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Zürich Verwaltungsgericht 12.04.2001 VB.2000.00411

12. April 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,157 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Die vorzeitige Auflösung von Altersguthaben der beruflichen Vorsorge zur Vermeidung von Sozialhilfeleistungen ist für einen Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise zumutbar, z.B. wenn im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters hinreichende finanzielle Mittel zu erwarten sind oder wenn infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht erreicht werden dürfte (E. 2 c/d). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00411   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.04.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe: Die vorzeitige Auflösung von Altersguthaben der beruflichen Vorsorge zur Vermeidung von Sozialhilfeleistungen ist für einen Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise zumutbar, z.B. wenn im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters hinreichende finanzielle Mittel zu erwarten sind oder wenn infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht erreicht werden dürfte (E. 2 c/d). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

  Stichworte: ALTERSKAPITAL BVG SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 2 lit. II SHG § 14 SHG § 16 lit. II SHV Art. 16 lit. I VZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, geboren 1941, ist seit Ende 1994 arbeitslos. Die Stadt Zürich gewährte ihr im Jahr 1995 als Vorschuss für die Arbeitslosentaggelder und dann wieder nach der Aussteue­rung ab März 1998 wirtschaftliche Hilfe. Am 27. Juli 2000 dekla­rierte A der zuständigen Sozialberaterin ein Freizügigkeitsguthaben von ca. Fr. 40'000.-. Effektiv belief sich der Saldo ihres Freizügigkeitskontos per 31. Au­gust 2000 auf Fr. 150'100.65.

Mit Beschluss vom 28. August 2000 stellte die Einzelfallkommission der kommu­nalen Fürsorgebehörde die Unterstützung für A wegen deren eigener liquider Mittel per 30. September 2000 ein und entzog einer Einsprache die aufschiebende Wirkung.

Hiergegen gelangte A am 7. September 2000 an die Einsprachein­stanz und Ge­schäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde und ersuchte um Wieder­herstellung der aufschiebenden Wirkung sowie Ausrichtung von Leistungen im bisherigen Rahmen. Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 19. September 2000, ausgehändigt am 27. des nämlichen Monats, abgewiesen und einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen.

II. Dagegen rekurrierte A am 27. Oktober 2000 mit unveränderten An­trägen. Der Bezirksrat Zürich wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. No­­vember 2000 ab und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III. Am 13. Dezember 2000 erhob A beim Verwaltungsgericht Be­schwerde mit gleich gebliebenen Ansinnen; zusätzlich begehrte sie unentgeltliche Rechts­pflege an.

Am 20. Dezember 2000 und damit binnen eingeräumter Frist äusserte sich die Ein­spracheinstanz der Gemeindefürsorgebehörde als Vertreterin der Stadt Zürich negativ zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ebenso und mit dem Antrag auf Abwei­sung des Rechtsmittels hatte sich schon tags zuvor der Bezirksrat Zürich vernehmen lassen. Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2000 wurde der Beschwerde aufschiebende Wir­kung zuerkannt. Am 8. Januar 2001 faxte die Beschwerdeführerin dem Gericht; sie teilte mit, nunmehr eine Zahlung der Beschwerdegegnerin für den laufenden Monat erhal­ten zu haben, nicht aber für Oktober bis Dezember 2000, und bat um Erläuterung der An­ordnung vom 21. Dezember 2000. Hierauf informierte das Gericht die Parteien mit Brief vom 9. Januar 2001, die Beschwerdegegnerin müsse auch die Betreffnisse für das letzte Quartal 2000 leisten. Unter demselben Datum machte das Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der verfallenen und künftigen Fürsorgegelder da­von abhängig, dass die Beschwerdeführerin zu seinen Gunsten eine Zahlungsermächti­gung an die Freizügigkeitsstiftung zeichne. Damit nicht einverstanden, wandte sich die Be­schwerdeführerin am 12. Januar 2001 per Fax und Post erneut an das Gericht. Des­sen Re­ferent schrieb den Parteien am 15. Januar 2001, es fehle ein Grund, ge­gen das Vor­gehen der Beschwerdegegnerin einzuschreiten.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2001 schloss die Einspracheinstanz auf Abweisung des Rechtsmittels.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-, befindet das Verwaltungsgericht laut § 38 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG, LS 175.2) in einer Sache als Dreierbesetzung. Er bemisst sich bei periodisch wiederkehren­den Leistungen namentlich im Bereich der Sozialhilfe nach der Jahressumme der kontro­ver­sen Beträge (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetzes des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Das macht hier mehr als das Zwölffache von über Fr. 1'666.67 (Fr. 20'000.- : 12 = Fr. 1'666.67) aus und passiert also die genannte Grenze. Mithin ist eine Kammer zum Entscheid berufen.

2. a) § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) verleiht Per­sonen, die für ihren Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen mit gleichem Wohn­sitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, An­spruch auf wirtschaftliche Hilfe. § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) zählt zu den eigenen Mitteln auch das Vermögen der Hilfesuchenden sowie ihrer nicht getrennt lebenden Ehegatt(inn)en, erlaubt aber von dessen Verwendung abzusehen, soweit dadurch für die Hilfesuchenden und ihre Angehöri­gen eine Härte entstünde. Kraft § 2 Abs. 2 SHG berücksichtigt die Hilfe andere gesetzliche Leis­tun­gen sowie solche Dritter und sozialer Institutionen. § 17 SHV macht die Richtlinien der­ Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemes­sung der Sozialhilfe (derzeit 3. Ausgabe, Bern, Dezember 2000) zur Bemessungsbasis wirtschaft­licher Hilfe, vorbehaltlich begründeter Abweichungen im Einzelfall (Sätze 3 und 4).

b) Kraft Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (SR 831.­­ 425) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und -konten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali­denvorsorge (BVG, SR 831.40) ausbezahlt werden. Art. 7 Sätze 1 und 2 im Regle­ment für das Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin bestimmen, Altersleistungen werden in der Regel mit Erreichen des ordentlichen BVG-Rücktrittsalters fällig; sie lassen sich frühestens fünf Jahre vor diesem Zeitpunkt auf Begehren der Vorsorgenehmenden ausrichten. Laut Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG haben Frauen, die das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, An­spruch auf Altersleistungen.

c) Die ab Januar 2001 anwendbaren SKOS-Richtlinien (3. Ausgabe, Dezember 2000) führen unter Ziff. E.2.4 (Leistungen der primären sozialen Sicherung) aus, dass un­terstützte Personen nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände von der Mög­lichkeit einer vorzeitigen Auszahlung des BVG-Guthabens Gebrauch machen sollten, da vor­bezogene Renten eine lebenslange Leistungskürzung zur Folge hätten und die Alters­sicherung erheblich schmälerten. Die bis Dezember 2000 massgeblichen SKOS-Richtlinien (2. Ausgabe, November 1998) enthielten unter Ziff. E.2.4 (Freizügigkeitsleis­tungen aus der beruflichen Vorsorge BVG) keine ausdrücklichen Hinweise, wieweit Sozi­alhilfeempfänger eine vorzeitige Auszahlung des BVG-Guthabens anzustreben hätten. Das Sozialhilfe-Behör­de­handbuch (hrsg. von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozial­amts des Kantons Zü­rich, Zürich Herbst 1994, Ziffer 2.5.1/§ 15 SHG/I/S. 4 f.) in der da­mals geltenden Fassung vom Januar 2000 ging davon aus, dass Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich die Finan­zie­rung des Lebensabends sichern sollten, die Klienten aber der Alterssicherung dienende Kon­ten selber auflösen könnten. Die Revision der SKOS-Richt­linien vom Dezember 2000 brach­te mit hier nicht interessierenden Ausnahmen nichts grundlegend Neues; sie zielte viel­mehr darauf ab, die früher "gesetzten Pflöcke abzusi­chern und wo nötig Feinkorrekturen vor­zunehmen" (Zeitschrift für Sozialhilfe 2000, S. 184). Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechtslage hinsichtlich der Auszahlung des BVG-Guthabens vor und nach der Revision übereinstimmt und sich deshalb für den vorliegenden Fall keine übergangsrechtlichen Pro­b­leme stellen.

d) Die dargestellte Rechtslage zeigt, dass es aus sozialhilferechtlicher Sicht einem So­zialhilfeempfänger nur ausnahmsweise zugemutet werden kann, sich das BVG-Gutha­ben vorzeitig auszahlen zu lassen. Solche Ausnahmefälle können zum Beispiel dann ein­treten, wenn zu erwarten ist, dass ein Sozialhilfeempfänger jedenfalls im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters über hinreichende finanzielle Mittel verfügen wird oder dass er in­folge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht mehr erreichen dürfte. Eine solche oder ähnlich gelagerte Konstellation liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.

3. Indem die Vorinstanz ihrer Begründung die umgekehrte Betrachtungsweise zu­grunde gelegt hat, wonach im Normalfall ein Bezug von BVG-Guthaben zumutbar sei, hat sie die massgeblichen Bestimmungen des Sozialhilferechts in rechtsverletzender Weise an­gewendet. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrats sowie die entsprechenden Be­schlüs­se der Vorinstanzen sind daher aufzuheben. Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, welche die vorzeitige Auflösung des BVG-Guthabens für einen Sozialhilfeempfänger als zumutbar erscheinen lässt, ist zwar vorwiegend eine Rechtsfrage, bei deren Beurteilung den Fürsorgebehörden jedoch ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Die Sache ist deshalb im Sinn der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich zurückzuweisen.

4. ... Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich bedürftig, und ihre Begehren waren nicht aussichtslos, so dass die Vor­aus­setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (§ 70 in Ver­bindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Der Anteil der Gerichtskosten, welcher der Beschwer­de­führerin auferlegt wird, ist daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

       Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschlüsse der Einzelfallkommis­sion der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich vom 28. August 2000, der Einsprachein­stanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich vom 19. Sep­tember 2000 sowie des Bezirksrats Zürich vom 30. November 2000 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zum Neuentscheid an die Ein­zelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich zurückgewiesen.

2.    ...

3.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

...

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