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Zürich Verwaltungsgericht 14.09.2023 VB.2023.00508

September 14, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·977 words·~5 min·6

Summary

Bewilligung eines Kredits für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt "Zukunft8187" und eines Zusatzkredits für den Bau einer Tiefgarage | [Zwischenentscheid betreffend Publikation der Abstimmungsergebnisse] Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2023 untersagte der Präsident des Bezirksrats Dielsdorf dem Beschwerdegegner, das Ergebnis der Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 zu publizieren. Für ein solches Verbot fehlt eine gesetzliche Grundlage; im Gegenteil ist die wahlleitende Behörde gesetzlich verpflichtet, das Abstimmungsergebnis zu veröffentlichen. Es kommt hinzu, dass aufgrund des vorinstanzlichen Vorgehens das Abstimmungsergebnis mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens gar nicht in Rechtskraft erwachsen könnte, weil die Rechtsmittelfrist gegen das Abstimmungsergebnis mangels Publikation gar noch nicht zu laufen begonnen hat. Anweisung an den Gemeinderat Weiach, die Ergebnisse der Abstimmung vom 18. Juni 2023 umgehend amtlich zu publizieren.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00508   Entscheidart und -datum: Zwischenentscheid vom 14.09.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.12.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Bewilligung eines Kredits für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt "Zukunft8187" und eines Zusatzkredits für den Bau einer Tiefgarage

[Zwischenentscheid betreffend Publikation der Abstimmungsergebnisse] Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2023 untersagte der Präsident des Bezirksrats Dielsdorf dem Beschwerdegegner, das Ergebnis der Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 zu publizieren. Für ein solches Verbot fehlt eine gesetzliche Grundlage; im Gegenteil ist die wahlleitende Behörde gesetzlich verpflichtet, das Abstimmungsergebnis zu veröffentlichen. Es kommt hinzu, dass aufgrund des vorinstanzlichen Vorgehens das Abstimmungsergebnis mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens gar nicht in Rechtskraft erwachsen könnte, weil die Rechtsmittelfrist gegen das Abstimmungsergebnis mangels Publikation gar noch nicht zu laufen begonnen hat. Anweisung an den Gemeinderat Weiach, die Ergebnisse der Abstimmung vom 18. Juni 2023 umgehend amtlich zu publizieren.

  Stichworte: ABSTIMMUNG PROZESSLEITENDE ANORDNUNG PROZESSLEITENDE VERFÜGUNG/ANORDNUNG PUBLIKATION URNENABSTIMMUNG VERBOT VERÖFFENTLICHUNG

Rechtsnormen: Art./§ 13 GG Art. 81 Abs. 2 GPR § 6 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00508

Verfügung

des Vorsitzenden

vom 14. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Gerichtsschreiber David Henseler.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Weiach, vertreten durch den Gemeinderat Weiach, dieser vertreten durch RA B

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bewilligung eines Kredits für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt "Zukunft8187" und eines Zusatzkredits für den Bau einer Tiefgarage,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Weiach legte den Stimmberechtigten der Gemeinde Weiach am 18. Juni 2023 zwei Vorlagen zur Abstimmung an der Urne vor: Als Hauptantrag die Bewilligung eines Kredits von Fr. 28,3 Millionen für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt "Zukunft8187" und – nur für den Fall, dass der Hauptantrag angenommen wird – die Bewilligung eines zusätzlichen Kredits von Fr. 3,2 Millionen für den Bau einer Tiefgarage (inkl. Sanierung Sportanlage).

II.  

Noch vor dem Abstimmungstag erhob A am 24. Mai 2023 Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dielsdorf und beantragte, die Urnenabstimmung sei zu verschieben, wobei er im Wesentlichen rügte, die Ausführungen im Beleuchtenden Bericht seien irreführend.

Der Präsident des Bezirksrats wies "[d]as Wahlbüro" der Gemeinde Weiach mit Verfügung vom 6. Juni 2023 an, die Abstimmung durchzuführen und die Stimmen auszuzählen, jedoch das Abstimmungsresultat einstweilen nur dem Bezirksrat Dielsdorf mitzuteilen und nicht zu publizieren; die Stimmzettel und das unterschriebene Abstimmungsprotokoll seien "ordnungsgemäss zu versiegeln".

Mit Beschluss vom 28. August 2023 wies der Bezirksrat den Stimmrechtsrekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I). In Dispositiv-Ziff. II wies er den Gemeinderat Weiach an, das Abstimmungsresultat vom 18. Juni 2023 "nach Rechtskraft dieses Entscheids mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren".

III.  

A erhob hiergegen am 6. September 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Abstimmung zu wiederholen. Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am 11. September 2023 auf Stellungnahme. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte er am 13. September 2023 das nicht bei den Akten liegende Protokoll des Wahlbüros zur Urnenabstimmung vom 18. Juni 2013 ein. Die Gemeinde Weiach schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der Vorsitzende erwägt:

1.  

Beim mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2023 angeordneten Verbot, das Ergebnis der Urnenabstimmung zu publizieren, handelt es sich um eine prozessleitende Anordnung, welche die Vorinstanz mit Dispositiv-Ziff. II ihres Entscheids sinngemäss über den Abschluss des Rekursverfahrens hinauswirken lässt. Mit der Beschwerdeerhebung ist die Zuständigkeit für prozessleitende Anordnungen und damit auch die Zuständigkeit zur Abänderung solcher Anordnungen an das Verwaltungsgericht übergegangen (vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 28). Gerichtsintern liegt die Zuständigkeit für die Anordnung und Abänderung prozessleitender Anordnungen beim Kammervorsitzenden (§ 18 Abs. 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 6).

Prozessleitende Anordnungen können (auch) von Amtes wegen abgeändert werden. Angesichts des Gegenstands der vorliegenden Anordnung kann eine Anhörung der Parteien unterbleiben.

2.  

Weder der Präsidialverfügung vom 6. Juni 2023 noch dem Endentscheid vom 28. August 2023 lässt sich eine Begründung entnehmen, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdegegner verbot, das Ergebnis der Abstimmung vom 18. Juni 2023 vor Rechtskraft des Rekursentscheids zu publizieren.

Das vorinstanzliche Vorgehen ist denn auch nicht nachvollziehbar. Nach § 13 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (LS 131.1) in Verbindung mit § 81 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) veröffentlicht die wahlleitende Behörde das Ergebnis der Abstimmung mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung; bei kommunalen Abstimmungen kann sie diese Aufgabe an das Wahlbüro übertragen (§ 81 Abs. 3 GPR). Weder diese noch eine andere Bestimmung des Gesetzes über die politischen Rechte berechtigen die wahlleitende Behörde, die Publikation des Abstimmungsergebnisses wegen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Abstimmung aufzuschieben. Es entspricht vielmehr einem Gebot der Demokratie, dass das Abstimmungsergebnis umgehend öffentlich bekannt gemacht wird. Dementsprechend fehlt auch dem Bezirksrat eine Rechtsgrundlage, um die Publikation des Abstimmungsergebnisses zu untersagen.

Es kommt hinzu, dass aufgrund des vorinstanzlichen Vorgehens das Abstimmungsergebnis mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens gar nicht in Rechtskraft erwachsen könnte, weil die Rechtsmittelfrist gegen das Abstimmungsergebnis mangels Publikation gar noch nicht zu laufen begonnen hat.

Es ist deshalb angezeigt, den Gemeinderat Weiach anzuweisen, die Ergebnisse der Abstimmung vom 18. Juni 2023 umgehend amtlich zu publizieren. Der Gemeinderat ist zudem berechtigt, die Ergebnisse über die weiteren, für solche Mitteilungen üblichen Kanäle zu kommunizieren.

Im Sinn der Verfahrenskoordination ist der Gemeinderat sodann anzuweisen, dem Verwaltungsgericht und der Vorinstanz umgehend Kenntnis von der amtlichen Publikation zu geben, damit Klarheit über den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist besteht. Die Vorinstanz hat wiederum dem Verwaltungsgericht fünf Tage nach Ablauf der Rekursfrist bekannt zu geben, ob bei ihr ein Stimmrechtsrekurs gegen das Ergebnis der Abstimmung erhoben wurde, damit das vorliegende mit allfälligen weiteren Verfahren koordiniert werden kann.

3.  

Bei der vorliegenden Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) steht deshalb nur offen, wenn die Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

Eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG), weshalb vorliegende Verfügung umgehend vollstreckt werden kann.

Demgemäss verfügt der Vorsitzende:

1.    Der Gemeinderat Weiach wird angewiesen, das Ergebnis der Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 umgehend amtlich zu publizieren. Er ist zudem berechtigt, das Ergebnis auch anderweitig zu kommunizieren.

Von der amtlichen Publikation ist dem Bezirksrat Dielsdorf und dem Verwaltungsgericht umgehend Kenntnis zu geben.

2.    Der Bezirksrat Dielsdorf wird angewiesen, dem Verwaltungsgericht fünf Tage nach Ablauf der Rekursfrist Bericht zu erstatten, ob gegen die Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 weitere Stimmrechtsrekurse eingegangen sind.

3.    Dem Beschwerdeführer läuft eine nicht erstreckbare Frist von fünf Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen würde.

4.    Gegen Dispositiv-Ziff. 1 Satz 1 dieser Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer;

b)    den Beschwerdegegner;

       c)    den Bezirksrat Dielsdorf.

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