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Zürich Verwaltungsgericht 12.09.2003 VB.2003.00099

12. September 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,702 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Verfahrenskosten | Verfahrenskosten (Rekursverfahren vor Baurekurskommission) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung einer Kostenbeschwerde (E. 1a). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden (E. 3a) und umfasst eine - knapp - genügende Begründung (E. 3b). Rechtsgrundlagen und Praxis für die Verlegung der Kosten im Rekursverfahren: Wird im Rekursverfahren eine Baubewilligung aufgrund eines Rekurses eines Dritten aufgehoben, sind die Kosten grundsätzlich vom unterliegenden Bauherrn zu tragen; nur in Fällen, in denen sich die kommunale Baubewilligung als qualifiziert fehlerhaft erweist, können die Kosten ganz oder teilweise dem Gemeinwesen auferlegt werden (E. 5a). Vorliegend hat es sich der Bauherr selber zuzuschreiben, dass die Gemeinde die Baubewilligung zu Unrecht erteilt hat, weil die vom Bauherr eingereichten Planunterlagen fehlerhaft waren (E. 5b). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00099   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Verfahrenskosten

Verfahrenskosten (Rekursverfahren vor Baurekurskommission) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung einer Kostenbeschwerde (E. 1a). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden (E. 3a) und umfasst eine - knapp - genügende Begründung (E. 3b). Rechtsgrundlagen und Praxis für die Verlegung der Kosten im Rekursverfahren: Wird im Rekursverfahren eine Baubewilligung aufgrund eines Rekurses eines Dritten aufgehoben, sind die Kosten grundsätzlich vom unterliegenden Bauherrn zu tragen; nur in Fällen, in denen sich die kommunale Baubewilligung als qualifiziert fehlerhaft erweist, können die Kosten ganz oder teilweise dem Gemeinwesen auferlegt werden (E. 5a). Vorliegend hat es sich der Bauherr selber zuzuschreiben, dass die Gemeinde die Baubewilligung zu Unrecht erteilt hat, weil die vom Bauherr eingereichten Planunterlagen fehlerhaft waren (E. 5b). Abweisung.

  Stichworte: BAUREKURSKOMMISSION KOSTEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENBESCHWERDE KOSTENVERLEGUNG REKURSKOSTEN ZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: § 13 Abs. II VRG § 32 lit. III VRG § 41 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Am 17. September 2002 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich A unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Einfamilienhauses Vers.Nr. 1 auf dem Grundstück Kat.Nr. 2 an der K-Strasse Nr. 4 in Zürich.

II. Einen Rekurs von B, der Eigentümerin des angebauten Einfamilienhauses (K-Strasse 5), hiess die Baurekurskommission I am 17. Januar 2003 gut, soweit sie darauf eintrat. Sie hob den Beschluss der Bausektion insofern auf, als damit zwei Fenster in der Nordostfassade, die zugleich die Brandmauer zwischen den beiden Häusern bildet, bewilligt worden waren. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 1'722.- auferlegte sie zu 5/6 (Fr. 1'435.-) A und zu 1/6 (Fr. 287.-) B.

III. Am 10. März 2003 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht, die sich allein gegen die Kostenauflage richtete. Die Baurekurskommission I schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2003 auf Abweisung der Beschwerde. B beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10. April 2003, auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Ansonsten sei die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Beschwer­deführers abzuweisen. Die Bausektion der Stadt Zürich bezweifelte in der Beschwerdeantwort vom 15. April 2003 die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Ausserdem machte sie geltend, in der Beschwerde werde eine rechtsverletzende Kostenverlegung nicht genügend dargetan, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sie die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingabe vom 31. August 2003 verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Beschwerdeschrift rechtzeitig eingereicht worden sei.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Kostenbeschwerde funktionell und sachlich zuständig (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]; § 43 Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 2). Angesichts des Streitwerts von Fr. 1'435.- fällt die Behandlung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs 2 VRG).

b) Dem Verwaltungsgericht kommt in der Regel nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle zu (§ 50 VRG). Weil die Festsetzung der Verfahrenskosten weitgehend nach Ermessen erfolgt, kann sie vom Verwaltungsgericht nur in beschränktem Umfang überprüft werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 91).

2. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht sind A und C als Beschwerdeführende – entsprechend der Angabe im Kopf der Beschwerdeschrift – aufgeführt. Wie sich nunmehr aus den Akten ergibt, ist bisher aber nur A als Bauherr und Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks als Verfahrensbeteiligter aufgetreten. Die Beschwerdeschrift ist im Übrigen auch nur mit einer Unterschrift versehen, und zwar mit derjenigen von A. Dementsprechend ist das Rubrum zu korrigieren und ausschliesslich A als Beschwerdeführer aufzuführen.

3. a) Die beiden Beschwerdegegnerinnen bezweifeln die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Gemäss § 53 VRG ist eine Beschwerde innert 30 Tagen seit der Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen.

Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat die Baurekurskommission anscheinend die Personalien von A – damals Rekursgegner – falsch erfasst. Dieser wohnt richtigerweise an der L-Strasse 6 in Zürich. In den Akten der Baurekurskommission erscheint dagegen die Anschrift L-Strasse 7. Dort ist eine Person namens D mit gleichem Familiennamen und ähnlich lautendem Vornamen wie A ansässig. Entsprechend der falsch erfassten Adresse erfolgte eine erste Zustellung des Entscheids der Baurekurskommission am 22. Januar 2003 an A, L-Strasse 7. Die Post retournierte das Couvert mit dem Vermerk "Adresse und Briefkasten-/Postfach-Anschrift stimmen nicht überein" an die Baurekurskommission, bei der die Sendung am 5. Februar 2003 einging. Am 11. Februar 2003 nahm die Baurekurs­kommission eine zweite Zustellung an A, L-Strasse 6, also an den richtigen Empfänger, vor. A nahm den Entscheid am 12. Februar 2003 in Empfang. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann somit am 13. Februar 2003 und endete am Freitag, 14. März 2003. Der Beschwerdeführer übergab die Beschwerdeschrift am 10. März 2003 der Post. Mithin ist die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgt.

b) Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil nicht genügend dargetan werde, inwiefern die Verlegung der Prozesskosten Recht verletze. Gemäss § 54 Satz 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts prüft die eingehenden Beschwerden und ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das Nötige an (§ 56 Abs. 1 VRG). Eine Begründung ist formell genügend, wenn erkennbar ist, was den Beschwerdeführer zur Stellung seines Antrags bewogen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6).

Ein Antrag liegt jedenfalls in sinngemässer Form vor: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenauflage im Rekursverfahren vor Baurekurskommission. Als Begründung beruft sich der Beschwerdeführer auf zwei äusserst kurz umschriebene Punkte. Die Begründung liegt zwar an der Grenze dessen, was gerade noch als hinreichende Begründung vorauszusetzen ist. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde, als dem Gericht noch keine vorinstanzlichen Akten zur Verfügung standen, erschienen die beiden zur Begründung angegebenen Elemente jedoch als hinreichende Anhaltspunkte dafür, worauf die Kostenauflage zu überprüfen sei. Eine bloss summarische Begründung stellt nämlich noch keinen Mangel dar, der zur Ansetzung einer Nachfrist zwänge (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6). Daher sah sich der Vorsitzende nicht veranlasst, eine Verbesserung der Begründung zu verlangen.

c) Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

4. Dem Rechtsstreit liegt folgende Situation zugrunde: Der Beschwerdeführer beabsichtigt, das Gebäude Vers.Nr. 1 – ein Reiheneinfamilienhaus – umzubauen. Das Bauprojekt umfasst auch den Einbau von zwei Fenstern in der Giebelfassade zum angebauten Reiheneinfamilienhaus Vers.Nr. 3, das der Beschwerdegegnerin 2 gehört. Zudem soll eine Aussendämmung angebracht werden.

Gegen diese beiden Teile des Bauvorhabens rekurrierte die Beschwerdegegnerin 2 bei der Baurekurskommission I. Diese erwog, bei der streitbetroffenen Giebelfassade handle es sich um eine Grenzbaute, die als Brandmauer auszugestalten sei (vgl. § 290 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Öffnungen in Brandmauern bedürften der baurechtlichen Bewilligung der Baubehörde und der Zustimmung des Nachbarn (§ 289 Abs. 1 PBG). Die Zustimmung des Nachbarn sei zwingendes Bewilligungserfordernis. Eine solche Zustimmung liege nicht vor, und die Beschwerdegegnerin 2 bekräftige in der Rekursschrift, dass sie keine Fenster in der streitbetroffenen Grenzfassade wolle. Der Rekurs erweise sich daher in diesem Punkt als begründet. Die geplante Aussendämmung überstelle die Grenze zum Grundstück der Beschwerdegegnerin 2. Aus diesem Grund habe die Bausektion die Baubewilligung unter dem Vorbehalt erteilt, dass der Beschwerdeführer vor Baubeginn seine Berechtigung für die Grenzüberstellung nachweisen könne, andernfalls er auf die Ausführung der Aussendämmung zu verzichten habe. Aufgrund dieses als Bedingung umschriebenen Vorbehalts könne die Aussendämmung ohne Zutun der Beschwerdegegnerin 2 nicht realisiert werden. Deshalb sei sie – im vorinstanzlichen Verfahren in der Parteirolle als Rekurrentin – durch die angefochtene Nebenbestimmung nicht beschwert, so dass in diesem Punkt auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei. Die Baurekurskommission I hiess demnach den Rekurs gut, soweit darauf einzutreten war und hob den Beschluss der Bausektion insoweit auf, als damit zwei Fenster in der Grenzfassade bewilligt worden waren. Ausgangsgemäss auferlegte sie die Kosten zu 5/6 dem Beschwerdeführer (im vorinstanzlichen Verfahren Rekursgegner) und zu 1/6 der Beschwerdegegnerin 2 (Rekurrentin).

5. a) Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen im Rekursverfahren mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Satz 1). Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Satz 2). Gemäss § 13 Abs. 3 VRG in der früheren, bis Ende 1997 geltenden Fassung durften zürcherischen Amtsstellen für nicht in ihrem finanziellen Interesse liegende Amtshandlungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden; auf sie entfallende Kostenanteile waren auf die Amtskasse zu übernehmen (vgl. RB 1978 Nr. 1 und 1987 Nr. 7). Seit Aufhebung dieser Sonderregelung stellt sich die Frage, wie es sich mit der Kostenpflicht von Amtsstellen in Rechtsmittelverfahren verhält, in denen die Rechtsmittelinstanz die einem Privaten erteilte Bewilligung auf Rekurs oder Beschwerde eines Dritten hin aufhebt.

Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts sind in solchen Fällen die Verfahrenskosten in der Regel ausschliesslich der unterliegenden privaten Partei aufzuerlegen, ungeachtet dessen, dass auch die Amtsstelle, deren Bewilligung aufgehoben wird, am Rechtsmittelverfahren beteiligt ist (zur Verfahrensbeteiligung der Amtsstelle bzw. des betreffenden Gemeinwesens vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 4); nur in Fällen, in denen eine kommunale Baubewilligung sich als qualifiziert fehlerhaft erweist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens statt ausschliesslich dem unterliegenden Bauherrn ganz oder teilweise dem Gemeinwesen aufzuerlegen, dessen Amtsstelle die Bewilligung zu Unrecht erteilt hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 21). Eine entsprechende Praxis befolgen offenbar auch die Baurekurskommissionen. Aus dem von der Beschwerdegegnerin angerufenen Rekursentscheid vom 29. Mai 1998 (BEZ 1998 Nr. 14) ergibt sich dies allerdings nicht zwingend, wurde doch dort ausgeführt, das als grob fehlerhaft zu würdigende Vorgehen der Vorinstanz rechtfertige es, die Rekurskosten "ausschliesslich" der Gemeinde aufzuerlegen.

Die dargelegte Praxis beruht auf dem Gedanken, dass in Verfahren der genannten Konstellation – unter dem Gesichtswinkel des Unterliegerprinzipes – primär nicht die Amtsstelle, sondern der Bauherr als unterliegende Partei zu gelten hat und – unter dem Gesichtswinkel des Verursacherprinzips – grundsätzlich nicht die Amtsstelle, sondern der das Baubewilligungsverfahren auslösende Bauherr als Verursacher zu betrachten ist; nur bei grob fehlerhaften Entscheiden – insbesondere krassen Verfahrensmängeln – rechtfertigt sich der Schluss, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens seien auch oder ausschliesslich durch die Bewilligungsbehörde verursacht worden und daher dieser teilweise oder ganz aufzuerlegen. Dieser Gedanke, den der Gesetzgeber bei der Regelung der Parteientschädigung in § 17 Abs. 3 VRG (Fassung vom 6. September 1987) klar zum Ausdruck gebracht hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 46), muss auch für die Auslegung von § 13 Abs. 2 VRG massgebend sein. Die dargelegte Praxis erweist sich als gesetzmässig.

b) Zu Recht verweist die Beschwerdegegnerin 2 auf die eingereichten Planunterlagen des Beschwerdeführers, in denen die geplanten Fenster nicht als neue, sondern als bleibende Bauteile eingezeichnet sind, und auf den Baubeschrieb, der das Bauvorhaben nicht detailliert bezeichnet, namentlich die neu zu errichtenden Fenster nicht erwähnt. Somit hat es sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, dass die Baubewilligungsbehörde von falschen Annahmen ausgegangen ist und die Baubewilligung für die beiden Fenster in der Brandmauer zu Unrecht erteilt hat. Gestützt auf die dargelegte Praxis sind daher die Rekurskosten, soweit sie nicht ohnehin der heutigen Beschwerdegegnerin 2 als Rekurrentin belastet worden sind, zu Recht dem Beschwerdeführer als damaligem privatem Rekursgegner auferlegt worden. Wenn die Baurekurskommission davon abgesehen hat, den nicht auf die Rekurrentin entfallenden Kostenanteil ganz oder teilweise der Bausektion der Stadt Zürich aufzuerlegen, so ist dies nicht rechtsverletzend.

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Es wird davon Vormerk genommen, dass ausschliesslich A Beschwerdeführer ist; das Rubrum wird entsprechend korrigiert;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.            400.--; die übrigen Kosten betragen: Fr.            90.--    Zustellungskosten, Fr.            490.--  Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    ...