich A, den Betrag von Fr. 28'004.55 zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 24. Juli 2018 zu erstatten.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 28. September 2023 ab, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 795.- A und sprach keine Parteientschädigung zu.

III.  

A erhob am 3. November 2023 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid und die Verfügung vom 12. August 2021 aufzuheben und ihm sei für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss mit Vernehmlassung vom 20. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Universität Zürich beantragte am 6. Dezember 2023, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 zog das Verwaltungsgericht weitere Unterlagen bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Verfügungen der Universitätsleitung der Universität Zürich betreffend eine Rückforderung nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 46 Abs. 2 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Streitgegenstand bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Beschwerdeführer Anwaltshonorare, die ihm im Zusammenhang mit einer Administrativuntersuchung entstanden sind, einem Drittmittelkonto der Beschwerdegegnerin belasten durfte, das durch Beiträge geäufnet worden war, die dem Beschwerdeführer im Rahmen bzw. zur Förderung seiner beruflichen Tätigkeit von Dritten zugegangen waren.

2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei den fraglichen Anwaltshonoraren handle es sich um "berufsbezogene Kosten", da die Beschwerdegegnerin im Rahmen der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht ohnehin verpflichtet gewesen wäre, diese Kosten zu übernehmen. Dem lässt sich nicht folgen. Zunächst muss der Beschwerdeführer sich entgegenhalten lassen, dass die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Übernahme der fraglichen Anwaltskosten mit Verfügung vom 28. Januar 2022 abwies; diese Verfügung blieb unangefochten und ist damit rechtskräftig. Im Übrigen sehen weder die Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (LS 415.21) noch die ergänzend anwendbaren personalrechtlichen Vorschriften für das Staatspersonal einen Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten im Rahmen einer Administrativuntersuchung vor. Namentlich ergibt sich eine Kostenübernahme nicht aus § 32 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10): Diese Bestimmung beschränkt die Kostenübernahme auf Fälle, in welchen Angestellte im Zusammenhang mit der Dienstausübung von Dritten auf dem Rechtsweg belangt werden oder sich die Beschreitung des Rechtswegs zur Wahrung der Rechte gegenüber Dritten als notwendig erweist. Personalrechtliche Verfahren im Rahmen des Anstellungsverhältnisses fallen nicht darunter (VGr, 25. April 2018, VB.2017.00766, E. 6 [nicht unter www.vgrzh.ch] – 9. November 2005, PB.2005.00016, E. 6 – 26. Oktober 2005, PB.2005.00029, E. 4.5; so ausdrücklich auch § 2 Abs. 2 des Reglements [der Beschwerdegegnerin] über die Unterstützung von Angestellten vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen vom 31. Januar 2017 [abrufbar unter https://www.rud.uzh.ch/de/rechtsgrundlagen/rechtssammlung-uzh.html]), zumal ein Administrativverfahren ohnehin nur der Erstellung des Sachverhalts dient (vgl. VGr, 19. April 2023, VB.2023.00195, E. 2.1).

Demnach war der Beschwerdeführer nicht in seiner dienstlichen Funktion, sondern als Privatperson Schuldner der Anwaltshonorare.

2.3  

2.3.1 Der Beschwerdeführer liess das streitgegenständliche Drittmittelkonto mit Antrag vom 9. Oktober 2000 eröffnen und deklarierte die darauf verbuchten Einnahmen als Forschungsbeitrag.

Projektbezogene Einnahmen zur Förderung der universitären Forschung beziehungsweise Lehre (Forschungs- und Lehrbeiträge) sind gemäss § 13 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Finanzreglements der Universität Zürich vom 16. November 2009 (FR-UZH, LS 415.112) in der separaten Rechnung zu führen; die Regelung der Einzelheiten obliegt gemäss § 13 Abs. 5 Finanzreglement der Universitätsleitung. Vorhaben der separaten Rechnung (bzw. Drittmittelrechnung) werden gemäss § 35 Abs. 1 des hier massgebenden Finanzhandbuchs der Universität Zürich vom 31. Januar 2013 (aFHB-UZH; aufgehoben per 31. Mai 2021) in Projekten geführt. Die Mittel stehen den Projektverantwortlichen zur Verfügung und sind zweckentsprechend zu verwenden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 aFHB-UZH). Am Ende der Laufzeit werden Projekte abgerechnet und aufgelöst; die Restsaldi stehen grundsätzlich den Projektverantwortlichen zur Verfügung (§ 23 Abs. 1 FR-UZH; § 38 Abs. 1 aFHB-UZH), wobei Projektüberschüsse zunächst zur Deckung von Verlusten anderer Vorhaben der Projektverantwortlichen zu verwenden sind und ein darüber hinaus verbleibender Überschuss für (andere) universitäre Aufgaben eingesetzt oder als Reserve für zukünftige Projekte zugewiesen werden kann (§ 23 Abs. 2 FR-UZH; § 38 Abs. 2 aFHB-UZH); die private Verwendung eines Überschusses ist damit (implizit) ausgeschlossen. Eine private Verwendung von Drittmitteln war bereits nach dem im Zeitpunkt des Stellenantritts des Beschwerdeführers anwendbaren Reglement über die Verwaltung von Drittmitteln bei der Fondsverwaltung der Finanzabteilung der Universität Zürich vom 26. September 1997 nicht zulässig: Gemäss dessen Bestimmung A.1 handelt es sich bei Drittmitteln um geldwerte Leistungen, die von einer ausserhalb der Universität stehenden natürlichen oder juristischen Person der Universität bzw. deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit oder ohne Auftrag zur Verfügung gestellt werden. Bestimmung B.3.5 schloss bei Auflösung des Drittmittelkontos die Überweisung eines Restbetrags auf ein Privatkonto ausdrücklich aus. Im Rahmen seines Kontoeröffnungsantrags anerkannte der Beschwerdeführer dieses Reglement ausdrücklich.

2.3.2 Aus den vorstehenden Regelungen folgt, dass die auf dem streitgegenständlichen Konto verbuchten Geldwerte jedenfalls mit der Überweisung auf dieses Konto zweckgebunden wurden und damit nur noch für die vorgesehenen Forschungszwecke verwendet werden durften. Die grundsätzliche Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers als Projektverantwortlicher im Sinn von § 17 aFHB-UZH ändert nichts daran, dass die Finanzhoheit über diese Gelder mit der Überweisung auf ein Drittmittelkonto an die Beschwerdegegnerin überging. Diese Zweckgebundenheit liesse sich nur mittels Rechtsakt der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Auflösung des Drittmittelkontos wieder aufheben.

Ob der Beschwerdeführer die fraglichen Gelder zuvor frei verwenden und damit auch in sein Privatvermögen hätte überführen dürfen, ist insofern irrelevant und braucht nicht näher untersucht zu werden.

2.3.3 Der Schluss, dass die fraglichen Gelder nur zu Forschungszwecken verwendet werden durften, ist auch aus anderen Gründen zwingend: Nach Art. 13 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14) unterliegt das gesamte Reinvermögen einer natürlichen Person der Vermögenssteuer (siehe für den Beschwerdeführer auch § 38 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG, LS 631.1]). Bei den auf dem Drittmittelkonto befindlichen Geldern kann es sich schon aus diesem Grund nicht gleichzeitig um (der Steuer unterliegendes) Privatvermögen des Beschwerdeführers und Forschungsgelder der (nach § 61 lit. b StG steuerbefreiten) Beschwerdegegnerin handeln; vielmehr sind diese Vermögenssphären klar voneinander zu trennen, ansonsten das Drittmittelkonto zur Steuerumgehung missbraucht werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er könne Gelder des Drittmittelkontos frei in sein Privatvermögen überführen, weil sie ihm "ad personam" zugesprochen worden seien, ist ihm sodann entgegenzuhalten, dass eine solche Überführung als Einkunft im Sinn von Art. 7 Abs. 1 StHG bzw. § 16 Abs. 1 StG qualifiziert werden könnte. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb nach Art. 43 Abs. 1 StHG bzw. § 136 Abs. 1 lit. a StG verpflichtet, über diesen Vorgang eine Bescheinigung auszustellen, damit die Steuerbehörden eine allfällige Steuerpflicht prüfen können. Auch daraus folgt, dass eine Überführung von Geldern eines Drittmittelkontos ins Privatvermögen nur durch Rechtsakt der Beschwerdegegnerin, hingegen nicht durch eigenmächtiges Handeln der oder des Projektverantwortlichen zulässig ist.

2.4 Nach dem Gesagten war die durch den Beschwerdeführer veranlasste Bezahlung von (privaten) Anwaltshonoraren aus Geldern eines Drittmittelkontos rechtswidrig. Der Beschwerdeführer ist deshalb zur Rückzahlung dieser Gelder verpflichtet. Die Höhe des rückzahlungspflichtigen Betrags ist zwischen den Parteien nicht umstritten.

3.  

Die Beschwerdegegnerin verlangt auf dem zurückgeforderten Betrag Verzugszinsen von 5 % ab dem 24. Juli 2018, das heisst ab dem Tag der unrechtmässigen Belastung des Drittmittelkontos.

Öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind nach § 29a Abs. 2 VRG im Verzugsfall zu verzinsen (siehe hierzu auch Tobias Jaag, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 29a N. 6). In analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 Obligationenrecht (SR 220) setzt der Schuldnerverzug einerseits die Fälligkeit der Forderung, anderseits eine Mahnung durch den Gläubiger voraus (BGE 143 II 37 E. 5.2). Hier war die Belastung des Drittmittelkontos rechtswidrig, weshalb die Rückforderung umgehend fällig wurde (vgl. hierzu BGE 143 II 37 E. 6.3, auch zum Folgenden). Hingegen liegt erst mit der Verfügung vom 12. August 2021, mit der der Betrag von Fr. 28'004.55 ausdrücklich zurückgefordert wurde, eine Mahnung vor. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 2021 zugestellt, weshalb erst ab dem 14. August 2021 Verzugszinsen geschuldet sind. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.  

Die vorliegende Streitigkeit beschlägt keine personalrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers, weshalb § 65a Abs. 3 VRG keine Anwendung findet. Dem in der Hauptsache unterliegenden und nur in einer untergeordneten Nebenfrage obsiegenden Beschwerdeführer sind die vollen Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. VGr, 14. März 2024, VB.2023.00179, E. 8.2, und 30. November 2023, VB.2021.00279, E. 9). Eine Parteientschädigung ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juli 2022, VB.2021.00854, E. 7).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 28. September 2023 und Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2021 hat der Beschwerdeführer auf dem zurückgeforderten Betrag von Fr. 28'004.55 ab dem 14. August 2021 Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

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