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Geschäftsnummer: VB.2000.00169 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.06.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 21.11.2000 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)
Bf. besitzt durch Heirat zwischenzeitlich eine Niederlassungsbewilligung und will seine Söhne (geb. 1982 und 1987, beide seit Geburt im Kosovo) nachziehen. Voraussetzungen des Familiennachzugs, Vorrangigkeit, Mitwirkungspflichten etc. (E. 2). Die Vorrangigkeit bzw. die Änderung des Betreuungsverhältnisses kann nicht als erstellt gelten, auch wenn das Sorgerecht auf den in der Schweiz lebenden Elternteil übertragen wurde, da die Übertragung i.c. insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte (E. 4). Abweisung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG MITWIRKUNGSPFLICHT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SORGERECHT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VORRANGIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE GRÜNDE
Rechtsnormen: Art. 17 lit. II ANAG Art. 8 lit. I EMRK § 16 VRG § 43 lit. I h VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, geboren am 3. November 1945, wurde am 23. Juli 1993 von seiner damaligen Ehefrau, C geschieden (act. --). Obwohl aus der Ehe sechs Kinder hervorgingen, wurden betreffend das Sorgerecht keine Anordnungen getroffen. Mit Urteil des Gemeindegerichts H vom 1. Juli 1998 wurde das Sorgerecht über die beiden noch minderjährigen Kinder D (geboren 1982) und E (geboren 1987), dem Beschwerdeführer zugesprochen (act. --).
Am 7. November 1994 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin F, geboren 1945. Aufgrund der Heirat wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Seit Februar 1999 wohnt der Beschwerdeführer nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes G vom 16. März 1999 für die Dauer eines Jahres getrennt. Am 9. November 1999 erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich (act. --).
Das Gesuch um Einreisebewilligung für seine beiden Söhne, welches A am 8. Dezember 1998 gestellt hatte, wurde mit Verfügung vom 12. März 1999 durch die Direktion für Soziales und Sicherheit abgelehnt (act. --).
Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) stellte den in Folge des Kosovokrieges mit ihrer Mutter ohne Bewilligung eingereisten Kindern, D und E, am 21. Juni 1999 eine Einreisebewilligung aus (act. --). Seit ihrer Einreise am 16. Mai 1999 wohnen sie beim Beschwerdeführer.
II. Den gegen die Verfügung vom 12. März 1999 gerichteten Rekurs beurteilte der Regierungsrat am 15. März 2000 abschlägig (act. --).
III. Gegen diesen Beschluss erhob A am 2. Mai 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kt. Zürich, dem er sinngemäss beantragte, den beiden Söhnen D und E die Einreise und den Aufenthalt zum Verbleib bei ihrem Vater im Kanton Zürich zu bewilligen. Am 3. Mai 2000 stellte der Vertreter B von A im Namen seines Mandanten ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung in seiner Person (act. --).
Die Staatskanzlei beantragte mit Stellungnahme vom 31. Mai 2000 namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde (act. --).
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts‑ und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bundesrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Oktober 1943 [OG]).
b) Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, sofern sie mit ihren Eltern zusammenwohnen. Einen Rechtsanspruch begründet auch Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK), welche Vorschrift einem ledigen und minderjährigen Kind das Zusammenleben mit seinen in der Schweiz wohnenden Eltern garantiert, sofern diese über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 118 Ib 153 E. 1c S. 157; BGE 124 II 361 E. 1b).
c) Der Beschwerdeführer besitzt die Niederlassungsbewilligung und verfügt damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Er macht geltend, zwischen ihm und seinen Söhnen bestehe eine intakte und gelebte familiäre Beziehung, was grundsätzlich dazu führt, dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten hat. Insbesondere fügt er hinzu, dass er Inhaber des Sorgerechts über die Kinder sei. Für die Prüfung des Rechtsanspruchs gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG sind für das Gericht die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Im Gegensatz dazu ist der Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK an der Sachlage im Urteilszeitpunkt zu messen (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 263). Beide Söhne waren im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch minderjährig und können sich auf den Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen. Für den Sohn D, geboren 1982, ist demgegenüber ein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK nicht mehr gegeben. Auf die Beschwerde ist dennoch einzutreten. Ob die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Rechtsansprüche im konkreten Fall gegeben sind, ist Sache der materiellen Erwägungen (vgl. BGE 122 II 289 E. 1d S. 294).
2. a) Zweck des Familiennachzugs ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG verdeutlicht, dass das Zusammenleben der Gesamtfamilie rechtlich abgesichert werden soll; das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammen wohnen werden. Sind die Eltern jedoch getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil (an einem Ort) in der Schweiz, der andere aber im Ausland (oder an einem anderen Ort in der Schweiz) auf, kann es gar nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Situationen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen. Ein Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum in der Schweiz lebenden, den Nachzug anbegehrenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält. Neben der Berücksichtigung der bisherigen Verhältnisse können auch nachträglich eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Nicht allein entscheidend kann sein, in welchem Land das Kind seinen bisherigen Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer wirkungslos. Zu berücksichtigen ist aber, wo und bei wem das Kind bisher gelebt hat. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten ‑ zum Beispiel beim Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder bei neu sich abzeichnenden Pflegebedürfnissen ‑ oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen (BGE 125 II 585 E. 2a S. 586 f., mit Hinweisen).
Die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung macht deutlich, dass für die Frage, zu welchem Elternteil das Kind die vorrangige Beziehung unterhält, die Regelung der elterlichen Gewalt wohl ein Indiz, nicht jedoch das allein massgebende Kriterium bildet. Denn die ursprüngliche Sorgerechtsregelung oder deren spätere Abänderung mag auf Gründen beruhen, die sich mit den Voraussetzungen des Kindesnachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG keineswegs zu decken brauchen. Von daher kann die formale rechtliche Regelung der elterlichen Gewalt jedenfalls dann nicht ausschlaggebend sein, wenn mit ihr nicht zugleich die intensivere Eltern-Kind-Beziehung einhergeht. Insgesamt muss die Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss führen, dass das nachzuziehende Kind zum hier lebenden Elternteil in engerer Beziehung steht.
Diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG steht nicht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 EMRK. Auch wenn diese Bestimmung unter anderem die familiäre Beziehung nicht verheirateter oder geschiedener Eltern zu ihren Kindern schützt, räumt sie grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kindes ein, der freiwillig ins Ausland verreist ist, ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat als der andere Elternteil oder sonstige Verwandte, die für das Kind sorgen, und seine Beziehung zum Kind weiterhin pflegen kann (BGE 124 II 361 E. 3a S. 366 f., mit Hinweisen; vgl. auch Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8 Rz. 26).
b) Im Bereich des Familiennachzugs bei nachträglicher Umgestaltung der Betreuungsverhältnisse verfolgt das Bundesgericht grundsätzlich eine strenge Praxis. Der in der Familienzusammenführung bestehende Zweck des Familiennachzugs wird insbesondere auch dann nicht erreicht, wenn der in der Schweiz sich aufhaltende Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und es erst kurz vor Vollendung des 18. Altersjahrs zu sich holt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt in solchen Fällen der Verdacht nahe, dass nicht das familiäre Zusammenleben angestrebt werde, sondern das möglichst einfache Erlangen einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Das Bundesgericht sieht darin einen Rechtsmissbrauch, anerkennt andererseits aber auch, dass es gute Gründe geben kann, die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen; solche Gründe müssten sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (BGE 125 II 585 E. 2a S. 587, mit Hinweisen). Ernsthaft könne sich die Frage des nachträglichen Familiennachzugs darum in der Regel nur bei Kindern stellen, die zwar während mehrerer Jahre im Ausland von anderen Familienangehörigen (anderer Elternteil, Grosseltern usw.) betreut worden seien, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung aber noch längst nicht 18 Jahre alt seien und wenn Gewähr geboten sei, dass sie sich unter Führung des hier lebenden Elternteils in der Schweiz angemessen integrieren könnten. Ebenfalls zu beachten seien schliesslich die Umstände der Gesuchstellung (BGr, 29. Oktober 1998, 2A.92/1998 in Sachen Y.).
Diese Praxis verstösst nicht gegen den in Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Familienschutz. Denn diese Grundrechtsnorm vermittelt nicht ein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthaltsbewilligung von Familienmitgliedern, wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem anderen Land zu leben. Dies muss erst recht gelten, wenn die Beteiligten durch ihr Verhalten klar bekundet haben, dass es ihnen in erster Linie gar nicht um ein gemeinsames Familienleben geht, sondern dass für die angestrebte Anwesenheitsbewilligung andere Gründe im Vordergrund stehen (zum Ganzen BGE 119 Ib 81 E. 4a S. 90).
c) Damit die dargelegten Voraussetzungen des Familiennachzugs im konkreten Fall sachgerecht überprüft werden können, müssen die Gesuchsteller ihren Teil zur Sachverhaltsaufklärung beitragen. Das Bundesgericht hat hierzu festgestellt, dass die im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird, die namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich die Mitwirkungspflicht naturgemäss gerade auf solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die von der Behörde ohne Mitwirkung der gesuchstellenden Person gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. In Fällen mit ausländerrechtlichem Bezug treffe dies insbesondere auf die von den Gesuchstellern behaupteten persönlichen Umstände in ihrer Heimat zu; solche Tatsachen liessen sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur mit erschwertem Aufwand abklären (BGE 122 II 385 E. 4. c/cc S. 394; BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). An die von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu erbringenden Nachweise sind dabei hohe Beweisanforderungen zu stellen (BGE 124 II 361 E. 4c S. 371).
Daraus folgt, dass die gesuchstellende Person darzulegen hat, wie oft und in welcher Form sie den persönlichen Kontakt zum nachzuziehenden Kind pflegt und in welchem Ausmass sie es wirtschaftlich unterhält. Wird eine Verschiebung der Vorrangigkeit der persönlichen Beziehung des Kindes geltend gemacht, so muss im einzelnen und soweit möglich dokumentiert ausgeführt werden, wie sich die Veränderung der Umstände auf die Betreuungsverhältnisse auswirkt. Dazu ist eine Beschreibung unerlässlich, wo genau, bei wem und in welchem Beziehungs‑ und schulischen Umfeld das Kind bisher gelebt hat. Insbesondere sind Adressen, Anzahl, Namen und Geburtsdaten der im gleichen Haushalt lebenden Personen ebenso zu nennen wie Ort, Dauer und Art des bisherigen Schulbesuches sowie der gegenwärtige Ausbildungsstand des nachzuziehenden Kindes. Es ist sodann aufzuzeigen, welche der genannten Elemente von der Veränderung im einzelnen betroffen sind und welche Folgen dies für Betreuung und Erziehung des Kindes zeitigt. Wird geltend gemacht, die bisher betreuende Person sei dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, so ist der Krankheitsverlauf aufzuzeichnen und sind ärztliche Zeugnisse beizubringen, die sich zu den Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf die altersgerechte Betreuung des Kindes äussern oder Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. VGr, 21. April 1999, VB.1999.00038 [zur Publikation vorgesehen]). Die Folgen der Beweislosigkeit trägt dabei jene Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachumstand Rechte ableitet (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 5).
3. a) Die beiden Söhne des Beschwerdeführers, D und E, sind im ehemaligen Jugoslawien geboren, aufgewachsen, absolvierten dort die Schulen und verbrachten mindestens einen Teil ihre Jugendzeit im Heimatland. Aufgrund der Angaben auf sämtlichen Dokumenten und auch der eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Kinder bis zu ihrer Einreise in die Schweiz bei der leiblichen Mutter an der XStrasse in H lebten. Einige der Aussagen zu den Verhältnissen der Kinder durch den Beschwerdeführer sind jedoch widersprüchlich. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung durch die Fremdenpolizei wurden die Söhne von der leiblichen Mutter und der Schwester I des Beschwerdeführers betreut. In der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 27. Oktober 1998 gab er zu Protokoll, dass die beiden minderjährigen Söhne in den letzten beiden Jahren bei seiner Schwester namens J in H gewesen seien. Dieselbe könne jedoch nun aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Verfassung diese Aufgabe nicht mehr genügend wahrnehmen. Die leibliche Mutter der Kinder hingegen gab am 26. November 1998 eine Erklärung ab, dass sich die Kinder bis anhin und auch noch zu diesem Zeitpunkt bei ihr befunden haben sollen, sie jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nun nicht mehr in der Lage sei, für die Kinder zu sorgen. Diese Erklärung erfolgte zur Erläuterung, weshalb das Sorgerecht dem Beschwerdeführer übertragen worden sei. Die Übertragung des Sorgerechts erfolgte zu einem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer beinahe vier Jahre in der Schweiz weilte.
In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass es nicht lediglich um Ausbildungs- und Erwerbschance gehe, sondern um das Überleben sowie um die Möglichkeit, ein in späteren Jahren lebenswertes Leben führen zu können. Der Beschwerdeführer lässt hierzu einleitend anmerken, dass es im Kosovo keine Schulen gebe, der ältere Sohn jedoch gerne eine Weiterbildung in Informatik absolvieren möchte und im Kosovo nicht einmal Computer vorhanden seien (act. --).
b) Der Regierungsrat befand, das Nachzugsbegehren des Beschwerdeführers widerspreche dem Zweck von Art. 17 Abs. 2 ANAG, da es im vorliegenden Fall nicht, um eine Zusammenführung der Familie gehe. Der Beschwerdeführer könne keine vorrangige Beziehung zu den Kindern darlegen und stelle das Gesuch insbesondere um seinen Kindern die besseren Ausbildungs- und Erwerbschancen zu verschaffen. Der ältere Sohn D bedürfe aufgrund seiner Volljährigkeit keiner Betreuung mehr, und der jüngere Sohn E könne weiterhin durch die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers betreut werden. Eine ernsthafte Erkrankung der Schwester sei nicht genügend dargelegt worden und habe keinen Einfluss auf die Entscheidung. Auch sei Tatsache, dass die Söhne des Beschwerdeführers zusammen mit ihrer Mutter seit dem Mai 1999 bei ihrem Vater wohnen würden, nicht entscheidungsrelevant, da die Mutter über keine fremdenpolizeiliche Bewilligung verfüge und eine allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme der Mutter und/oder der Kinder des Beschwerdeführers gemäss Art. 14 a Abs. 1 ANAG unabhängig von der Frage des Familiennachzugs nach Art. 17 Abs. 2 ANAG stattfinden würde. Der Beschwerdeführer könne seinen Söhnen die wirtschaftliche Unterstützung von der Schweiz aus zukommen lassen und die Beziehung zu ihnen wie bis anhin im Rahmen von Besuchsaufenthalten pflegen.
c) Die Einschätzung des Regierungsrates ist in keiner Weise zu beanstanden. Es kann deshalb auf die zutreffenden Erwägungen im Beschluss vom 15. März 2000 verwiesen werden (§ 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer seine Heimat freiwillig verlassen und seine Kinder bei der geschiedenen Frau im Kosovo gelassen hat. Seit dem Jahr 1994 ist er mit einer Schweizerin verheiratet. Das Sorgerecht wurde dem Beschwerdeführer erst mit Urteil vom 10. Juli 1998 – nachdem er bereits vier Jahre von seinen Kindern getrennt war – zugesprochen. Eine vorrangige Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Söhnen kann aus dieser Übertragung des Sorgerechts nicht hergeleitet werden, da diese aufgrund der Akten und der Aussagen der geschiedenen Ehefrau vorwiegend aufgrund ihrer finanziellen Situation und nicht wegen einer Veränderung des Beziehungs- oder Betreuungsverhältnisses vorgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat denn auch nie geltend gemacht, die Mutter sei ihren Pflichten nicht nachgekommen; so bezeichnete er im Gegenteil das Verhältnis seiner geschiedenen Frau zu den beiden Söhnen als gut (act. --). Gemäss den Aussagen der zweiten Ehefrau hat der Beschwerdeführer ihr erst ca. ein Jahr nach der Heirat mitgeteilt, dass aus seiner ersten Ehe mehrere Kinder hervorgegangen seien, was nicht auf eine enge Beziehung zu den Kindern schliessen lässt.
Aus der Tatsache, dass die Söhne nun seit Juni 1999 beim Beschwerdeführer in der Schweiz weilen, lässt sich keine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensität von der Mutter auf den Vater herleiten. Dies insbesondere schon deshalb nicht, da die Mutter der Kinder mit den Söhnen eingereist ist und somit die direkte Verbindung zu dieser Bezugsperson weiterhin besteht. Es ist durch den Beschwerdeführer lediglich eine weitere Bezugsperson hinzugekommen. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Zusammenführung der Familie im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG auszugehen, da die Eltern seit langer Zeit geschieden und der Beschwerdeführer sich 1994 mit einer Schweizerin wieder verheiratet hat.
Die notwendige Betreuung des jüngeren Sohnes kann einerseits durch den mittlerweile volljährigen Bruder D, welcher selber keiner eingehenden Betreuung mehr bedarf, sowie die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers weiterhin übernommen werden. Eine ernsthafte Erkrankung der 60-jährigen Schwester wird nicht geltend gemacht, weshalb ihr Gesundheitszustand keine andere Beurteilung herbeizuführen vermag. Im weiteren ist ihre gesundheitliche Verfassung – wie die Vorinstanz richtig ausführt – nicht rechtsgenügend belegt.
Die Integrationsmöglichkeit insbesondere des älteren Sohnes D in der Schweiz ist mit grossen Unsicherheiten belastet. Es ist – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – davon auszugehen, dass D sich innerhalb des vergangenen Jahres einen Teil der Schweizerdeutschen Sprache angeeignet hat, was jedoch für eine Weiterbildung im Bereich der Informatik nur einen geringen Teil der Voraussetzungen ausmacht. Auch die Aufnahme einer (über blosse Hilfstätigkeiten hinausgehenden) Berufstätigkeit ist bei fehlenden profunden Deutschkenntnissen massiv erschwert. Insbesondere ist es aber auch im Bereich der Informatik schwierig, Lehrstellen zu finden, da diese ohnehin knapp sind und deshalb an zukünftige Absolventen hohe Anforderungen gestellt werden. Gerade die eingehenden Ausführungen über die Berufswünsche des älteren Sohnes durch den Vertreter erhärten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Söhne nicht aufgrund einer bestehenden engen familiären Verbindung in die Schweiz nachziehen möchte, sondern um ihre Ausbildungs- und Berufschancen zu erhöhen. Diese Motivation ist zwar verständlich, widerspricht jedoch dem durch den Gesetzgeber festgelegten Zweck des Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG sowie der bundesgerichtlichen Praxis und ist daher abzulehnen.
Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer der ihn treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 122 II 385 E. 4 c/cc S. 394; BGE 124 II 361 E. 2b S. 365) nur unzureichend nachgekommen ist. So ist bis heute unklar, wieviel Kinder aus der geschiedenen Ehe tatsächlich hervorgegangen sind. Der Rechtsvertreter führte aus, dass zwei der sechs Kinder ausserehelich seien. Die Geburtsdaten der beiden Kinder lassen jedoch einen solchen Schluss nicht ohne weiteres zu, da die Ehe damals schon bestand. Da es jedoch lediglich um die beiden hier erwähnten Söhne geht, kann die Frage offengelassen werden. Im weiteren ist der Gesundheitszustand der teilweise die Kinder betreuenden Schwester des Beschwerdeführers nicht belegt und auch nicht ausgeführt, ob allenfalls weitere Personen, wie beispielsweise die älteren Geschwister von D und E, für Betreuung in Frage kämen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht verletzt und eine sachgerechte Beurteilung behindert.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine vorrangige elterliche Beziehung darzutun vermag und die Verweigerung des Nachzugsrechts sich insoweit als rechtens erweist sowie den strengen Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Familiennachzug entspricht. Diese Rechtsfolge ist umso mehr vertretbar, als der Beschwerdeführer die Trennung von seinen zwei Söhnen freiwillig herbeigeführt hat.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. ...
5. a) Laut § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1); unter den gleichen Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Den Gesuchstellern obliegt der Nachweis ihrer Mittellosigkeit. Ein Rechtsmittel ist dann nicht aussichtslos, wenn die Rechtslage nicht von vornherein klar ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 7). Dagegen ist ein Begehren dann als offenbar aussichtslos zu würdigen, wenn zum wiederholten Mal gegen eine gefestigte, klare Rechtsprechung ein Rechtsmittel erhoben wird.
b) Der Beschwerdeführer hat in Aussicht gestellt, seine Einkommens‑ und Vermögenslage darzulegen und damit seine Mittellosigkeit rechtsgenügend zu substanzieren. Beim Verwaltungsgericht sind bis heute keine solchen Belege eingegangen, obwohl seit der Einreichung der Beschwerde mehr als eineinhalb Monate vergangen sind. Zudem kann der Beschwerdeführer offensichtlich von seinem Einkommen Gäste ernähren. Gegenüber der geschiedenen Ehefrau besteht hierzu keinerlei rechtliche Verpflichtung. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis für seine angebliche Mittellosigkeit nicht erbracht.
c) Im weiteren erscheint das Begehren des Beschwerdeführers von vornherein als aussichtslos. Auf Grund des Umstandes, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht, die Beschwerde zur Hauptsache mit den ungünstigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen in der Heimat der Kinder begründet wird, und angesichts der hohen Anforderungen, denen nach gefestigter Rechtsprechung ein Aufenthaltsanspruch bei verwandtschaftlichen Beziehungen unterliegt, erwiesen sich die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers von allem Anfang an als sehr gering. Die Wahrscheinlichkeit des Unterliegens war bei dieser Sachlage erheblich grösser als die des Obsiegens. Infolgedessen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt. Die Aussichtslosigkeit des Begehrens steht schliesslich auch der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands entgegen. Hinzuzufügen bleibt, dass die Wirkung der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gewährt wird (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 12). Der Vertreter hat das Gesuch nicht zusammen mit der Beschwerde, sondern am darauffolgenden Tag gestellt. Da ein weiterer Aufwand nach Erstellen der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich ist, und der Aufwand für die Beschwerdeschrift durch das nachträglich eingereichte Gesuch nicht mehr abgedeckt ist, ist das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch unter diesem Gesichtswinkel unbegründet.
Aus den genannten Gründen ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...