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Geschäftsnummer: RG.2003.00006 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Gerichtskosten
Der Gesuchsteller wehrt sich mit "Wiedererwägungsgesuch/Beschwerde" gegen die Berechnung des Streitwerts im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2003 (PB.2003.00011, www.vgrzh.ch/rechtsprechung), die zur Überschreitung der Grenze von Fr. 20'000.- und damit zur Kostenpflichtigkeit des personalrechtlichen Verfahrens geführt hat (§ 80b VRG). Obwohl der gegenwärtige Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, ist die Kammer, welche die fragliche Nebenfolgenregelung getroffen hat, zum Entscheid berufen (E. 1). Zwar kennt § 206 in Verbindung mit §§ 108 ff. GVG eine eigene Kostenbeschwerde in Zivil- und Strafsachen, doch sind diese Bestimmungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Der Kostenentscheid ist kein Akt der Justizverwaltung, sondern in jeder Hinsicht ein solcher der Rechtsprechung, der sich nur an das Bundesgericht weiter ziehen lässt. Eine Weiterleitung der Eingabe an die Verwaltungskommission zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde fällt deshalb ausser Betracht (E. 2). Die Eingabe wird zu Recht nicht als Revisions- oder als Berichtigungsbegehren bezeichnet, da es sowohl an einem Revisionsgrund wie auch an einem der Berichtigung zugänglichen Versehen des Gerichts fehlt (E. 3).
Stichworte: AUFSICHT AUFSICHTSBESCHWERDE BERICHTIGUNG GERICHTSKOSTEN JUSTIZVERWALTUNG KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENBESCHWERDE REVISION REVISIONSGRÜNDE STREITWERT STREITWERTBERECHNUNG VERWALTUNGSKOMMISSION
Rechtsnormen: § 108 GVG § 166 GVG § 206 GVG § 5 lit. II VRG § 38 lit. II VRG § 71 VRG § 80b VRG § 86a VRG
Publikationen: RB 2003 Nr. 22 S. 65
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A. A stand ab Juni 1993 im Dienst des Zweckverbands X; dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2002 per 28. Februar 2003.
B. A rekurrierte hiergegen am 16. Dezember 2002. Principaliter verlangte er, es sei die Kündigung aufzuheben sowie das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Eventualiter beantragte er, ihm "eine angemessene Entschädigung/Schadenersatz" zuzusprechen. Der Bezirksrat Y hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 26. Februar 2003 gut und stellte unter Aufhebung der Kündigung fest, das Arbeitsverhältnis zum Zweckverband X dauere mit allen Rechten sowie Pflichten fort.
C. Der Zweckverband X erhob am 11./20. März 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den hauptsächlichen Ansinnen, die Aufhebung der Kündigung rückgängig zu machen und A Abfindung/Entschädigung/Schadenersatz zu versagen.