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Zürich Verwaltungsgericht 13.11.2002 VB.2002.00373

November 13, 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·342 words·~2 min·4

Summary

Sozialhilfe | Rechtzeitigkeit einer Beschwerde (in einer Sozialhilfeangelegenheit): Die 30-tägige Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Auf eine verspätet eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2002.00373   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Rechtzeitigkeit einer Beschwerde (in einer Sozialhilfeangelegenheit): Die 30-tägige Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Auf eine verspätet eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten.

  Stichworte: BESCHWERDEFRIST FRIST/-EN WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN

Rechtsnormen: § 53 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Am 15. April 2002 setzte die Fürsorgebehörde X die Sozialhilfeleistungen für A für die Zeitspanne vom 1. März bis 31. August 2002 fest. Unter anderem wurden die monat­lichen Wohnkosten auf Fr. 1'100.- fixiert.

II. Dagegen erhob A am 10. Mai 2002 Rekurs beim Bezirksrat Z. Dieser wies das Rechtsmittel am 28. August 2002 ab.

III. Am 31. Oktober 2002 (Datum Poststempel) reichte A eine Beschwerde beim Ver­waltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates Z. Er machte geltend, die monatlichen Wohnkosten seien auf Fr. 1'918.- (anstatt auf Fr. 1'100.-) festzusetzen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Eine Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht innert 30 Tagen seit Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung schriftlich einzureichen (§ 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]). Diese Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist, weshalb auf eine verspätete Beschwerde nicht einzutreten ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 1 und 13; RB 1983 Nr. 21).

b) Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats Z vom 28. August 2002 ist dem Beschwerdeführer entsprechend dem von ihm datierten und unterzeichneten Chargé-Rück­schein am 26. September 2002 zugegangen. Dieses Datum stimmt im Üb­rigen mit einem handschriftlichen Eingangsvermerk auf der ersten Seite des bezirksrätlichen Beschlusses überein, den der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdeschrift dem Gericht einreichte. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 27. September 2002 zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Fristverlängerung auf den nächsten Werktag (§ 71 VRG in Verbindung mit § 192 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976) am Montag, 28. Oktober 2002. Mit der Postaufgabe am 31. Oktober 2002 ist die Beschwerde offensicht­lich verspätet. Es sind zu­dem keine Gründe ersichtlich, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinn von § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG ermöglichen würden (Kölz/­Bosshart/­Röhl, § 12 N. 13 ff.).

2. Angesichts des Streitwertes (monatliche Differenz in den Wohnkosten von Fr. 818.-) erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch den Einzelrichter (§ 38 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist infolge Verspätung ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 56 Abs. 2 VRG) nicht einzutreten.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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