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Zürich Verwaltungsgericht 20.04.2000 VB.2000.00045

April 20, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,022 words·~10 min·4

Summary

Vollzug der Landesverweisung | Vollzug der Landesverweisung: Der Vollzug der Landesverweisung nach bedingter Entlassung ist gerechtfertigt, wenn die Resozialisierungschancen für den aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführer in seiner Heimat besser sind. Er hat nämlich knapp die Hälfte seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht in Freiheit verbracht, ist hier daher nicht verwurzelt, und die berufliche Zukunft ist völlig ungewiss ist. Dagegen besteht für ihn in seiner Heimat ein familiäres und soziales Bezugsnetz (E. 2). Die Verweigerung der bedingten Entlassung bis zum Vollzug der Landesverweisung ist angesichts der ungünstigen Resozialisierungschancen in der Schweiz rechtmässig (E. 3).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00045   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.04.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Vollzug der Landesverweisung

Vollzug der Landesverweisung: Der Vollzug der Landesverweisung nach bedingter Entlassung ist gerechtfertigt, wenn die Resozialisierungschancen für den aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführer in seiner Heimat besser sind. Er hat nämlich knapp die Hälfte seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht in Freiheit verbracht, ist hier daher nicht verwurzelt, und die berufliche Zukunft ist völlig ungewiss ist. Dagegen besteht für ihn in seiner Heimat ein familiäres und soziales Bezugsnetz (E. 2). Die Verweigerung der bedingten Entlassung bis zum Vollzug der Landesverweisung ist angesichts der ungünstigen Resozialisierungschancen in der Schweiz rechtmässig (E. 3).

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG ENTLASSUNG (STRAFRECHT) LANDESVERWEISUNG PROGNOSE STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL STRAFVOLLZUG

Rechtsnormen: Art. 38 lit. I StGB Art. 55 lit. II StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A. B., geboren 1962, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 1997 wegen schwerer Körperverlet­zung zu vier Jahren Zuchthaus abzüglich 532 Tage Untersuchungs‑, Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafvollzug verurteilt. Als Ne­benstrafe wurde eine unbedingte Landesverwei­sung von zehn Jahren ausgesprochen. Aus­serdem widerrief das Gericht den bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe von zehn Mona­ten, abzüglich 1 Tag Polizeiverhaft, welche das Bezirksgericht Zürich wegen einfacher Kör­perverletzung mit Urteil vom 14. Juni 1996 ausgefällt hatte.

II. Nachdem A. B. im Juni 1999 ein Gesuch um bedingte Ent­lassung aus dem Straf­vollzug gestellt hatte, wobei er gleichzeitig beantragt hatte, er sei "in die Schweiz" zu ent­las­sen, entsprach das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvoll­zugs­dienst (SVD) mit Ver­fügung vom 7. Oktober 1999 diesem Antrag insoweit, als es die be­dingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährte, jedoch erst auf den Zeitpunkt, in wel­chem die gerichtliche Lan­desverweisung vollzogen werden könne. Der Vollzug der ge­richt­lichen Landesver­wei­sung wurde mit gleicher Verfügung nicht aufgeschoben und die Kantonspolizei Zürich wur­de beauftragt, die Landesverweisung zu vollstrecken.

III. Gegen die Verfügung des SVD vom 7. Oktober 1999 liess A. B. Rekurs erheben mit den Anträgen, es sei die Landesverweisung aufzuschieben und es sei die bedingte Ent­lassung voraussetzungslos auszusprechen. Eventualiter sei die bedingte Entlassung zwecks Ausreise in ein Drittland anzuordnen. Der Rekurs wurde von der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. De­zem­ber 1999 abgewiesen.

IV. Gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern erhob A. B. mit Eingabe vom 2. Februar 2000 unter Berücksichtigung der zwischen dem 20. Dezember und dem 8. Januar laufenden Gerichtsferien fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungs­ge­richt. Er verwies auf die vor der Vorinstanz gestellten Anträge. Am 11. Februar 2000 ging die Vernehmlassung der Direktion der Justiz und des Innern beim Gericht ein, mit wel­cher die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Der SVD verzichtete auf die Er­stattung einer Beschwerdeantwort.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. a) § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegeset­zes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf‑ und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, unter anderem nur zu, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (vgl. auch § 27 Abs. 2 des kantonalen Straf‑ und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 [StVG] in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung vom 8. Juni 1997).

Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit sowohl betreffend bedingte Entlas­sung aus dem Strafvollzug nach Art. 38 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. De­zember 1937 (StGB; BGE 105 IV 167) wie auch betreffend Vollzug der Landesver­weisung bei bedingter Entlassung (Art. 55 Abs. 2 StGB; BGE 118 IV 221 E. 1a sowie 122 IV 56; zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwal­tungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.; Jörg Reh­berg, Strafrecht II, 6. A., Zürich 1994, S. 132). Somit ist auch die Zuständigkeit des Ver­wal­tungs­gerichts in vorliegender Sache gegeben (siehe auch VGr, 18. März 1998, VB.98.00004, vom Bundesgericht mit Entscheid Nr. 6A.28/1998/has am 8. Juni 1998 bestätigt).

b) Für die Behandlung der Beschwerde ist der oder die Einzelrichter/in zuständig, da es um Anordnungen aufgrund der §§ 16, 17 Satz 1 und 21 StVG in Verbindung mit den §§ 1 f. der Strafvollzugsverordnung vom 12. Januar 1994 in der Fassung vom 1. März 1995 geht (§ 38 Abs. 2 lit. b VRG).

c) Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss den §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermessens­überschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des (entscheidungs­wesentlichen) Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die Ermessensprüfung versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 81 und N. 91 letztes Beispiel).

2. Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen den angeordneten Vollzug der ge­richtlichen Landesverweisung.

a) Wird ein Verurteilter bedingt entlassen, so entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufge­schoben werden soll (Art. 55 Abs. 2 StGB). Massgebend ist, ob für den Verurteilten in der Schweiz oder im Ausland die besseren Chancen für die Resozialisierung bestehen (BGE 122 IV 56 E. 3a mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die persönli­chen Verhältnisse, die Beziehung zur Schweiz, die Familienverhältnisse, die Arbeitsmög­lichkeiten und die soziale Integration (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz­buch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 55 N. 6 mit Hinweisen).

b) Sowohl das SVD als auch die Vorinstanz hatten unter anderem unter Hinweis auf die Einschätzung des Fachausschusses für Vollzugsfragen festgehalten, dass die Resoziali­sierungschancen des Beschwerdeführers nur in dessen Heimatland (Sri Lanka) gut seien. Zu beachten sei, dass die Steuerfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Bewältigung von Auseinandersetzungen aufgrund seiner einschlägigen Verurteilungen als zweifelhaft eingeschätzt werden müsse. Nur in einem Umfeld, wo er kulturell einge­bet­tet sei und die Sitten und Gebräuche bestens kenne, sei er in der Lage, Konflikte ge­waltlos auszutragen. Für den Fall des Verbleibens des Beschwerdeführers in der Schweiz könne ihm ein gewalt‑ und damit deliktfreies Leben nicht zugetraut werden, weshalb ihm für die­sen Fall ungünstige Bewährungsaussichten zu attestieren wären. Die Vorinstanz hielt wei­ter fest, den beiden Straftaten, welche zu den Verurteilungen geführt hätten, seien Kon­fron­tationen mit Landsleuten vorausgegangen, welche der Beschwerdeführer mit Hilfe von ge­fährlichen Schneidwerkzeugen ausgetragen habe. Seinen beiden Opfern habe er zum Teil schwere Schnittverletzungen zugefügt. Hinzu komme, dass sich der zweite Fall un­mittelbar nach erfolgter erster Verurteilung zugetragen habe, was als Indiz dafür gewertet werden müs­se, dass sich der Beschwerdeführer in Konfliktfällen auch durch die bereits erfolgte emp­findliche Bestrafung nicht vom Einsatz skrupelloser Gewalt abhalten lasse. Der Um­stand, dass die beiden Auseinandersetzungen jeweils unter Landsleuten stattgefun­den hät­ten, spreche nicht per se gegen eine günstigere Bewährungsaussicht des Beschwer­deführers in seinem Heimatland, zumal die beiden Vorfälle politisch motiviert gewesen sein dürften und diese politischen Auseinandersetzungen unter Bürgern von Sri Lanka aus­serhalb ihrer Heimat bekanntermassen mindestens ebenso heftig und erbittert geführt wer­den, wenn sie nicht aufgrund der äusseren Umstände im Ausland gar als noch häufiger und gefährlicher eingeschätzt werden müssen. Auch das Obergericht sei in seinem Urteil ‑ durchaus in Be­rücksichtigung der auch in Sri Lanka selbst anzutreffenden Konflikte ‑ zur Überzeugung gelangt, dass die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer auf dem Boden der Schweiz bald wieder ‑ aus politischen Gründen ‑ kriminiell werde. Weiter führte die Vorinstanz aus, eine erfolgreiche Reintegration des Beschwerdeführers in die Schweizer Arbeitswelt wäre nicht sichergestellt, zumal es für ihn nicht nur aufgrund der hiesigen Ar­beitsmarktsituation, sondern auch aufgrund seiner Verurteilungen und seines Status als abgewiesener Asyl­be­wer­ber nahezu unmöglich sein dürfte, erneut einen Arbeitsplatz zu finden. Im Übrigen sei die vorgetragene enge Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Schwager nicht rechts­genügend erstellt.

c) Demgegenüber hält der Beschwerdeführer daran fest, einen engen Kontakt zu sei­nem Schwager zu pflegen. Im Übrigen halte er, der Beschwerdeführer, sich seit rund zehn Jahren in der Schweiz auf und sei bis zu seiner Festnahme im Juni 1996 auch sehr gut in die hiesige Arbeitswelt integriert gewesen. Sein letzter Arbeitgeber habe ihm denn auch eine positive Beurteilung seiner Arbeitsleistung ausgestellt. Zufolge des chronischen Per­sonalmangels im Gastgewerbe dürfte ihm diese Referenz bei der Suche nach einem neuen Ar­beitsplatz zum Vorteil gereichen. Somit seien seine Resozialisierungschancen in der Schweiz als günstig zu beurteilen, zumal er sich durch die lange Strafe genügend habe be­eindrucken lassen und sich fortan an die Rechtsordnung halten werde. Auch wenn das Prin­zip des Non-Refoulement erst in einem allfälligen späteren, gesonderten Voll­streckungs­ver­fahren zum Tragen komme, so sei doch schon jetzt zu berücksichtigen, dass ihm in sei­ner Heimat, wo er an Leib und Leben bedroht sei, nur eine sehr ungünstige Reso­zialisie­rungs­chance eingeräumt werden könne. Eine normale Wiedereingliederung in die Ge­sell­schaft in Sri Lanka sei angesichts der akuten Bedrohungslage verunmöglicht.

d) Vorliegend kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht davon aus­gegangen werden, er habe in der Schweiz gross Wurzeln fassen können. Obwohl der Be­schwerdeführer geltend macht, sich seit nunmehr zehn Jahren in der Schweiz aufzuhalten, hat er nach wie vor mit der hiesigen Sprache Probleme. Aus dem Schreiben der Direktion der Kantonalen Strafanstalt C. vom 22. Juni 1999 an den SDV geht hervor, dass "massive sprachliche Verständigungsprobleme" bestehen. Im Weiteren ist aufgrund der Ak­ten er­sicht­lich, dass er sich vorwiegend mit Landsleuten aus Sri Lanka getroffen hat. Auch sein Schwager, zu welchem er angeblich einen engen Kontakt unterhalten soll, stammt aus Sri Lanka. Ausserdem gründen die beiden Verurteilungen auf Konflikten, wel­che der Be­schwer­deführer mit Landsleuten aus Sri Lanka ausgetragen hat. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich an die hiesigen Gepflo­genheiten gewöhnt und sei sozial integriert bzw. habe hier ein massgebliches Beziehungs­netz. Es scheint vielmehr, dass er in seinem Heimatland verwurzelt ist. Abgesehen davon ist zu be­rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von den zehn Jahren, während welchen er sich in der Schweiz aufhielt, rund vier Jahre nicht in Freiheit verbracht hat. Unter diesen Umstän­den und auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Status als ab­gewie­sener Asylbewerber hat, erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass er eine Ar­beitsstelle finden kann. Unter diesen Bedingungen ist aber die Schlussfolgerung der Vorin­stanz, wo­nach die Voraussetzungen für die Resozialisierung des Beschwerdeführers in der Schweiz ungünstiger seien als in seinem Heimatland, nicht zu beanstanden. Es muss näm­lich auf­grund der bekannten Biografie des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er sich in der Schweiz erneut vorwiegend mit Landsleuten aus Sri Lanka treffen wür­de, was angesichts seines bisherigen Verhaltens sowie der mangelnden Verwurzelung in der Schweiz wieder zu Konflikten führen könnte, wie dies denn auch vom Fachaus­schuss für Vollzugsfragen festgehalten worden ist. Eine solche Entwicklung stünde dem Reso­zia­li­sierungsgedanken diametral entgegen. In seinem Heimatland ist der Beschwerde­führer hin­gegen nicht straffällig geworden, und angesichts des Umstands, dass er weder gesell­schaft­lich noch sprachlich isoliert bzw. nicht nur auf ein paar wenige Bekannte an­gewiesen wäre, erscheint es als gerechtfertigt, die Resozialisierungsprognose für den Be­schwerde­füh­rer güns­tiger zu beurteilen, wenn er nach Sri Lanka zurückkehrt, wie wenn er in der Schweiz bleiben würde. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass der Beschwer­deführer in Sri Lanka bei den Eltern zusammen mit elf Geschwistern aufgewachsen ist. Seit 1988 ist er verheiratet und seine Frau lebt mit den beiden Töchtern in Sri Lanka. Fa­miliär ist der Be­schwerdeführer somit in Sri Lanka und nicht in der Schweiz verwurzelt. All dies spricht dafür, dass sich der Beschwerdeführer gesellschaftlich in seinem Heimat­land besser reinte­grieren kann, während die Möglichkeiten in der Schweiz äusserst be­schränkt sind.

e) Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (und was vom Beschwerdeführer auch anerkannt wird), ist im vorliegenden Verfahren das Prinzip des Non-Refoulement bzw. die Frage nach der Vollstreckbarkeit der Landesverweisung unmassgeblich (vgl. dazu BGE 116 IV 105. Es ist somit hier nicht zu prüfen, ob die Ausschaffung des Beschwerde­führers in seine Heimat möglich, zulässig und zumutbar ist.

f) Der angeordnete Vollzug der Landesverweisung ist demnach nicht zu beanstan­den, und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

3. a) Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die Verknüpfung der bedingten Ent­lassung mit dem Vollzug der Landesverweisung.

Das Verwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Entscheid des Verwaltungsge­richts vom 18. März 1998 (VB.98.00004; vom Bundesgericht bestätigt) ausgeführt, eine bedingte Entlassung könne dann nicht vom Vollzug der Landesverweisung abhängig ge­macht werden, wenn die Bewährungsaussichten eines Verurteilten sowohl in der Schweiz wie im Ausland grundsätzlich günstig seien. Bestehen jedoch für den Fall des Verbleibens in der Schweiz ungünstige Bewährungsaussichten, so stehe die einstweilige Verweigerung der bedingten Entlassung bis zum Vollzug der Landesverweisung in Übereinstimmung mit Art. 38 StGB. Allgemein ist die bedingte Entlassung zwar die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Die bedingte Entlassung kann aber mit Auflagen oder einer Schutzaufsicht verbunden werden, wenn sich dies günstig auf die Resozialisierung des Verurteilten auswirkt (BGE 124 IV 193 E. 4 d/aa/bb). Entsprechend kann ‑ wie darge­legt ‑ die bedingte Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung verbunden werden. 

b) Vorliegend wurden die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Schweiz aus den dargelegten Gründen als ungünstig bezeichnet, was nicht zu beanstanden ist. Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für den Fall der Freilassung ohne gleichzeitigen Vollzug der Landes­ver­weisung eine ungünstige Prognose gestellt, d.h. die bedingte Entlassung vom Vollzug ab­hängig gemacht hat, zumal schon aufgrund der sprachlichen Verständigungsprobleme eine konstruktive Begleitung des Beschwerdeführers in der Schweiz, z.B. mittels Anord­nung ei­ner Schutzaufsicht, kaum machbar sein dürfte. Es ist nochmals festzuhalten, dass es sich da­bei um einen Ermessensentscheid handelt, der im verwaltungsgerichtlichen Be­schwer­de­verfahren nur unter beschränktem Gesichtswinkel überprüft werden kann (BGE 105 IV 167; § 50 Abs. 1 VRG). Gemäss Trechsel kommt der zuständigen Behörde hier ein "weites Ermessen" zu (a.a.O., Art. 38 N. 9). Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh­rers hat die Vorinstanz aber weder Recht verletzt noch Ermessen missbraucht oder über­schritten.

Die Befürchtung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer würde in der Schweiz er­neut straffällig, erscheint als vertretbar. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weder familiär noch sozial eingebettet ist, rechtfertigt sich die Annahme, dass er sich wiederum mit hier sich aufhaltenden Landsleuten aus Sri Lanka abgäbe, was erneut zu Eskalationen führen könnte, wie dies denn schon zwei Mal geschehen ist. Dem­gegenüber wäre er in seinem Heimatland sozial und familiär integriert, was sich konsoli­dierend auf die Art und Weise der Bewältigung von Konflikten auswirken dürfte.

c) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch bezüglich der Re­gelung der bedingten Entlassung nicht durchzudringen vermag und somit abzuweisen ist.

4. ...

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      ...

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