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Zürich Verwaltungsgericht 28.06.2000 VB.2000.00169

28. Juni 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,111 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug) | Bf. besitzt durch Heirat zwischenzeitlich eine Niederlassungsbewilligung und will seine Söhne (geb. 1982 und 1987, beide seit Geburt im Kosovo) nachziehen. Voraussetzungen des Familiennachzugs, Vorrangigkeit, Mitwirkungspflichten etc. (E. 2). Die Vorrangigkeit bzw. die Änderung des Betreuungsverhältnisses kann nicht als erstellt gelten, auch wenn das Sorgerecht auf den in der Schweiz lebenden Elternteil übertragen wurde, da die Übertragung i.c. insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00169   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.06.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 21.11.2000 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)

Bf. besitzt durch Heirat zwischenzeitlich eine Niederlassungsbewilligung und will seine Söhne (geb. 1982 und 1987, beide seit Geburt im Kosovo) nachziehen. Voraussetzungen des Familiennachzugs, Vorrangigkeit, Mitwirkungspflichten etc. (E. 2). Die Vorrangigkeit bzw. die Änderung des Betreuungsverhältnisses kann nicht als erstellt gelten, auch wenn das Sorgerecht auf den in der Schweiz lebenden Elternteil übertragen wurde, da die Übertragung i.c. insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG MITWIRKUNGSPFLICHT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SORGERECHT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VORRANGIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE GRÜNDE

Rechtsnormen: Art. 17 lit. II ANAG Art. 8 lit. I EMRK § 16 VRG § 43 lit. I h VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, geboren am 3. November 1945, wurde am 23. Juli 1993 von seiner damaligen Ehefrau, C geschieden (act. --). Obwohl aus der Ehe sechs Kinder hervorgingen, wurden betref­fend das Sorgerecht keine Anordnungen getroffen. Mit Urteil des Gemeindegerichts H vom 1. Juli 1998 wurde das Sorgerecht über die beiden noch minderjährigen Kinder D (geboren 1982) und E (geboren 1987), dem Beschwerdeführer zugesprochen (act. --).

Am 7. November 1994 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin F, geboren 1945. Aufgrund der Heirat wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. Seit Februar 1999 wohnt der Beschwerdeführer nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes G vom 16. März 1999 für die Dauer eines Jahres getrennt. Am 9. November 1999 erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungs­bewilligung im Kanton Zürich (act. --).

Das Gesuch um Einreisebewilligung für seine beiden Söhne, welches A am 8. Dezember 1998 gestellt hatte, wurde mit Verfügung vom 12. März 1999 durch die Direktion für Soziales und Sicherheit abgelehnt (act. --).

Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) stellte den in Folge des Kosovokrieges mit ihrer Mutter ohne Bewilligung eingereisten Kindern, D und E, am 21. Juni 1999 eine Einreisebewilligung aus (act. --). Seit ihrer Einreise am 16. Mai 1999 wohnen sie beim Beschwerdeführer.

II. Den gegen die Verfügung vom 12. März 1999 gerichteten Rekurs beurteilte der Regierungsrat am 15. März 2000 abschlägig (act. --).

III. Gegen diesen Beschluss erhob A am 2. Mai 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kt. Zürich, dem er sinngemäss beantragte, den beiden Söhnen D und E die Einreise und den Aufenthalt zum Verbleib bei ihrem Vater im Kan­ton Zürich zu bewilligen. Am 3. Mai 2000 stellte der Vertreter B von A im Namen seines Mandanten ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh­rung und unentgeltliche Rechtsvertretung in seiner Person (act. --).

Die Staatskanzlei beantragte mit Stellungnahme vom 31. Mai 2000 namens des Re­gierungsrates die Abweisung der Beschwerde (act. --).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­po­lizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen­steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Auf­ent­halts‑ und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bun­des­rechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Oktober 1943 [OG]).

b) Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, sofern sie mit ihren Eltern zu­sammenwohnen. Einen Rechtsanspruch begründet auch Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK), wel­che Vorschrift einem ledigen und minderjährigen Kind das Zusammenleben mit seinen in der Schweiz wohnenden Eltern garantiert, sofern diese über ein gefestigtes Aufenthalts­recht in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und in­takt ist (vgl. BGE 118 Ib 153 E. 1c S. 157; BGE 124 II 361 E. 1b).

c) Der Beschwerdeführer besitzt die Niederlassungsbewilligung und verfügt damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Er macht geltend, zwischen ihm und seinen Söhnen bestehe eine intakte und gelebte familiäre Beziehung, was grundsätzlich dazu führt, dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzutreten hat. Insbesondere fügt er hinzu, dass er Inhaber des Sorgerechts über die Kinder sei. Für die Prüfung des Rechtsan­spruchs gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG sind für das Gericht die tatsächlichen Verhält­nis­se im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Im Gegensatz dazu ist der Rechts­an­spruch gestützt auf Art. 8 EMRK an der Sachlage im Urteilszeitpunkt zu messen (BGE 120 Ib 257 E. 1f S. 263). Beide Söhne waren im Zeitpunkt der Gesuchstellung noch min­der­jährig und können sich auf den Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 ANAG berufen. Für den Sohn D, geboren 1982, ist demgegenüber ein Rechtsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK nicht mehr gegeben. Auf die Beschwerde ist dennoch ein­zutreten. Ob die Voraussetzun­gen für die Verwirklichung der Rechtsansprüche im konkre­ten Fall gegeben sind, ist Sa­che der materiellen Erwägungen (vgl. BGE 122 II 289 E. 1d S. 294).

2. a) Zweck des Familiennachzugs ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermögli­chen. Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG verdeutlicht, dass das Zusammenle­ben der Gesamtfamilie rechtlich abgesichert werden soll; das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammen wohnen werden. Sind die Eltern jedoch ge­trennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil (an einem Ort) in der Schweiz, der andere aber im Ausland (oder an einem anderen Ort in der Schweiz) auf, kann es gar nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Situationen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzu­nehmen. Ein Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum in der Schweiz le­benden, den Nachzug anbegehrenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unter­hält. Neben der Berücksichtigung der bisherigen Verhältnisse können auch nachträglich ein­getretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Nicht allein entscheidend kann sein, in welchem Land das Kind seinen bisherigen Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer wirkungslos. Zu berücksichtigen ist aber, wo und bei wem das Kind bisher gelebt hat. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare An­haltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten ‑ zum Beispiel beim Tod des sorgebe­rech­tigten Elternteils oder bei neu sich abzeichnenden Pflegebedürfnissen ‑ oder für eine we­sentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen (BGE 125 II 585 E. 2a S. 586 f., mit Hinweisen).

Die dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung macht deutlich, dass für die Fra­ge, zu welchem Elternteil das Kind die vorrangige Beziehung unterhält, die Regelung der elterlichen Gewalt wohl ein Indiz, nicht jedoch das allein massgebende Kriterium bil­det. Denn die ursprüngliche Sorgerechtsregelung oder deren spätere Abänderung mag auf Grün­den beruhen, die sich mit den Voraussetzungen des Kindesnachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG keineswegs zu decken brauchen. Von daher kann die formale rechtli­che Regelung der elterlichen Gewalt jedenfalls dann nicht ausschlaggebend sein, wenn mit ihr nicht zugleich die intensivere Eltern-Kind-Beziehung einhergeht. Insgesamt muss die Wür­digung der gesamten Umstände zum Schluss führen, dass das nachzuziehende Kind zum hier lebenden Elternteil in engerer Beziehung steht.

Diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG steht nicht im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 1 EMRK. Auch wenn diese Bestimmung unter anderem die familiäre Bezie­hung nicht verheirateter oder geschiedener Eltern zu ihren Kindern schützt, räumt sie grund­sätzlich nicht demjeni­gen Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kindes ein, der freiwillig ins Ausland verreist ist, ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat als der an­dere Elternteil oder sonstige Verwandte, die für das Kind sorgen, und seine Bezie­hung zum Kind weiterhin pflegen kann (BGE 124 II 361 E. 3a S. 366 f., mit Hinweisen; vgl. auch Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, Art. 8 Rz. 26).

b) Im Bereich des Familiennachzugs bei nachträglicher Umgestaltung der Betreu­ungs­verhältnisse verfolgt das Bundesgericht grundsätzlich eine strenge Praxis. Der in der Familienzusammenführung bestehende Zweck des Familiennachzugs wird insbesondere auch dann nicht erreicht, wenn der in der Schweiz sich aufhaltende Aus­län­der jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und es erst kurz vor Vollendung des 18. Altersjahrs zu sich holt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt in solchen Fällen der Verdacht na­he, dass nicht das fa­mi­liäre Zusammenleben angestrebt werde, sondern das möglichst ein­fache Erlangen ei­ner fremdenpolizeilichen Bewilligung. Das Bundesgericht sieht dar­in einen Rechtsmiss­brauch, anerkennt andererseits aber auch, dass es gute Gründe ge­ben kann, die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen; solche Grün­de müssten sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (BGE 125 II 585 E. 2a S. 587, mit Hinweisen). Ernsthaft könne sich die Frage des nachträgli­chen Fa­mi­lien­nach­zugs dar­um in der Regel nur bei Kindern stellen, die zwar während mehrerer Jah­re im Aus­land von an­de­ren Familienangehörigen (anderer Elternteil, Grossel­tern usw.) be­treut wor­den sei­en, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung aber noch längst nicht 18 Jahre alt sei­en und wenn Ge­währ geboten sei, dass sie sich unter Führung des hier le­benden El­tern­teils in der Schweiz angemessen integrieren könnten. Ebenfalls zu beachten seien schliess­lich die Um­stän­de der Gesuchstellung (BGr, 29. Oktober 1998, 2A.92/1998 in Sachen Y.).

Diese Praxis verstösst nicht gegen den in Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Fa­mi­li­en­schutz. Denn diese Grundrechtsnorm vermittelt nicht ein absolutes Recht auf Ein­rei­se und Aufenthaltsbewilligung von Fa­milienmitgliedern, wenn ein Ausländer selbst die Ent­schei­dung getroffen hat, von sei­ner Familie getrennt in einem anderen Land zu le­ben. Dies muss erst recht gelten, wenn die Be­teiligten durch ihr Verhalten klar bekundet ha­ben, dass es ihnen in erster Linie gar nicht um ein gemeinsames Familienleben geht, son­dern dass für die angestrebte Anwesenheits­be­willigung andere Gründe im Vor­der­grund stehen (zum Gan­zen BGE 119 Ib 81 E. 4a S. 90).

c) Damit die dargelegten Voraussetzungen des Familiennachzugs im konkreten Fall sachgerecht überprüft werden können, müssen die Gesuchsteller ihren Teil zur Sach­ver­halts­aufklärung beitragen. Das Bundesgericht hat hierzu festgestellt, dass die im Ver­wal­tungsverfahren grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungs­pflicht der Parteien relativiert wird, die namentlich insoweit greift, als eine Partei das Ver­fah­ren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich die Mitwirkungspflicht na­tur­ge­mäss gerade auf solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die von der Behörde ohne Mitwirkung der gesuchstellenden Person gar nicht oder nicht mit ver­nünfti­gem Aufwand erhoben werden könnten. In Fällen mit ausländerrechtlichem Be­zug treffe dies insbesondere auf die von den Gesuchstellern behaupteten persönlichen Um­stän­de in ihrer Heimat zu; solche Tatsachen liessen sich erfahrungsgemäss von den schwei­zerischen Behörden, wenn überhaupt, so nur mit erschwertem Aufwand abklären (BGE 122 II 385 E. 4. c/cc S. 394; BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). An die von der be­schwer­de­füh­ren­den Partei im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu erbringenden Nach­weise sind da­bei ho­he Beweisanforderungen zu stellen (BGE 124 II 361 E. 4c S. 371).

Daraus folgt, dass die gesuchstellende Person darzulegen hat, wie oft und in wel­cher Form sie den persönlichen Kontakt zum nachzuziehenden Kind pflegt und in welchem Aus­mass sie es wirtschaftlich unterhält. Wird eine Verschiebung der Vorrangigkeit der per­sönlichen Beziehung des Kindes geltend gemacht, so muss im einzelnen und soweit mög­lich dokumentiert ausgeführt werden, wie sich die Veränderung der Umstände auf die Be­treuungsverhältnisse auswirkt. Dazu ist eine Beschreibung unerlässlich, wo genau, bei wem und in welchem Beziehungs‑ und schulischen Umfeld das Kind bisher gelebt hat. Ins­be­sondere sind Adressen, Anzahl, Namen und Geburtsdaten der im gleichen Haushalt le­ben­den Personen ebenso zu nennen wie Ort, Dauer und Art des bisherigen Schulbesuches so­wie der gegenwärtige Ausbildungsstand des nachzuziehenden Kindes. Es ist sodann auf­zu­zeigen, welche der genannten Elemente von der Veränderung im einzelnen betroffen sind und welche Folgen dies für Betreuung und Erziehung des Kindes zeitigt. Wird geltend ge­macht, die bisher betreuende Person sei dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, so ist der Krankheitsverlauf aufzuzeichnen und sind ärztliche Zeugnisse bei­zu­bringen, die sich zu den Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf die altersgerechte Be­treuung des Kindes äussern oder Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. VGr, 21. April 1999, VB.1999.00038 [zur Publikation vorgesehen]). Die Folgen der Beweislosigkeit trägt dabei jene Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachumstand Rechte ableitet (Kölz/Boss­hart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü­rich, 2. A., Zü­rich 1999, § 7 N. 5).

3. a) Die beiden Söhne des Beschwerdeführers, D und E, sind im ehema­ligen Jugoslawien geboren, aufgewachsen, absolvierten dort die Schulen und verbrachten mindestens einen Teil ihre Jugendzeit im Heimatland. Aufgrund der Angaben auf sämtli­chen Dokumenten und auch der eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszu­gehen, dass die Kinder bis zu ihrer Einreise in die Schweiz bei der leiblichen Mutter an der XStrasse  in H lebten. Einige der Aussagen zu den Verhältnis­sen der Kinder durch den Beschwerdeführer sind jedoch widersprüchlich. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Befragung durch die Fremdenpolizei wurden die Söhne von der leiblichen Mutter und der Schwester I des Beschwerdeführers be­treut. In der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 27. Oktober 1998 gab er zu Protokoll, dass die beiden minderjährigen Söhne in den letzten beiden Jahren bei seiner Schwester namens J in H gewesen seien. Dieselbe könne jedoch nun aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Verfassung diese Aufgabe nicht mehr genügend wahrnehmen. Die leibliche Mutter der Kinder hingegen gab am 26. November 1998 eine Erklärung ab, dass sich die Kinder bis anhin und auch noch zu diesem Zeitpunkt bei ihr befunden haben sollen, sie jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nun nicht mehr in der Lage sei, für die Kinder zu sorgen. Diese Erklärung erfolgte zur Erläuterung, weshalb das Sorgerecht dem Beschwerdeführer übertragen worden sei. Die Übertragung des Sorge­rechts erfolgte zu einem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer beinahe vier Jahre in der Schweiz weilte.

In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass es nicht lediglich um Ausbildungs- und Erwerbschance gehe, sondern um das Überleben sowie um die Möglichkeit, ein in späteren Jahren lebenswertes Leben führen zu können. Der Beschwerdeführer lässt hierzu einleitend anmerken, dass es im Kosovo keine Schulen gebe, der ältere Sohn jedoch gerne eine Weiterbildung in Informatik absolvieren möchte und im Kosovo nicht einmal Com­puter vorhanden seien (act. --).

b) Der Regierungsrat befand, das Nachzugsbegehren des Beschwerdeführers wider­spreche dem Zweck von Art. 17 Abs. 2 ANAG, da es im vorliegenden Fall nicht, um eine Zusammenführung der Familie gehe. Der Beschwerdeführer könne keine vorrangige Be­ziehung zu den Kindern darlegen und stelle das Gesuch insbesondere um seinen Kindern die besseren Ausbildungs- und Erwerbschancen zu verschaffen. Der ältere Sohn D bedürfe aufgrund seiner Volljährigkeit keiner Betreuung mehr, und der jüngere Sohn E könne weiterhin durch die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers be­treut werden. Eine ernsthafte Erkrankung der Schwester sei nicht genügend dargelegt wor­den und habe keinen Einfluss auf die Entscheidung. Auch sei Tatsache, dass die Söhne des Beschwerdeführers zusammen mit ihrer Mutter seit dem Mai 1999 bei ihrem Vater wohnen würden, nicht entscheidungsrelevant, da die Mutter über keine fremdenpolizeiliche Bewil­ligung verfüge und eine allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme der Mutter und/oder der Kinder des Beschwerdeführers gemäss Art. 14 a Abs. 1 ANAG unabhängig von der Frage des Familiennachzugs nach Art. 17 Abs. 2 ANAG stattfinden würde. Der Beschwerdeführer könne seinen Söhnen die wirtschaftliche Unterstützung von der Schweiz aus zukommen lassen und die Beziehung zu ihnen wie bis anhin im Rahmen von Besuchs­aufenthalten pflegen.

c) Die Einschätzung des Regierungsrates ist in keiner Weise zu beanstanden. Es kann deshalb auf die zutreffenden Erwägungen im Beschluss vom 15. März 2000 verwie­sen werden (§ 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer seine Heimat freiwillig verlassen und seine Kinder bei der ge­schiedenen Frau im Kosovo gelassen hat. Seit dem Jahr 1994 ist er mit einer Schweizerin verheiratet. Das Sorgerecht wurde dem Beschwerdeführer erst mit Urteil vom 10. Juli 1998 ­– nachdem er bereits vier Jahre von seinen Kindern getrennt war – zugesprochen. Eine vorrangige Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Söhnen kann aus dieser Übertra­gung des Sorgerechts nicht hergeleitet werden, da diese aufgrund der Akten und der Aus­sagen der geschiedenen Ehefrau vorwiegend aufgrund ihrer finanziellen Situation und nicht wegen einer Veränderung des Beziehungs- oder Betreuungsverhältnisses vorgenommen wurde.  Der Beschwerdeführer hat denn auch nie geltend gemacht, die Mutter sei ihren Pflichten nicht nachgekommen; so bezeichnete er im Gegenteil das Verhältnis seiner ge­schiedenen Frau zu den beiden Söhnen als gut (act. --). Gemäss den Aussagen der zwei­ten Ehefrau hat der Beschwerdeführer ihr erst ca. ein Jahr nach der Heirat mitgeteilt, dass aus seiner ersten Ehe mehrere Kinder hervorgegangen seien, was nicht auf eine enge Be­ziehung zu den Kindern schliessen lässt.

Aus der Tatsache, dass die Söhne nun seit Juni 1999 beim Beschwerdeführer in der Schweiz weilen, lässt sich keine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensität von der Mutter auf den Vater herleiten. Dies insbesondere schon deshalb nicht, da die Mutter der Kinder mit den Söhnen eingereist ist und somit die direkte Verbindung zu dieser Bezugs­person weiterhin besteht. Es ist durch den Beschwerdeführer lediglich eine weitere Be­zugsperson hinzugekommen. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Zusammenführung der Familie im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG auszugehen, da die Eltern seit lan­ger Zeit geschieden und der Beschwerdeführer sich 1994 mit einer Schweizerin wieder verheiratet hat.

Die notwendige Betreuung des jüngeren Sohnes kann einerseits durch den mittler­weile volljährigen Bruder D, welcher selber keiner eingehenden Betreuung mehr be­darf, sowie die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers weiterhin übernommen werden. Eine ernsthafte Erkrankung der 60-jährigen Schwester wird nicht geltend gemacht, weshalb ihr Gesundheitszustand keine andere Beurteilung herbeizuführen vermag. Im weiteren ist ihre gesundheitliche Verfassung – wie die Vorinstanz richtig ausführt – nicht rechtsgenügend belegt.

Die Integrationsmöglichkeit insbesondere des älteren Sohnes D in der Schweiz ist mit grossen Unsicherheiten belastet. Es ist – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – davon auszugehen, dass D sich innerhalb des vergangenen Jahres einen Teil der Schweizerdeutschen Sprache angeeignet hat, was jedoch für eine Weiterbildung im Bereich der Informatik nur einen geringen Teil der Voraussetzungen ausmacht. Auch die Auf­nahme einer (über blosse Hilfstätigkeiten hinausgehenden) Berufstätigkeit ist bei fehlenden profunden Deutschkenntnissen massiv erschwert. Insbesondere ist es aber auch im Bereich der Informatik schwierig, Lehrstellen zu finden, da diese ohnehin knapp sind und deshalb an zukünftige Absolventen hohe Anforderungen gestellt werden. Gerade die eingehenden Ausführungen über die Berufswünsche des älteren Sohnes durch den Vertreter erhärten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Söhne nicht aufgrund einer bestehenden engen familiären Verbindung in die Schweiz nachziehen möchte, sondern um ihre Ausbildungs- und Berufschancen zu erhöhen. Diese Motivation ist zwar verständlich, widerspricht je­doch dem durch den Gesetzgeber festgelegten Zweck des Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG sowie der bundesgerichtlichen Praxis und ist daher abzulehnen.

Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer der ihn treffenden Mitwir­kungspflicht (vgl. BGE 122 II 385 E. 4 c/cc S. 394; BGE 124 II 361 E. 2b S. 365) nur unzureichend nachgekommen ist. So ist bis heute unklar, wieviel Kinder aus der geschie­denen Ehe tatsächlich hervorgegangen sind. Der Rechtsvertreter führte aus, dass zwei der sechs Kinder ausserehelich seien. Die Geburtsdaten der beiden Kinder lassen jedoch einen solchen Schluss nicht ohne weiteres zu, da die Ehe damals schon bestand. Da es jedoch lediglich um die beiden hier erwähnten Söhne geht, kann die Frage offengelassen werden. Im weiteren ist der Gesundheitszustand der teilweise die Kinder betreuenden Schwester des Beschwerdeführers nicht belegt und auch nicht ausgeführt, ob allenfalls weitere Personen, wie beispielsweise die älteren Geschwister von D und E, für Betreuung in Frage kämen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht verletzt und eine sach­gerechte Beurteilung behindert.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine vor­rangige elterliche Beziehung darzutun vermag und die Verweigerung des Nachzugsrechts sich insoweit als rechtens erweist sowie den strengen Anforderungen der bundesgerichtli­chen Rechtsprechung zum Familiennachzug entspricht. Diese Rechtsfolge ist umso mehr vertretbar, als der Beschwerdeführer die Trennung von seinen zwei Söhnen freiwillig her­beigeführt hat.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. ...

5. a) Laut § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Be­geh­ren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezah­lung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1); unter den gleichen Vor­aussetzungen haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts­beistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wah­ren (Abs. 2).

Den Gesuchstellern obliegt der Nachweis ihrer Mittellosigkeit. Ein Rechtsmittel ist dann nicht aussichtslos, wenn die Rechtslage nicht von vornherein klar ist (Kölz/Boss­hart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zü­rich 1999,  § 16 N. 7). Dagegen ist ein Begehren dann als offenbar aussichtslos zu wür­digen, wenn zum wiederholten Mal gegen eine gefestigte, klare Rechtsprechung ein Rechts­mittel erhoben wird.

b) Der Beschwerdeführer hat in Aussicht gestellt, seine Einkommens‑ und Vermö­genslage darzulegen und damit seine Mittellosigkeit rechtsgenügend zu substanzieren. Beim Verwaltungsgericht sind bis heute keine solchen Belege eingegangen, obwohl seit der Einreichung der Beschwerde mehr als eineinhalb Monate vergangen sind. Zudem kann der Beschwerdeführer offensichtlich von seinem Einkommen Gäste ernähren. Gegenüber der geschiedenen Ehefrau besteht hierzu keinerlei rechtliche Verpflichtung. Der Beschwer­deführer hat den Nachweis für seine angebliche Mittellosigkeit nicht erbracht.

c) Im weiteren erscheint das Begehren des Beschwerdeführers von vornherein als aussichtslos. Auf Grund des Umstandes, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht, die Beschwerde zur Hauptsache mit den ungünstigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen in der Heimat der Kin­der begründet wird, und angesichts der hohen Anforderungen, denen nach gefestigter Rechtsprechung ein Aufenthalts­anspruch bei verwandtschaftlichen Beziehungen unter­liegt, erwiesen sich die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers von allem Anfang an als sehr gering. Die Wahrscheinlichkeit des Unterliegens war bei dieser Sachlage erheblich grösser als die des Obsiegens. Infolgedessen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt­lichen Rechts­pflege nicht erfüllt. Die Aussichtslosigkeit des Begehrens steht schliesslich auch der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands entgegen. Hinzuzu­fügen bleibt, dass die Wirkung der unentgeltlichen Rechtspflege ab dem Zeitpunkt der Ge­suchseinreichung gewährt wird (Kölz/Boss­hart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zü­rich 1999, § 16 N. 12). Der Vertreter hat das Gesuch nicht zusammen mit der Beschwerde, sondern am darauffolgenden Tag ge­stellt. Da ein weiterer Aufwand nach Erstellen der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich ist, und der Aufwand für die Beschwerdeschrift durch das nachträglich eingereichte Gesuch nicht mehr abgedeckt ist, ist das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch unter diesem Gesichtswinkel unbegründet.

Aus den genannten Gründen ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess­füh­rung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      ...

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