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Geschäftsnummer: VB.2003.00099 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Verfahrenskosten
Verfahrenskosten (Rekursverfahren vor Baurekurskommission) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung einer Kostenbeschwerde (E. 1a). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden (E. 3a) und umfasst eine - knapp - genügende Begründung (E. 3b). Rechtsgrundlagen und Praxis für die Verlegung der Kosten im Rekursverfahren: Wird im Rekursverfahren eine Baubewilligung aufgrund eines Rekurses eines Dritten aufgehoben, sind die Kosten grundsätzlich vom unterliegenden Bauherrn zu tragen; nur in Fällen, in denen sich die kommunale Baubewilligung als qualifiziert fehlerhaft erweist, können die Kosten ganz oder teilweise dem Gemeinwesen auferlegt werden (E. 5a). Vorliegend hat es sich der Bauherr selber zuzuschreiben, dass die Gemeinde die Baubewilligung zu Unrecht erteilt hat, weil die vom Bauherr eingereichten Planunterlagen fehlerhaft waren (E. 5b). Abweisung.
Stichworte: BAUREKURSKOMMISSION KOSTEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENBESCHWERDE KOSTENVERLEGUNG REKURSKOSTEN ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: § 13 Abs. II VRG § 32 lit. III VRG § 41 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. Am 17. September 2002 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich A unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Einfamilienhauses Vers.Nr. 1 auf dem Grundstück Kat.Nr. 2 an der K-Strasse Nr. 4 in Zürich.
II. Einen Rekurs von B, der Eigentümerin des angebauten Einfamilienhauses (K-Strasse 5), hiess die Baurekurskommission I am 17. Januar 2003 gut, soweit sie darauf eintrat. Sie hob den Beschluss der Bausektion insofern auf, als damit zwei Fenster in der Nordostfassade, die zugleich die Brandmauer zwischen den beiden Häusern bildet, bewilligt worden waren. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 1'722.- auferlegte sie zu 5/6 (Fr. 1'435.-) A und zu 1/6 (Fr. 287.-) B.
III. Am 10. März 2003 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht, die sich allein gegen die Kostenauflage richtete. Die Baurekurskommission I schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2003 auf Abweisung der Beschwerde. B beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10. April 2003, auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Ansonsten sei die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Bausektion der Stadt Zürich bezweifelte in der Beschwerdeantwort vom 15. April 2003 die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Ausserdem machte sie geltend, in der Beschwerde werde eine rechtsverletzende Kostenverlegung nicht genügend dargetan, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sie die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom 31. August 2003 verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht worden sei.