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Geschäftsnummer: VB.2000.00045 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.04.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Vollzug der Landesverweisung
Vollzug der Landesverweisung: Der Vollzug der Landesverweisung nach bedingter Entlassung ist gerechtfertigt, wenn die Resozialisierungschancen für den aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführer in seiner Heimat besser sind. Er hat nämlich knapp die Hälfte seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht in Freiheit verbracht, ist hier daher nicht verwurzelt, und die berufliche Zukunft ist völlig ungewiss ist. Dagegen besteht für ihn in seiner Heimat ein familiäres und soziales Bezugsnetz (E. 2). Die Verweigerung der bedingten Entlassung bis zum Vollzug der Landesverweisung ist angesichts der ungünstigen Resozialisierungschancen in der Schweiz rechtmässig (E. 3).
Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG ENTLASSUNG (STRAFRECHT) LANDESVERWEISUNG PROGNOSE STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL STRAFVOLLZUG
Rechtsnormen: Art. 38 lit. I StGB Art. 55 lit. II StGB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A. B., geboren 1962, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 1997 wegen schwerer Körperverletzung zu vier Jahren Zuchthaus abzüglich 532 Tage Untersuchungs‑, Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafvollzug verurteilt. Als Nebenstrafe wurde eine unbedingte Landesverweisung von zehn Jahren ausgesprochen. Ausserdem widerrief das Gericht den bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten, abzüglich 1 Tag Polizeiverhaft, welche das Bezirksgericht Zürich wegen einfacher Körperverletzung mit Urteil vom 14. Juni 1996 ausgefällt hatte.
II. Nachdem A. B. im Juni 1999 ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gestellt hatte, wobei er gleichzeitig beantragt hatte, er sei "in die Schweiz" zu entlassen, entsprach das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzugsdienst (SVD) mit Verfügung vom 7. Oktober 1999 diesem Antrag insoweit, als es die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gewährte, jedoch erst auf den Zeitpunkt, in welchem die gerichtliche Landesverweisung vollzogen werden könne. Der Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung wurde mit gleicher Verfügung nicht aufgeschoben und die Kantonspolizei Zürich wurde beauftragt, die Landesverweisung zu vollstrecken.
III. Gegen die Verfügung des SVD vom 7. Oktober 1999 liess A. B. Rekurs erheben mit den Anträgen, es sei die Landesverweisung aufzuschieben und es sei die bedingte Entlassung voraussetzungslos auszusprechen. Eventualiter sei die bedingte Entlassung zwecks Ausreise in ein Drittland anzuordnen. Der Rekurs wurde von der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. Dezember 1999 abgewiesen.
IV. Gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern erhob A. B. mit Eingabe vom 2. Februar 2000 unter Berücksichtigung der zwischen dem 20. Dezember und dem 8. Januar laufenden Gerichtsferien fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er verwies auf die vor der Vorinstanz gestellten Anträge. Am 11. Februar 2000 ging die Vernehmlassung der Direktion der Justiz und des Innern beim Gericht ein, mit welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Der SVD verzichtete auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf‑ und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, unter anderem nur zu, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (vgl. auch § 27 Abs. 2 des kantonalen Straf‑ und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 [StVG] in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung vom 8. Juni 1997).
Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit sowohl betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 38 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; BGE 105 IV 167) wie auch betreffend Vollzug der Landesverweisung bei bedingter Entlassung (Art. 55 Abs. 2 StGB; BGE 118 IV 221 E. 1a sowie 122 IV 56; zum Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.; Jörg Rehberg, Strafrecht II, 6. A., Zürich 1994, S. 132). Somit ist auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache gegeben (siehe auch VGr, 18. März 1998, VB.98.00004, vom Bundesgericht mit Entscheid Nr. 6A.28/1998/has am 8. Juni 1998 bestätigt).
b) Für die Behandlung der Beschwerde ist der oder die Einzelrichter/in zuständig, da es um Anordnungen aufgrund der §§ 16, 17 Satz 1 und 21 StVG in Verbindung mit den §§ 1 f. der Strafvollzugsverordnung vom 12. Januar 1994 in der Fassung vom 1. März 1995 geht (§ 38 Abs. 2 lit. b VRG).
c) Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss den §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüberschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des (entscheidungswesentlichen) Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die Ermessensprüfung versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 81 und N. 91 letztes Beispiel).
2. Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen den angeordneten Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung.
a) Wird ein Verurteilter bedingt entlassen, so entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll (Art. 55 Abs. 2 StGB). Massgebend ist, ob für den Verurteilten in der Schweiz oder im Ausland die besseren Chancen für die Resozialisierung bestehen (BGE 122 IV 56 E. 3a mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die persönlichen Verhältnisse, die Beziehung zur Schweiz, die Familienverhältnisse, die Arbeitsmöglichkeiten und die soziale Integration (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 55 N. 6 mit Hinweisen).
b) Sowohl das SVD als auch die Vorinstanz hatten unter anderem unter Hinweis auf die Einschätzung des Fachausschusses für Vollzugsfragen festgehalten, dass die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers nur in dessen Heimatland (Sri Lanka) gut seien. Zu beachten sei, dass die Steuerfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Bewältigung von Auseinandersetzungen aufgrund seiner einschlägigen Verurteilungen als zweifelhaft eingeschätzt werden müsse. Nur in einem Umfeld, wo er kulturell eingebettet sei und die Sitten und Gebräuche bestens kenne, sei er in der Lage, Konflikte gewaltlos auszutragen. Für den Fall des Verbleibens des Beschwerdeführers in der Schweiz könne ihm ein gewalt‑ und damit deliktfreies Leben nicht zugetraut werden, weshalb ihm für diesen Fall ungünstige Bewährungsaussichten zu attestieren wären. Die Vorinstanz hielt weiter fest, den beiden Straftaten, welche zu den Verurteilungen geführt hätten, seien Konfrontationen mit Landsleuten vorausgegangen, welche der Beschwerdeführer mit Hilfe von gefährlichen Schneidwerkzeugen ausgetragen habe. Seinen beiden Opfern habe er zum Teil schwere Schnittverletzungen zugefügt. Hinzu komme, dass sich der zweite Fall unmittelbar nach erfolgter erster Verurteilung zugetragen habe, was als Indiz dafür gewertet werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer in Konfliktfällen auch durch die bereits erfolgte empfindliche Bestrafung nicht vom Einsatz skrupelloser Gewalt abhalten lasse. Der Umstand, dass die beiden Auseinandersetzungen jeweils unter Landsleuten stattgefunden hätten, spreche nicht per se gegen eine günstigere Bewährungsaussicht des Beschwerdeführers in seinem Heimatland, zumal die beiden Vorfälle politisch motiviert gewesen sein dürften und diese politischen Auseinandersetzungen unter Bürgern von Sri Lanka ausserhalb ihrer Heimat bekanntermassen mindestens ebenso heftig und erbittert geführt werden, wenn sie nicht aufgrund der äusseren Umstände im Ausland gar als noch häufiger und gefährlicher eingeschätzt werden müssen. Auch das Obergericht sei in seinem Urteil ‑ durchaus in Berücksichtigung der auch in Sri Lanka selbst anzutreffenden Konflikte ‑ zur Überzeugung gelangt, dass die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer auf dem Boden der Schweiz bald wieder ‑ aus politischen Gründen ‑ kriminiell werde. Weiter führte die Vorinstanz aus, eine erfolgreiche Reintegration des Beschwerdeführers in die Schweizer Arbeitswelt wäre nicht sichergestellt, zumal es für ihn nicht nur aufgrund der hiesigen Arbeitsmarktsituation, sondern auch aufgrund seiner Verurteilungen und seines Status als abgewiesener Asylbewerber nahezu unmöglich sein dürfte, erneut einen Arbeitsplatz zu finden. Im Übrigen sei die vorgetragene enge Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Schwager nicht rechtsgenügend erstellt.
c) Demgegenüber hält der Beschwerdeführer daran fest, einen engen Kontakt zu seinem Schwager zu pflegen. Im Übrigen halte er, der Beschwerdeführer, sich seit rund zehn Jahren in der Schweiz auf und sei bis zu seiner Festnahme im Juni 1996 auch sehr gut in die hiesige Arbeitswelt integriert gewesen. Sein letzter Arbeitgeber habe ihm denn auch eine positive Beurteilung seiner Arbeitsleistung ausgestellt. Zufolge des chronischen Personalmangels im Gastgewerbe dürfte ihm diese Referenz bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zum Vorteil gereichen. Somit seien seine Resozialisierungschancen in der Schweiz als günstig zu beurteilen, zumal er sich durch die lange Strafe genügend habe beeindrucken lassen und sich fortan an die Rechtsordnung halten werde. Auch wenn das Prinzip des Non-Refoulement erst in einem allfälligen späteren, gesonderten Vollstreckungsverfahren zum Tragen komme, so sei doch schon jetzt zu berücksichtigen, dass ihm in seiner Heimat, wo er an Leib und Leben bedroht sei, nur eine sehr ungünstige Resozialisierungschance eingeräumt werden könne. Eine normale Wiedereingliederung in die Gesellschaft in Sri Lanka sei angesichts der akuten Bedrohungslage verunmöglicht.
d) Vorliegend kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, er habe in der Schweiz gross Wurzeln fassen können. Obwohl der Beschwerdeführer geltend macht, sich seit nunmehr zehn Jahren in der Schweiz aufzuhalten, hat er nach wie vor mit der hiesigen Sprache Probleme. Aus dem Schreiben der Direktion der Kantonalen Strafanstalt C. vom 22. Juni 1999 an den SDV geht hervor, dass "massive sprachliche Verständigungsprobleme" bestehen. Im Weiteren ist aufgrund der Akten ersichtlich, dass er sich vorwiegend mit Landsleuten aus Sri Lanka getroffen hat. Auch sein Schwager, zu welchem er angeblich einen engen Kontakt unterhalten soll, stammt aus Sri Lanka. Ausserdem gründen die beiden Verurteilungen auf Konflikten, welche der Beschwerdeführer mit Landsleuten aus Sri Lanka ausgetragen hat. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich an die hiesigen Gepflogenheiten gewöhnt und sei sozial integriert bzw. habe hier ein massgebliches Beziehungsnetz. Es scheint vielmehr, dass er in seinem Heimatland verwurzelt ist. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von den zehn Jahren, während welchen er sich in der Schweiz aufhielt, rund vier Jahre nicht in Freiheit verbracht hat. Unter diesen Umständen und auch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Status als abgewiesener Asylbewerber hat, erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass er eine Arbeitsstelle finden kann. Unter diesen Bedingungen ist aber die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für die Resozialisierung des Beschwerdeführers in der Schweiz ungünstiger seien als in seinem Heimatland, nicht zu beanstanden. Es muss nämlich aufgrund der bekannten Biografie des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er sich in der Schweiz erneut vorwiegend mit Landsleuten aus Sri Lanka treffen würde, was angesichts seines bisherigen Verhaltens sowie der mangelnden Verwurzelung in der Schweiz wieder zu Konflikten führen könnte, wie dies denn auch vom Fachausschuss für Vollzugsfragen festgehalten worden ist. Eine solche Entwicklung stünde dem Resozialisierungsgedanken diametral entgegen. In seinem Heimatland ist der Beschwerdeführer hingegen nicht straffällig geworden, und angesichts des Umstands, dass er weder gesellschaftlich noch sprachlich isoliert bzw. nicht nur auf ein paar wenige Bekannte angewiesen wäre, erscheint es als gerechtfertigt, die Resozialisierungsprognose für den Beschwerdeführer günstiger zu beurteilen, wenn er nach Sri Lanka zurückkehrt, wie wenn er in der Schweiz bleiben würde. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka bei den Eltern zusammen mit elf Geschwistern aufgewachsen ist. Seit 1988 ist er verheiratet und seine Frau lebt mit den beiden Töchtern in Sri Lanka. Familiär ist der Beschwerdeführer somit in Sri Lanka und nicht in der Schweiz verwurzelt. All dies spricht dafür, dass sich der Beschwerdeführer gesellschaftlich in seinem Heimatland besser reintegrieren kann, während die Möglichkeiten in der Schweiz äusserst beschränkt sind.
e) Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (und was vom Beschwerdeführer auch anerkannt wird), ist im vorliegenden Verfahren das Prinzip des Non-Refoulement bzw. die Frage nach der Vollstreckbarkeit der Landesverweisung unmassgeblich (vgl. dazu BGE 116 IV 105. Es ist somit hier nicht zu prüfen, ob die Ausschaffung des Beschwerdeführers in seine Heimat möglich, zulässig und zumutbar ist.
f) Der angeordnete Vollzug der Landesverweisung ist demnach nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
3. a) Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung.
Das Verwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. März 1998 (VB.98.00004; vom Bundesgericht bestätigt) ausgeführt, eine bedingte Entlassung könne dann nicht vom Vollzug der Landesverweisung abhängig gemacht werden, wenn die Bewährungsaussichten eines Verurteilten sowohl in der Schweiz wie im Ausland grundsätzlich günstig seien. Bestehen jedoch für den Fall des Verbleibens in der Schweiz ungünstige Bewährungsaussichten, so stehe die einstweilige Verweigerung der bedingten Entlassung bis zum Vollzug der Landesverweisung in Übereinstimmung mit Art. 38 StGB. Allgemein ist die bedingte Entlassung zwar die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Die bedingte Entlassung kann aber mit Auflagen oder einer Schutzaufsicht verbunden werden, wenn sich dies günstig auf die Resozialisierung des Verurteilten auswirkt (BGE 124 IV 193 E. 4 d/aa/bb). Entsprechend kann ‑ wie dargelegt ‑ die bedingte Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung verbunden werden.
b) Vorliegend wurden die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Schweiz aus den dargelegten Gründen als ungünstig bezeichnet, was nicht zu beanstanden ist. Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für den Fall der Freilassung ohne gleichzeitigen Vollzug der Landesverweisung eine ungünstige Prognose gestellt, d.h. die bedingte Entlassung vom Vollzug abhängig gemacht hat, zumal schon aufgrund der sprachlichen Verständigungsprobleme eine konstruktive Begleitung des Beschwerdeführers in der Schweiz, z.B. mittels Anordnung einer Schutzaufsicht, kaum machbar sein dürfte. Es ist nochmals festzuhalten, dass es sich dabei um einen Ermessensentscheid handelt, der im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur unter beschränktem Gesichtswinkel überprüft werden kann (BGE 105 IV 167; § 50 Abs. 1 VRG). Gemäss Trechsel kommt der zuständigen Behörde hier ein "weites Ermessen" zu (a.a.O., Art. 38 N. 9). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz aber weder Recht verletzt noch Ermessen missbraucht oder überschritten.
Die Befürchtung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer würde in der Schweiz erneut straffällig, erscheint als vertretbar. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weder familiär noch sozial eingebettet ist, rechtfertigt sich die Annahme, dass er sich wiederum mit hier sich aufhaltenden Landsleuten aus Sri Lanka abgäbe, was erneut zu Eskalationen führen könnte, wie dies denn schon zwei Mal geschehen ist. Demgegenüber wäre er in seinem Heimatland sozial und familiär integriert, was sich konsolidierend auf die Art und Weise der Bewältigung von Konflikten auswirken dürfte.
c) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch bezüglich der Regelung der bedingten Entlassung nicht durchzudringen vermag und somit abzuweisen ist.
4. ...
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...