Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 17.01.2001 VB.2000.00350

17. Januar 2001·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,314 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Handelsregister | Der Handelsregistereintrag einer Kapitalerhöhung ist nicht zu verweigern, wenn die Generalversammlung die Kapitaleinlage entweder in Geld oder durch Verrechnung vorsieht. Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sowie des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zwingende Gründe, weshalb die Generalversammlung bei der ordentlichen Kapitalerhöhung keine alternative Liberierung durch Geld oder Verrechnung vorsehen darf, sind nicht zu erkennen (E. 2).

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2000.00350   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.01.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Handelsregister

Der Handelsregistereintrag einer Kapitalerhöhung ist nicht zu verweigern, wenn die Generalversammlung die Kapitaleinlage entweder in Geld oder durch Verrechnung vorsieht. Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sowie des Verwaltungsgerichts (E. 1). Zwingende Gründe, weshalb die Generalversammlung bei der ordentlichen Kapitalerhöhung keine alternative Liberierung durch Geld oder Verrechnung vorsehen darf, sind nicht zu erkennen (E. 2).

  Stichworte: AKTIENLIBERIERUNG EINTRAGUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT HANDELSREGISTER HANDELSREGISTEREINTRAG KAPITALEINLAGE KAPITALEINZAHLUNG KAPITALERHÖHUNG ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS VERRECHNUNG ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art. 3 HRegV Art. 80a lit. I d HRegV Art. 650 lit. II OR Art. 698 lit. II OR Art. 927 lit. III OR

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die Generalversammlung der X AG beschloss am 10. De­zember 1999, das Kapital von Fr. 100'000.- zwecks Beseitigung einer Unterbilanz auf Fr. 20'000.- herabzu­setzen und sogleich wieder um Fr. 80'000.- zu erhöhen; die neuen Aktien sollten mit einem ihrem Nennwert gleichen Agio ausgegeben werden und die ent­sprechenden "Einlagen ... ent­weder in Geld oder ... durch Verrechnung mit verrechenbaren Forderungen gegenüber der Gesellschaft" erfolgen (act. --). Am 8. März 2000 stellte der Verwaltungsrat der X AG fest, sämtliche frischen Titel seien gültig gezeich­net und die erforderlichen Einla­gen durch Verrechnung von Gegenforderungen über insge­samt Fr. 160'000.geleistet wor­den.

Mit Schreiben vom 6., 8. und 9. März 2000 ersuchte der Verwaltungsrat das Han­dels­registeramt des Kantons Zürich um Eintragung dieser in Beilagen öffentlich beurkun­deten Vorgänge. Das führte zu Diskussionen zwischen Amt und Rat (vgl. act. --).

Schliesslich verfügte das Handelsregisteramt am 19. Juni 2000 kostenfällig, die Ein­tragung der angemeldeten Kapitalerhöhung werde verweigert, weil sich die Generalver­samm­lung bei der vorliegenden ordentlichen Kapitalerhöhung zwingend zur Art der Ein­lage äussern müsse und nicht wie hier mehrere Möglichkeiten offen lassen dürfe (act. --).

II. Die X AG beschwerte sich am 5. sowie 27. Juli 2000 mit dem An­sinnen, es sei der Eintragung der Kapitalerhöhung unter Aufhebung der handelsregister­amt­lichen Verfü­gung vom 19. Juni 2000 stattzugeben (act. --). Mit Verfügung vom 6. September 2000, zu­gestellt am 16. des nämlichen Monats (siehe in act. --), wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich das Rechtsmittel kostenfällig ab.

III. Am 10./11. Oktober 2000 kam die X AG mit Beschwerde an das Verwal­tungsgericht darum ein, der Eintragung von Herabsetzung und gleichzeitiger Erhö­hung des Aktienkapitals unter Aufhebung der Verfügungen von Handelsregisteramt sowie Direktion der Justiz und des Innern stattzugeben. Die Direktion liess sich am 16./18. Ok­to­ber 2000 mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung vernehmen; Gleiches tat das Amt mit Be­schwer­­deantwort vom 6./8. November 2000.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz fungierte als Aufsichtsbehörde des Beschwerdegegners (§ 42 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 [LS 230] in Verbindung mit § 23 Ziff. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 [LS 172.1], Art. 927 Abs. 3 des Obligationenrechts [OR, SR 220] sowie Art. 3 Abs. 3 und 4 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [HRegV, SR 221.411]). Ihr Rechts­mittelentscheid unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 19b Abs. 1 in Ver­bindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/­8. Juni 1997 [VRG, LS 175.2] sowie Art. 3 Abs. 4bis HRegV). Da hier auch die übrigen Eintretensvor­aus­­setzun­gen ohne weiteres erfüllt sind, gilt es die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Art. 650 Abs. 2 Ziff. 4 OR gebietet der Generalversammlung, im Beschluss zur ordentlichen Kapitalerhöhung die Art der Einlagen zu nennen. Laut Art. 80a Abs. 1 lit. d HRegV prüft der Registerführer bei Anmeldung der Heraufsetzung, ob dieser Beschluss An­gaben über die Art der Einlagen (Geld, Sacheinlagen, Verrechnung oder Umwandlung von Eigenkapital) enthalte.

a) Zutreffend problematisieren Beschwerdegegner und Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführerin nur vor dem Hintergrund der eben genannten Vorschriften. Ihre An­ord­nungen verletzen im Sinn von § 50 VRG Recht, wenn sich als statthaft erweist, im Er­höhungsbeschluss die Aktienliberierung alternativ durch Geld oder Verrechnung zuzulas­sen. Alsdann gilt es das Rechtsmittel in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG gutzuheissen.

Der angefochtene Entscheid erwägt, zwar sage Art. 650 Abs. 2 Ziff. 4 OR nicht aus­drücklich, in welchem Detaillierungsgrad die Generalversammlung die Art der Einlage bezeichnen müsse; der Erlass dieser Bestimmung und ihr Gesamtkontext machten jedoch klar, der einschlägige Beschluss habe bei einer Mehrheit von Liberierungsweisen eine nach­­vollziehbare Betragsausscheidung für jede einzelne zu beinhalten; denn die verschie­denen Einlagearten unterstünden je eigenen Formvorschriften, und es gelte sicherzustellen, dass Dritte diejenigen mit qualifizierten Bedingungen zu erkennen vermöchten; da die Iden­tifikation der Liberierungsweise nicht wie hier dem Verwaltungsrat anheim gestellt bleiben dürfe, habe der Beschwerdegegner das Vorgehen der Beschwerdeführerin zu Recht nicht akzeptiert (E. 3+4). Die Vernehmlassung der Rechtsmittelbehörde ergänzt, Hinter­grund der besonderen Formerfordernisse bei Aktienliberierung durch Verrechnungsforde­rungen bilde, dass Aktionäre und Gläubiger im Kapitalerhöhungsverfahren konstatieren können sollten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Gesellschaft tatsächlich neue Mittel zuflössen.

Obendrein betont der Beschwerdegegner in seiner mitangefochtenen Verfügung wie in den Rechtsmittelantworten, bei der ordentlichen Kapitalerhöhung müssten alle Grund­satzentscheide, wozu auch die Art der Einlage gehöre, der Generalversammlung überlassen bleiben; deren Erhöhungsbeschluss gebe die durch den Verwaltungsrat zu beschliessende Statutenänderung vollständig vor. Hingegen befinde bei der genehmigten Kapitalerhöhung der Verwaltungsrat über die Art der Einlage. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin ent­halte mithin ebenso Elemente der letzteren Variante. Bei der Kapitalerhöhung gälten je­doch die Prinzipien des Formenzwangs und der Formenfixierung. Diese verböten es, auf einen Teil des Vorgangs das Recht der einen Erhöhungsform, auf einen weiteren aber jenes der andern anzuwenden (vgl. etwa act. --).

b) Nach Auffassung der Handelsregisterämter Zürich, Olten-Gösgen, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau anlässlich ihrer Oltner Arbeitstagung von 1993 darf die Ge­neralversammlung bei der ordentlichen Kapitalerhöhung nicht beschliessen, die Einlagen sollten alternativ in bar oder durch Verrechnung erfolgen (Gregor Thomi, Zusammenfas­sung Oltner Tagung, in: Jahrbuch des Handelsregisters 1994, S. 325 ff., 327). Eine wirkli­che Begründung hierfür fehlt indes. Und trotz aller Zitate von Beschwerdegegner und Vor­instanz gibt es ansonsten – soweit ersichtlich – zu diesem besonderen Problem veröffent­licht weder Literatur noch Judikatur.

Der angefochtene Entscheid hält sinngemäss richtig fest, der Wortlaut von Gesetz (und Verordnung) verbiete das Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht. Deswegen hilft auch kaum, dass der Generalversammlung kraft Art. 698 Abs. 2 Ziff. 6 OR die unübertrag­bare Befugnis zusteht, bei der ordentlichen Kapitalerhöhung die Liberierungsweise zu be­stimmen (Peter Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktien­recht, Bern 1996, S. 199). Eher spricht für die Beschwerdeführerin, wenn es die General­versammlung bei der genehmigten Kapitalerhöhung laut Art. 651 Abs. 3 OR gänzlich dem Verwaltungsrat überlassen kann, die Art der Einlage zu regeln (Walter Stoffel in: Aktien­recht, Zürich 2000, N. 357). Das heisst aber entgegen dem Beschwerdegegner nicht, die Be­schwerdeführerin habe zwei Erhöhungsformen vermischt, was um so minder gilt, als die Generalversammlung vorliegend das Wahlrecht zwischen Barzahlung und Kompensation genau betrachtet nicht dem Verwaltungsrat, sondern den Aktionären verlieh. Ebenso wenig beeinflusst die alternative Liberierung durch Geld oder Verrechnung die durch den Verwal­tungsrat zu beschliessende Statutenänderung; denn diese Nuance gelangt hierbei zu gar kei­nem Ausdruck (Karl Rebsamen, Das Handelsregister, 2. A., Zürich 1999, Rz. 363). Zur Lö­sung der sich hier stellenden Frage kommt es also darauf an, ob schützenswerte Interes­sen für die Interpretation von Beschwerdegegner sowie Vorinstanz streiten und insbeson­dere die Erwägungen der letzteren eine kritische Prüfung aushalten.

Zwingende Gründe, wieso die Generalversammlung bei der ordentlichen Kapitaler­höhung keine alternative Liberierung durch Geld oder Verrechnung gestatten dürfen sollte, lassen sich nicht erkennen. Art. 650 Abs. 2 Ziff. 4 OR ergibt selbst dann einen Sinn, weil er bei Sacheinlagen immerhin die Angabe von deren Gegenstand und Bewertung verlangt (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, S. 730). Bei einem Beschluss der Generalversammlung der hier kontroversen Art wissen Interessierte zumindest, dass eben gerade noch nicht fest­steht, ob die Einlagen in bar oder durch Kompensation erfolge; schwerer wiegt ohnehin, dass das Zustandekommen der Kapitalerhöhung überhaupt offen bleibt (vgl. Art. 650 Abs. 1+3, 652, 652e Ziff. 2 sowie 652f-h OR, auch zum Folgenden). Die Unsicherheit über die Einlageweise unterscheidet sich zudem kaum von jener bei anfänglicher Teilliberie­rung, wo Art. 634a OR die nachträgliche Restleistung ohne Einflussmöglichkeit der Gene­ralversammlung allemal in Geld oder durch Verrechnung erlaubt (dazu Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. A., Zürich 1996, Rz. 47k+l sowie 455). Im Übrigen läuft die Li­berierung der Aktien in bar oder durch Tilgung von Gegenforderungen für die finanzielle Situation einer Gesellschaft auf das Nämliche hinaus. Und jedenfalls gilt es bei effektiver Verrechnungseinlage die dafür aufgestellten Spezialvorschriften zu beachten, wie das ge­genwärtig geschehen ist; alsdann geniesst zwar die Tatsache der Verrechnungsliberierung keinerlei Publizität (Gaudenz Zindel/Peter Isler in: Basler Kommentar, 1994, Art. 650 N. 21 OR), doch können etwa Gläubiger jene beim Handelsregisteramt wenigstens durch Einsicht in den Kapitalerhöhungsbericht entdecken (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, S. 738).

c) Demnach dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag durch. Es mag des­halb dahin stehen, ob die vorinstanzlich geschützte Anordnung des Beschwerdegegners nicht bereits die handelsregisteramtliche Kognition überdehnt habe; denn diese beschränkt sich auf offensichtliche und unzweideutige Verletzungen von im öffentlichen oder Interes­se Dritter statuiertem zwingendem Recht (Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schwei­zerisches Gesellschaftsrecht, 8. A., Bern 1998, S. 135 f.; Jean Druey in: Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, S. 867; zur Problematik und Kritik dieser Formel vgl. Peter Forstmoser, Die Kognitionsbefugnis des Handelsregisterführers, REPRAX 2/1999, S. 1 ff., sowie Rolf Bär, Die Kognition des Handelsregisterführers, RE­PRAX 1/2000, S. 53 ff.). Anzumerken bleibt, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh­rerin, die sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der Eingabe vom 27. Juli 2000 an die Vor­instanz beschränken, von dieser im Übrigen zu Recht verworfen worden sind (E. 5+6).

3. …

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.        In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 19. Juni 2000 sowie der Direktion der Justiz und des Innern vom 6. September 2000 auf­gehoben und der Beschwerdegegner angehalten, die durch die Kapitalherabsetzung und -erhöhung der Beschwerdeführerin bedingten Eintragungen vorzunehmen.

2.    …

VB.2000.00350 — Zürich Verwaltungsgericht 17.01.2001 VB.2000.00350 — Swissrulings