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Geschäftsnummer: VB.2000.00411 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.04.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Die vorzeitige Auflösung von Altersguthaben der beruflichen Vorsorge zur Vermeidung von Sozialhilfeleistungen ist für einen Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise zumutbar, z.B. wenn im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters hinreichende finanzielle Mittel zu erwarten sind oder wenn infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht erreicht werden dürfte (E. 2 c/d). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Stichworte: ALTERSKAPITAL BVG SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 2 lit. II SHG § 14 SHG § 16 lit. II SHV Art. 16 lit. I VZV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A, geboren 1941, ist seit Ende 1994 arbeitslos. Die Stadt Zürich gewährte ihr im Jahr 1995 als Vorschuss für die Arbeitslosentaggelder und dann wieder nach der Aussteuerung ab März 1998 wirtschaftliche Hilfe. Am 27. Juli 2000 deklarierte A der zuständigen Sozialberaterin ein Freizügigkeitsguthaben von ca. Fr. 40'000.-. Effektiv belief sich der Saldo ihres Freizügigkeitskontos per 31. August 2000 auf Fr. 150'100.65.
Mit Beschluss vom 28. August 2000 stellte die Einzelfallkommission der kommunalen Fürsorgebehörde die Unterstützung für A wegen deren eigener liquider Mittel per 30. September 2000 ein und entzog einer Einsprache die aufschiebende Wirkung.
Hiergegen gelangte A am 7. September 2000 an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde und ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Ausrichtung von Leistungen im bisherigen Rahmen. Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 19. September 2000, ausgehändigt am 27. des nämlichen Monats, abgewiesen und einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.
II. Dagegen rekurrierte A am 27. Oktober 2000 mit unveränderten Anträgen. Der Bezirksrat Zürich wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. November 2000 ab und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III. Am 13. Dezember 2000 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit gleich gebliebenen Ansinnen; zusätzlich begehrte sie unentgeltliche Rechtspflege an.
Am 20. Dezember 2000 und damit binnen eingeräumter Frist äusserte sich die Einspracheinstanz der Gemeindefürsorgebehörde als Vertreterin der Stadt Zürich negativ zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ebenso und mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsmittels hatte sich schon tags zuvor der Bezirksrat Zürich vernehmen lassen. Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2000 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 8. Januar 2001 faxte die Beschwerdeführerin dem Gericht; sie teilte mit, nunmehr eine Zahlung der Beschwerdegegnerin für den laufenden Monat erhalten zu haben, nicht aber für Oktober bis Dezember 2000, und bat um Erläuterung der Anordnung vom 21. Dezember 2000. Hierauf informierte das Gericht die Parteien mit Brief vom 9. Januar 2001, die Beschwerdegegnerin müsse auch die Betreffnisse für das letzte Quartal 2000 leisten. Unter demselben Datum machte das Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der verfallenen und künftigen Fürsorgegelder davon abhängig, dass die Beschwerdeführerin zu seinen Gunsten eine Zahlungsermächtigung an die Freizügigkeitsstiftung zeichne. Damit nicht einverstanden, wandte sich die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2001 per Fax und Post erneut an das Gericht. Dessen Referent schrieb den Parteien am 15. Januar 2001, es fehle ein Grund, gegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin einzuschreiten.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2001 schloss die Einspracheinstanz auf Abweisung des Rechtsmittels.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-, befindet das Verwaltungsgericht laut § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) in einer Sache als Dreierbesetzung. Er bemisst sich bei periodisch wiederkehrenden Leistungen namentlich im Bereich der Sozialhilfe nach der Jahressumme der kontroversen Beträge (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Das macht hier mehr als das Zwölffache von über Fr. 1'666.67 (Fr. 20'000.- : 12 = Fr. 1'666.67) aus und passiert also die genannte Grenze. Mithin ist eine Kammer zum Entscheid berufen.
2. a) § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) verleiht Personen, die für ihren Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) zählt zu den eigenen Mitteln auch das Vermögen der Hilfesuchenden sowie ihrer nicht getrennt lebenden Ehegatt(inn)en, erlaubt aber von dessen Verwendung abzusehen, soweit dadurch für die Hilfesuchenden und ihre Angehörigen eine Härte entstünde. Kraft § 2 Abs. 2 SHG berücksichtigt die Hilfe andere gesetzliche Leistungen sowie solche Dritter und sozialer Institutionen. § 17 SHV macht die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (derzeit 3. Ausgabe, Bern, Dezember 2000) zur Bemessungsbasis wirtschaftlicher Hilfe, vorbehaltlich begründeter Abweichungen im Einzelfall (Sätze 3 und 4).
b) Kraft Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (SR 831. 425) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und -konten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ausbezahlt werden. Art. 7 Sätze 1 und 2 im Reglement für das Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin bestimmen, Altersleistungen werden in der Regel mit Erreichen des ordentlichen BVG-Rücktrittsalters fällig; sie lassen sich frühestens fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt auf Begehren der Vorsorgenehmenden ausrichten. Laut Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG haben Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen.
c) Die ab Januar 2001 anwendbaren SKOS-Richtlinien (3. Ausgabe, Dezember 2000) führen unter Ziff. E.2.4 (Leistungen der primären sozialen Sicherung) aus, dass unterstützte Personen nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände von der Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung des BVG-Guthabens Gebrauch machen sollten, da vorbezogene Renten eine lebenslange Leistungskürzung zur Folge hätten und die Alterssicherung erheblich schmälerten. Die bis Dezember 2000 massgeblichen SKOS-Richtlinien (2. Ausgabe, November 1998) enthielten unter Ziff. E.2.4 (Freizügigkeitsleistungen aus der beruflichen Vorsorge BVG) keine ausdrücklichen Hinweise, wieweit Sozialhilfeempfänger eine vorzeitige Auszahlung des BVG-Guthabens anzustreben hätten. Das Sozialhilfe-Behördehandbuch (hrsg. von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Zürich Herbst 1994, Ziffer 2.5.1/§ 15 SHG/I/S. 4 f.) in der damals geltenden Fassung vom Januar 2000 ging davon aus, dass Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich die Finanzierung des Lebensabends sichern sollten, die Klienten aber der Alterssicherung dienende Konten selber auflösen könnten. Die Revision der SKOS-Richtlinien vom Dezember 2000 brachte mit hier nicht interessierenden Ausnahmen nichts grundlegend Neues; sie zielte vielmehr darauf ab, die früher "gesetzten Pflöcke abzusichern und wo nötig Feinkorrekturen vorzunehmen" (Zeitschrift für Sozialhilfe 2000, S. 184). Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechtslage hinsichtlich der Auszahlung des BVG-Guthabens vor und nach der Revision übereinstimmt und sich deshalb für den vorliegenden Fall keine übergangsrechtlichen Probleme stellen.
d) Die dargestellte Rechtslage zeigt, dass es aus sozialhilferechtlicher Sicht einem Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise zugemutet werden kann, sich das BVG-Guthaben vorzeitig auszahlen zu lassen. Solche Ausnahmefälle können zum Beispiel dann eintreten, wenn zu erwarten ist, dass ein Sozialhilfeempfänger jedenfalls im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters über hinreichende finanzielle Mittel verfügen wird oder dass er infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht mehr erreichen dürfte. Eine solche oder ähnlich gelagerte Konstellation liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.
3. Indem die Vorinstanz ihrer Begründung die umgekehrte Betrachtungsweise zugrunde gelegt hat, wonach im Normalfall ein Bezug von BVG-Guthaben zumutbar sei, hat sie die massgeblichen Bestimmungen des Sozialhilferechts in rechtsverletzender Weise angewendet. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats sowie die entsprechenden Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, welche die vorzeitige Auflösung des BVG-Guthabens für einen Sozialhilfeempfänger als zumutbar erscheinen lässt, ist zwar vorwiegend eine Rechtsfrage, bei deren Beurteilung den Fürsorgebehörden jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Die Sache ist deshalb im Sinn der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich zurückzuweisen.
4. ... Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich bedürftig, und ihre Begehren waren nicht aussichtslos, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Der Anteil der Gerichtskosten, welcher der Beschwerdeführerin auferlegt wird, ist daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschlüsse der Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich vom 28. August 2000, der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich vom 19. September 2000 sowie des Bezirksrats Zürich vom 30. November 2000 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich zurückgewiesen.
2. ...
3. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
...