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Geschäftsnummer: VB.2000.00254 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.10.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
. Der "Briefwechsel vom 12. April 1990 zwischen der Schweiz und Portugal über die administrative Stellung der Staatsangehörigen aus einem der beiden Länder im anderen nach einer ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren" vermittelt einem siebenjährigen Kind mit portugiesischer Staatsangehörigkeit, das unter der Obhut seiner dominikanischen Mutter steht, keinen eigenen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung, weshalb gegen die Verweigerung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zur Verfügung steht. Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz (E. 1). Entscheid der zuständigen Behörde über die Aufenthaltsbewilligung (E. 2). Grundsätzliche Prüfung des Vorliegens eines Anwesenheitsanspruchs unter der Eintretensfrage. Der auf Berufstätige zugeschnittene "Briefwechsel" begründet für ein minderjähriges Kind, das nicht selbständig über seinen Wohnsitz bestimmen kann, keinen eigenen Anspruch (E. 3).
Stichworte: ANWESENHEITSANSPRUCH AUFENTHALTSANSPRUCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BRIEFWECHSEL NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG PORTUGAL STAATSVERTRAG WOHNSITZ ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen: Art. 8 lit. I EMRK Art. 100 lit. I b OG § 43 lit. I h VRG § 43 lit. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A.1, geboren am 12. Januar 1970, Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, reiste am 25. August 1991 in die Schweiz ein und heiratete am 26. Oktober 1991 den sechzehn Jahre älteren portugiesischen Staatsangehörigen D, der im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit war. Am 19. Oktober 1991 wurden die Zwillinge geboren, die bis Oktober 1997 bei den Eltern in der Schweiz aufwuchsen und dann zur Grossmutter in die Dominikanische Republik gebracht wurden. Der dritte Sohn A.2, geboren am 6. Februar 1994, wohnt heute bei seiner Mutter, die sich laut Verfügung des Einzelrichters in Ehesachen des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Januar 1998 von ihrem Ehemann getrennt hat und deren Kinder unter ihre Obhut gestellt worden sind. Dem Ehemann wurde die Aufenthaltsbewilligung mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Februar 1999 nicht verlängert, und am 25. August 1999 wurde er nach Portugal ausgeschafft.
A.1 erhielt erstmals am 4. August 1992 eine befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann, am 29. März 1993 eine solche für "Teilzeit 12,5 Std./Woche", am 15. Juli 1994, 29. August 1995, 17. Dezember 1996, 5. Mai 1997 und 13. November 1997 zum Verbleib beim Ehemann sowie am 3. November 1998 und letztmals am 23. Februar 1999, gültig bis 12. Oktober 1999, mit dem Aufenthaltszweck "Auf Stellensuche". Ihr Sohn A.2 erhielt jeweils Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei den Eltern; die letzte vom 6. November 1998, gültig bis 10. September 1999, wurde ihm zum Verbleib bei der Mutter ausgestellt.