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Geschäftsnummer: VB.2000.00350 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.01.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Handelsregister
Der Handelsregistereintrag einer Kapitalerhöhung ist nicht zu verweigern, wenn die Generalversammlung die Kapitaleinlage entweder in Geld oder durch Verrechnung vorsieht. Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sowie des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zwingende Gründe, weshalb die Generalversammlung bei der ordentlichen Kapitalerhöhung keine alternative Liberierung durch Geld oder Verrechnung vorsehen darf, sind nicht zu erkennen (E. 2).
Stichworte: AKTIENLIBERIERUNG EINTRAGUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT HANDELSREGISTER HANDELSREGISTEREINTRAG KAPITALEINLAGE KAPITALEINZAHLUNG KAPITALERHÖHUNG ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS VERRECHNUNG ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen: Art. 3 HRegV Art. 80a lit. I d HRegV Art. 650 lit. II OR Art. 698 lit. II OR Art. 927 lit. III OR
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Die Generalversammlung der X AG beschloss am 10. Dezember 1999, das Kapital von Fr. 100'000.- zwecks Beseitigung einer Unterbilanz auf Fr. 20'000.- herabzusetzen und sogleich wieder um Fr. 80'000.- zu erhöhen; die neuen Aktien sollten mit einem ihrem Nennwert gleichen Agio ausgegeben werden und die entsprechenden "Einlagen ... entweder in Geld oder ... durch Verrechnung mit verrechenbaren Forderungen gegenüber der Gesellschaft" erfolgen (act. --). Am 8. März 2000 stellte der Verwaltungsrat der X AG fest, sämtliche frischen Titel seien gültig gezeichnet und die erforderlichen Einlagen durch Verrechnung von Gegenforderungen über insgesamt Fr. 160'000.geleistet worden.
Mit Schreiben vom 6., 8. und 9. März 2000 ersuchte der Verwaltungsrat das Handelsregisteramt des Kantons Zürich um Eintragung dieser in Beilagen öffentlich beurkundeten Vorgänge. Das führte zu Diskussionen zwischen Amt und Rat (vgl. act. --).
Schliesslich verfügte das Handelsregisteramt am 19. Juni 2000 kostenfällig, die Eintragung der angemeldeten Kapitalerhöhung werde verweigert, weil sich die Generalversammlung bei der vorliegenden ordentlichen Kapitalerhöhung zwingend zur Art der Einlage äussern müsse und nicht wie hier mehrere Möglichkeiten offen lassen dürfe (act. --).
II. Die X AG beschwerte sich am 5. sowie 27. Juli 2000 mit dem Ansinnen, es sei der Eintragung der Kapitalerhöhung unter Aufhebung der handelsregisteramtlichen Verfügung vom 19. Juni 2000 stattzugeben (act. --). Mit Verfügung vom 6. September 2000, zugestellt am 16. des nämlichen Monats (siehe in act. --), wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich das Rechtsmittel kostenfällig ab.
III. Am 10./11. Oktober 2000 kam die X AG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht darum ein, der Eintragung von Herabsetzung und gleichzeitiger Erhöhung des Aktienkapitals unter Aufhebung der Verfügungen von Handelsregisteramt sowie Direktion der Justiz und des Innern stattzugeben. Die Direktion liess sich am 16./18. Oktober 2000 mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung vernehmen; Gleiches tat das Amt mit Beschwerdeantwort vom 6./8. November 2000.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz fungierte als Aufsichtsbehörde des Beschwerdegegners (§ 42 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 [LS 230] in Verbindung mit § 23 Ziff. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 [LS 172.1], Art. 927 Abs. 3 des Obligationenrechts [OR, SR 220] sowie Art. 3 Abs. 3 und 4 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [HRegV, SR 221.411]). Ihr Rechtsmittelentscheid unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 19b Abs. 1 in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG, LS 175.2] sowie Art. 3 Abs. 4bis HRegV). Da hier auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, gilt es die Sache an die Hand zu nehmen.
2. Art. 650 Abs. 2 Ziff. 4 OR gebietet der Generalversammlung, im Beschluss zur ordentlichen Kapitalerhöhung die Art der Einlagen zu nennen. Laut Art. 80a Abs. 1 lit. d HRegV prüft der Registerführer bei Anmeldung der Heraufsetzung, ob dieser Beschluss Angaben über die Art der Einlagen (Geld, Sacheinlagen, Verrechnung oder Umwandlung von Eigenkapital) enthalte.
a) Zutreffend problematisieren Beschwerdegegner und Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführerin nur vor dem Hintergrund der eben genannten Vorschriften. Ihre Anordnungen verletzen im Sinn von § 50 VRG Recht, wenn sich als statthaft erweist, im Erhöhungsbeschluss die Aktienliberierung alternativ durch Geld oder Verrechnung zuzulassen. Alsdann gilt es das Rechtsmittel in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG gutzuheissen.
Der angefochtene Entscheid erwägt, zwar sage Art. 650 Abs. 2 Ziff. 4 OR nicht ausdrücklich, in welchem Detaillierungsgrad die Generalversammlung die Art der Einlage bezeichnen müsse; der Erlass dieser Bestimmung und ihr Gesamtkontext machten jedoch klar, der einschlägige Beschluss habe bei einer Mehrheit von Liberierungsweisen eine nachvollziehbare Betragsausscheidung für jede einzelne zu beinhalten; denn die verschiedenen Einlagearten unterstünden je eigenen Formvorschriften, und es gelte sicherzustellen, dass Dritte diejenigen mit qualifizierten Bedingungen zu erkennen vermöchten; da die Identifikation der Liberierungsweise nicht wie hier dem Verwaltungsrat anheim gestellt bleiben dürfe, habe der Beschwerdegegner das Vorgehen der Beschwerdeführerin zu Recht nicht akzeptiert (E. 3+4). Die Vernehmlassung der Rechtsmittelbehörde ergänzt, Hintergrund der besonderen Formerfordernisse bei Aktienliberierung durch Verrechnungsforderungen bilde, dass Aktionäre und Gläubiger im Kapitalerhöhungsverfahren konstatieren können sollten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Gesellschaft tatsächlich neue Mittel zuflössen.
Obendrein betont der Beschwerdegegner in seiner mitangefochtenen Verfügung wie in den Rechtsmittelantworten, bei der ordentlichen Kapitalerhöhung müssten alle Grundsatzentscheide, wozu auch die Art der Einlage gehöre, der Generalversammlung überlassen bleiben; deren Erhöhungsbeschluss gebe die durch den Verwaltungsrat zu beschliessende Statutenänderung vollständig vor. Hingegen befinde bei der genehmigten Kapitalerhöhung der Verwaltungsrat über die Art der Einlage. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin enthalte mithin ebenso Elemente der letzteren Variante. Bei der Kapitalerhöhung gälten jedoch die Prinzipien des Formenzwangs und der Formenfixierung. Diese verböten es, auf einen Teil des Vorgangs das Recht der einen Erhöhungsform, auf einen weiteren aber jenes der andern anzuwenden (vgl. etwa act. --).
b) Nach Auffassung der Handelsregisterämter Zürich, Olten-Gösgen, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau anlässlich ihrer Oltner Arbeitstagung von 1993 darf die Generalversammlung bei der ordentlichen Kapitalerhöhung nicht beschliessen, die Einlagen sollten alternativ in bar oder durch Verrechnung erfolgen (Gregor Thomi, Zusammenfassung Oltner Tagung, in: Jahrbuch des Handelsregisters 1994, S. 325 ff., 327). Eine wirkliche Begründung hierfür fehlt indes. Und trotz aller Zitate von Beschwerdegegner und Vorinstanz gibt es ansonsten – soweit ersichtlich – zu diesem besonderen Problem veröffentlicht weder Literatur noch Judikatur.
Der angefochtene Entscheid hält sinngemäss richtig fest, der Wortlaut von Gesetz (und Verordnung) verbiete das Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht. Deswegen hilft auch kaum, dass der Generalversammlung kraft Art. 698 Abs. 2 Ziff. 6 OR die unübertragbare Befugnis zusteht, bei der ordentlichen Kapitalerhöhung die Liberierungsweise zu bestimmen (Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 199). Eher spricht für die Beschwerdeführerin, wenn es die Generalversammlung bei der genehmigten Kapitalerhöhung laut Art. 651 Abs. 3 OR gänzlich dem Verwaltungsrat überlassen kann, die Art der Einlage zu regeln (Walter Stoffel in: Aktienrecht, Zürich 2000, N. 357). Das heisst aber entgegen dem Beschwerdegegner nicht, die Beschwerdeführerin habe zwei Erhöhungsformen vermischt, was um so minder gilt, als die Generalversammlung vorliegend das Wahlrecht zwischen Barzahlung und Kompensation genau betrachtet nicht dem Verwaltungsrat, sondern den Aktionären verlieh. Ebenso wenig beeinflusst die alternative Liberierung durch Geld oder Verrechnung die durch den Verwaltungsrat zu beschliessende Statutenänderung; denn diese Nuance gelangt hierbei zu gar keinem Ausdruck (Karl Rebsamen, Das Handelsregister, 2. A., Zürich 1999, Rz. 363). Zur Lösung der sich hier stellenden Frage kommt es also darauf an, ob schützenswerte Interessen für die Interpretation von Beschwerdegegner sowie Vorinstanz streiten und insbesondere die Erwägungen der letzteren eine kritische Prüfung aushalten.
Zwingende Gründe, wieso die Generalversammlung bei der ordentlichen Kapitalerhöhung keine alternative Liberierung durch Geld oder Verrechnung gestatten dürfen sollte, lassen sich nicht erkennen. Art. 650 Abs. 2 Ziff. 4 OR ergibt selbst dann einen Sinn, weil er bei Sacheinlagen immerhin die Angabe von deren Gegenstand und Bewertung verlangt (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, S. 730). Bei einem Beschluss der Generalversammlung der hier kontroversen Art wissen Interessierte zumindest, dass eben gerade noch nicht feststeht, ob die Einlagen in bar oder durch Kompensation erfolge; schwerer wiegt ohnehin, dass das Zustandekommen der Kapitalerhöhung überhaupt offen bleibt (vgl. Art. 650 Abs. 1+3, 652, 652e Ziff. 2 sowie 652f-h OR, auch zum Folgenden). Die Unsicherheit über die Einlageweise unterscheidet sich zudem kaum von jener bei anfänglicher Teilliberierung, wo Art. 634a OR die nachträgliche Restleistung ohne Einflussmöglichkeit der Generalversammlung allemal in Geld oder durch Verrechnung erlaubt (dazu Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. A., Zürich 1996, Rz. 47k+l sowie 455). Im Übrigen läuft die Liberierung der Aktien in bar oder durch Tilgung von Gegenforderungen für die finanzielle Situation einer Gesellschaft auf das Nämliche hinaus. Und jedenfalls gilt es bei effektiver Verrechnungseinlage die dafür aufgestellten Spezialvorschriften zu beachten, wie das gegenwärtig geschehen ist; alsdann geniesst zwar die Tatsache der Verrechnungsliberierung keinerlei Publizität (Gaudenz Zindel/Peter Isler in: Basler Kommentar, 1994, Art. 650 N. 21 OR), doch können etwa Gläubiger jene beim Handelsregisteramt wenigstens durch Einsicht in den Kapitalerhöhungsbericht entdecken (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, S. 738).
c) Demnach dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag durch. Es mag deshalb dahin stehen, ob die vorinstanzlich geschützte Anordnung des Beschwerdegegners nicht bereits die handelsregisteramtliche Kognition überdehnt habe; denn diese beschränkt sich auf offensichtliche und unzweideutige Verletzungen von im öffentlichen oder Interesse Dritter statuiertem zwingendem Recht (Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 8. A., Bern 1998, S. 135 f.; Jean Druey in: Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, S. 867; zur Problematik und Kritik dieser Formel vgl. Peter Forstmoser, Die Kognitionsbefugnis des Handelsregisterführers, REPRAX 2/1999, S. 1 ff., sowie Rolf Bär, Die Kognition des Handelsregisterführers, REPRAX 1/2000, S. 53 ff.). Anzumerken bleibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der Eingabe vom 27. Juli 2000 an die Vorinstanz beschränken, von dieser im Übrigen zu Recht verworfen worden sind (E. 5+6).
3. …
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 19. Juni 2000 sowie der Direktion der Justiz und des Innern vom 6. September 2000 aufgehoben und der Beschwerdegegner angehalten, die durch die Kapitalherabsetzung und -erhöhung der Beschwerdeführerin bedingten Eintragungen vorzunehmen.
2. …