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Zürich Verwaltungsgericht 30.07.2003 RG.2003.00006

July 30, 2003·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,216 words·~6 min·3

Summary

Gerichtskosten | Der Gesuchsteller wehrt sich mit "Wiedererwägungsgesuch/Beschwerde" gegen die Berechnung des Streitwerts im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2003 (PB.2003.00011, www.vgrzh.ch/rechtsprechung), die zur Überschreitung der Grenze von Fr. 20'000.- und damit zur Kostenpflichtigkeit des personalrechtlichen Verfahrens geführt hat (§ 80b VRG). Obwohl der gegenwärtige Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, ist die Kammer, welche die fragliche Nebenfolgenregelung getroffen hat, zum Entscheid berufen (E. 1). Zwar kennt § 206 in Verbindung mit §§ 108 ff. GVG eine eigene Kostenbeschwerde in Zivil- und Strafsachen, doch sind diese Bestimmungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Der Kostenentscheid ist kein Akt der Justizverwaltung, sondern in jeder Hinsicht ein solcher der Rechtsprechung, der sich nur an das Bundesgericht weiter ziehen lässt. Eine Weiterleitung der Eingabe an die Verwaltungskommission zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde fällt deshalb ausser Betracht (E. 2). Die Eingabe wird zu Recht nicht als Revisions- oder als Berichtigungsbegehren bezeichnet, da es sowohl an einem Revisionsgrund wie auch an einem der Berichtigung zugänglichen Versehen des Gerichts fehlt (E. 3).

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  Geschäftsnummer: RG.2003.00006   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Gerichtskosten

Der Gesuchsteller wehrt sich mit "Wiedererwägungsgesuch/Beschwerde" gegen die Berechnung des Streitwerts im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2003 (PB.2003.00011, www.vgrzh.ch/rechtsprechung), die zur Überschreitung der Grenze von Fr. 20'000.- und damit zur Kostenpflichtigkeit des personalrechtlichen Verfahrens geführt hat (§ 80b VRG). Obwohl der gegenwärtige Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, ist die Kammer, welche die fragliche Nebenfolgenregelung getroffen hat, zum Entscheid berufen (E. 1). Zwar kennt § 206 in Verbindung mit §§ 108 ff. GVG eine eigene Kostenbeschwerde in Zivil- und Strafsachen, doch sind diese Bestimmungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Der Kostenentscheid ist kein Akt der Justizverwaltung, sondern in jeder Hinsicht ein solcher der Rechtsprechung, der sich nur an das Bundesgericht weiter ziehen lässt. Eine Weiterleitung der Eingabe an die Verwaltungskommission zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde fällt deshalb ausser Betracht (E. 2). Die Eingabe wird zu Recht nicht als Revisions- oder als Berichtigungsbegehren bezeichnet, da es sowohl an einem Revisionsgrund wie auch an einem der Berichtigung zugänglichen Versehen des Gerichts fehlt (E. 3).

  Stichworte: AUFSICHT AUFSICHTSBESCHWERDE BERICHTIGUNG GERICHTSKOSTEN JUSTIZVERWALTUNG KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENBESCHWERDE REVISION REVISIONSGRÜNDE STREITWERT STREITWERTBERECHNUNG VERWALTUNGSKOMMISSION

Rechtsnormen: § 108 GVG § 166 GVG § 206 GVG § 5 lit. II VRG § 38 lit. II VRG § 71 VRG § 80b VRG § 86a VRG

Publikationen: RB 2003 Nr. 22 S. 65

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A. A stand ab Juni 1993 im Dienst des Zweckverbands X; dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2002 per 28. Feb­ruar 2003.

B. A rekurrierte hiergegen am 16. Dezember 2002. Principaliter verlang­te er, es sei die Kündigung aufzuheben sowie das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Even­tualiter beantrag­te er, ihm "eine angemessene Entschädigung/Schadenersatz" zuzusprechen. Der Bezirksrat Y hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. Februar 2003 gut und stellte unter Auf­hebung der Kündigung fest, das Arbeitsverhältnis zum Zweckverband X dauere mit allen Rech­ten sowie Pflichten fort.

C. Der Zweckverband X erhob am 11./20. März 2003 Beschwerde beim Ver­wal­tungs­gericht mit den hauptsächlichen Ansinnen, die Aufhebung der Kündigung rück­gängig zu machen und A Abfindung/Entschädigung/Schadenersatz zu versagen.

A schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. April 2003, das Rechtsmittel sei abzu­weisen. Er ersuchte darum, eventualiter die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen, subeventualiter auf eine Entschädigung von Fr. 16'000.- zu erkennen.

Mit Entscheid vom 11. Juni 2003 (PB.2003.00011, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) hiess die 4. Kammer die Beschwerde teilweise gut, hob den bezirksrätlichen Beschluss auf und wies das Rekursbegehren um Aufhebung der Kündigung sowie Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses ab (Dispositiv-Ziffer 1); im Übrigen wies sie die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese über A's Antrag auf Entschädigung von Fr. 16'000.- befinde (Dispositiv-Ziffer 2); die Gerichtskosten von Fr. 2'560.- (Dispositiv-Ziffer 3) wurden zu einem Drit­tel dem Zweckverband X sowie für den Rest (= Fr. 1'706.65) A belastet (Dispositiv-Ziffer 4). Aus der Begründung erhellt, dass es den Streitwert der Kündigung von gegen Fr. 12'000.- mit jenem der Entschädigung zusammenzuzählen galt; deshalb war die Angelegenheit kraft § 38 Abs. 1 f. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu erledigen und die in § 80b VRG gezogene Grenze von Fr. 20'000.- für die Kostenfreiheit personalrechtlicher Verfahren überschritten.

II. A liess mit "Wiedererwägungsgesuch / Beschwerde" vom 9. Juli 2003 und dem Antrag an das Verwaltungsgericht gelangen, "Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 11. Juni 2003 sei aufzuheben und es sei von der Erhebung von Verfahrenskos­ten abzusehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse".

A behauptet, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr handle es sich um einen Akt

der Justizverwaltung, welcher dementsprechend einer Wiedererwägung zugänglich sei; seine Eingabe solle sowohl als Gesuch darum wie auch als Beschwerde nach § 71 VRG in Verbindung mit § 108 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG, LS 211.1) entgegengenommen werden. Materiell rügt er, die Kammer dürfte aus Versehen die Streitwerte von Kündigung und Entschädigung addiert haben, welche beide unter Fr. 20'000.- lägen, so dass es Kostenfreiheit zu gewähren gegolten hätte. Wenn die Kammer an ihrem Entscheid festhalten wolle, möge sie die Sache der zuständigen Stelle überwei­sen (gemäss § 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [LS 175.21] wohl deren Verwaltungskommission).

Abschliessend bittet A "in Anbetracht einer möglicherweise laufenden Frist für die Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde", ihm den Entscheid bis 1. September 2003 zukommen zu lassen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Der Streit dreht sich hier um weit weniger als Fr. 20'000.- (oben I.C Abs. 3 und II Abs. 1, auch zum Folgenden). Da aber die Kammer die kontroverse Nebenfolgenregelung ge­­troffen hat, muss auch sie darüber befinden, ob auf diese zurückzukommen sei. Das kann ohne Weiterungen geschehen (§ 56 Abs. 2 f. VRG).

2. § 206 GVG erlaubt, gegen Kostenansätze der Gerichte entsprechend §§ 108 ff. GVG Beschwerde zu führen (Abs. 1); wird aber – in der Sache selbst (vgl. Robert Hauser/Er­hard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 206 N. 3 f.) – Berufung oder Rekurs erhoben, gilt es die Beschwerde damit zu verbinden (Abs. 2). Wo es um Auflage und Verteilung der Gerichtskosten nach der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (LS 271) oder der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (LS 321) geht, sind freilich die zivil- bzw. strafprozessualen Rechtsmittel zulässig; wo hingegen die Höhe der Gerichtskosten sowie die Kostenfreiheit gemäss § 203 GVG in Frage stehen, ist nur die Beschwerde nach § 206 GVG statthaft (Hauser/Schweri, § 206 N. 2). Letzteres fusst in der Auffassung, dass die Festsetzung der Gebühren einen Akt der Justizverwaltung darstelle (Hauser/Schweri, § 206 N. 1; vgl. oben II Abs. 2, auch zum Folgenden). So verhält es sich jedoch bloss kraft ausdrücklicher Verankerung der Kostenbeschwerde in § 206 GVG. Diese Norm und etwa auch § 108 ff. GVG erfasst indes der Verweis von (§ 80c in Verbindung mit) § 71 VRG auf das Gerichtsverfassungsgesetz gerade nicht (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 71 N. 1).

Wenn also das Verwaltungsgericht – wie es die Kammer hier getan hat (dazu oben I.C Abs. 3) – in einem (Personal-)Beschwerdeverfahren die Kostenfolge regelt, geschieht das unter keinem Aspekt als Akt der Justizverwaltung, sondern in jeder Hinsicht als ein sol­cher der Rechtsprechung, welcher sich nur (aber immerhin) an das Bundesgericht weiter ziehen lässt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 13 N. 38 und 66 N. 1 ff.; ferner oben II Abs. 3). Eine Wiedererwägung ist nicht möglich (siehe RB 2001 Nr. 34 gegen vorn II Abs. 2) und auf das einschlägige Gesuch mithin nicht einzutreten.

Weil es sich hier nicht um Justizverwaltung handelt, kann auch die verwaltungsgerichtliche Verwaltungskommission mit der vorliegenden Sache nichts zu schaffen haben; eine Weiterleitung der Eingabe an die Verwaltungskommission zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde fällt demnach ausser Betracht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG; anders oben II Abs. 2).

3. Füglich strebt der Gesuchsteller im Übrigen sein Ziel nicht anderweitig an. So lässt sich denn etwa auch kein Revisionsgrund erkennen (§ 86a VRG). Ebenso wenig gibt es hier nach § 80c in Verbindung mit § 71 VRG und § 162 ff. GVG zu erläutern (dazu VGr, 23. Oktober 2002, EG.2002.00002). Soweit endlich der Gesuchsteller vermutet, die Kammer habe aus Versehen die Streitwerte von Kündigung sowie Entschädigung zusammengezählt – das hat sie allerdings bewusst, wenngleich in seinen Augen irrtümlich getan –, ruft das jeden­falls keiner Berichtigung gestützt auf § 80c in Verbindung mit § 71 VRG und § 166 GVG. Das dient nämlich nur der Korrek­tur von Fehlern, die nicht der Willensbildung der entscheidenden Behörde anhaften, son­dern bei der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 22 sowie § 71 N. 4; Hauser/Schweri, § 166 N. 1). Letzteres ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

4. Beim jetzt Fr. 20'000.- in der Tat nicht erreichenden Streitwert (oben 1) geniesst der an sich unterliegende Gesuchsteller nunmehr Kostenfreiheit (§ 80b VRG). Dennoch pflegt die 4. Abteilung alsdann eine Gerichtsgebühr festzusetzen, was übrigens der gegenwär­tige Antrag übersieht (vgl. vorn II Abs. 1). Unter diesen Umständen muss dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.        Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    ...

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