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Geschäftsnummer: VB.2002.00373 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2002 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Rechtzeitigkeit einer Beschwerde (in einer Sozialhilfeangelegenheit): Die 30-tägige Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Auf eine verspätet eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten.
Stichworte: BESCHWERDEFRIST FRIST/-EN WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen: § 53 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Am 15. April 2002 setzte die Fürsorgebehörde X die Sozialhilfeleistungen für A für die Zeitspanne vom 1. März bis 31. August 2002 fest. Unter anderem wurden die monatlichen Wohnkosten auf Fr. 1'100.- fixiert.
II. Dagegen erhob A am 10. Mai 2002 Rekurs beim Bezirksrat Z. Dieser wies das Rechtsmittel am 28. August 2002 ab.
III. Am 31. Oktober 2002 (Datum Poststempel) reichte A eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates Z. Er machte geltend, die monatlichen Wohnkosten seien auf Fr. 1'918.- (anstatt auf Fr. 1'100.-) festzusetzen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Eine Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht innert 30 Tagen seit Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung schriftlich einzureichen (§ 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]). Diese Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist, weshalb auf eine verspätete Beschwerde nicht einzutreten ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 1 und 13; RB 1983 Nr. 21).
b) Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats Z vom 28. August 2002 ist dem Beschwerdeführer entsprechend dem von ihm datierten und unterzeichneten Chargé-Rückschein am 26. September 2002 zugegangen. Dieses Datum stimmt im Übrigen mit einem handschriftlichen Eingangsvermerk auf der ersten Seite des bezirksrätlichen Beschlusses überein, den der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdeschrift dem Gericht einreichte. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 27. September 2002 zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Fristverlängerung auf den nächsten Werktag (§ 71 VRG in Verbindung mit § 192 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976) am Montag, 28. Oktober 2002. Mit der Postaufgabe am 31. Oktober 2002 ist die Beschwerde offensichtlich verspätet. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinn von § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG ermöglichen würden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 13 ff.).
2. Angesichts des Streitwertes (monatliche Differenz in den Wohnkosten von Fr. 818.-) erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch den Einzelrichter (§ 38 Abs. 2 VRG). Auf die Beschwerde ist infolge Verspätung ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 56 Abs. 2 VRG) nicht einzutreten.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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