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Geschäftsnummer: GB.1999.00006 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.02.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Hinterziehungsbusse für Steuerperiode 1995
Die Hinterziehungsbusse ist eine echte kriminalrechtliche Strafe. Zu den dem Angeschuldigten in einem Strafprozess zustehenden Rechten gehört auch das Recht auf persönliche Einvernahme. Diese hat bereits im Verfahren vor dem kt. StA zu erfolgen, kann diese Behörde doch nur so den für die Bussenausfällung notwendigen Eindruck von Verschulden und Persönlichkeit des Angeschuldigten gewinnen (E. 1; Bestätigung der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis zum Steuerstrafrecht gemäss aStG). Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung, da keine solche Einvernahme erfolgt ist (E. 2).
Stichworte: ANHÖRUNG BUSSE EINVERNAHME HINTERZIEHUNGSVERFAHREN STEUERHINTERZIEHUNG STRAFSTEUER VERFAHRENSGARANTIE VERSCHULDEN
Rechtsnormen: Art. 29 lit. II BV Art. 6 EMRK Art. 48 lit. 2 StGB Art. 63 StGB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1
I. Der in D./AG wohnhafte A. B.-C. ist Inhaber der Einzelfirma E.-Treuhand mit Sitz in Zürich. Nachdem der Pflichtige im Kanton Zürich für das Steuerjahr 1995 keine Steuererklärung beigebracht hatte, schätzte ihn der Steuerkommissär nach erfolgter Mahnung vom 18. Januar 1996 am 12. August 1998 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem Reineinkommen von Fr. 100.‑ (Fr. 70'000.‑ Gesamt) und einem Reinvermögen von Fr. 295'000.‑ (Fr. 590'000.‑ Gesamt) ein. Die Einschätzung erwuchs in Rechtskraft. Der zuständige Steuerkommissär der Einschätzungsabteilung 4 leitete am 21. Januar 1999 ein Nach‑ und Strafsteuerverfahren gegen A. B.-C. für das Steuerjahr 1995 ein.
II. Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 auferlegte das Kantonale Steueramt A. B.-C. für das erwähnte Steuerjahr eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. 36'953.10 und büsste ihn mit Fr. 8'317.80. Die gegen die Festsetzung der Nachsteuer erhobenen Rechtsmittel wies sowohl das Kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, mit Verfügung vom 29. Juli 1999 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. November 1999 ab. Hinsichtlich der Bussenauflage verlangte A. B.-C. beim Kantonalen Steueramt, Abteilung Spezialdienste, gerichtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Freispruch infolge fehlenden Verschuldens.
Das Kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, überwies am 23. Dezember 1999 die Akten an das Verwaltungsgericht.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. a) Der Angeschuldigte und die Gemeinde können innert 30 Tagen seit der Zustellung des Strafbescheids beim Kantonalen Steueramt schriftlich Beurteilung durch das Verwaltungsgericht verlangen (§ 252 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Das Gericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung und trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung (§ 254 StG). Leidet die Untersuchung der Steuerbehörden bzw. die Anklage an einem gravierenden Mangel, kann das Gericht ausnahmsweise seiner Untersuchungspflicht durch Rückweisung an die Verwaltungsbehörde nachkommen (Expertenkommission Steuerstrafrecht, Nachsteuer und Steuerstrafrecht, Muri-Bern 1994, S. 99; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, VB 243-259 N. 78, § 254 StG N. 3).
b) Bei der Steuerhinterziehungsbusse handelt es sich um eine echte kriminalrechtliche Strafe. Auf das Verfahren gelangen dementsprechend die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), insbesondere Art. 6, zur Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der Bundesverfassung, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (bzw. Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874; vgl. auch Roman Sieber, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 55 StHG N. 23, 56 N. 35 mit weiteren Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann, VB 234-264 N. 6). Zu diesen dem Angeschuldigten zustehenden Rechten gehört nicht nur das Recht, sich zur Beschuldigung, zum Beweisergebnis und zum Strafantrag zu äussern (vgl. etwa die in § 250 Abs. 2 StG statuierte Gelegenheit zur Stellungnahme), sondern auch das Recht auf persönliche Einvernahme. Der Angeschuldigte muss die Gelegenheit haben, sich im Verlauf des gesamten Verfahrens mindestens einmal mündlich zu äussern (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 7 S. 331 ff.; Richner/Frei/Kaufmann, VB 243-259 N. 47), kann doch die mit der Angelegenheit befasste Behörde nur so einen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeschuldigten gewinnen, die inneren Tatumstände beurteilen (subjektiver Tatbestand, Verschulden, Beweggründe) und die unerlässlichen Entscheidgrundlagen für die Strafzumessung (Gesundheitszustand, Lebensumstände, Strafempfindlichkeit, Charakter) erhalten (Roman Sieber, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2, Basel und Frankfurt am Main 2000, Art. 182 DBG N. 65; Martin Zweifel, Das rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungsverfahren, ASA 60 [1991/92], S. 473). Da bereits die den Sachverhalt als erste zu untersuchende und zu beurteilende Behörde das Verschulden des Angeschuldigten zu ergründen und gegebenenfalls in ihrem Strafbescheid zu berücksichtigen hat, ist die Aussage der "mindestens einmaligen Anhörung" dahingehend zu präzisieren, dass eine persönliche Befragung bereits im Verfahren vor dem kantonalen Steueramt erfolgen muss (Richner/Frei/Kaufmann, § 248 N. 9 ff.; vgl. auch Roman Sieber, Art. 182 DBG N. 65). Insofern gilt die zum alten Steuergesetz entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts weiterhin (RB 1989 Nr. 41, 1990 Nr. 48, 1991 Nr. 29). Nach wie vor gilt auch, dass der amtlich vorzuladende Angeschuldigte im Verfahren vor dem kantonalen Steueramt auf das Recht zur persönlichen mündlichen Einvernahme verzichten kann. Ein solcher Verzicht darf etwa bei unentschuldigtem Fernbleiben angenommen werden. In einem derartigen Fall ist aufgrund der Akten zu entscheiden, sofern der Angeschuldigte in der Vorladung zur Einvernahme auf diese Folgen seines Verzichts aufmerksam gemacht wurde (RB 1990 Nr. 48).
2. a) Im vorliegenden Fall wurde dem Angeschuldigten vom Kantonalen Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Spezialdienste, mit Schreiben vom 3. Mai 1999 bis zum 15. Mai 1999 Frist angesetzt, um zu einem Verfügungsentwurf betreffend Nach‑ und Strafsteuern 1995 schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Bei Stillschweigen werde Verzicht auf Einwendungen angenommen und aufgrund der Akten bzw. gemäss Verfügungsentwurf entschieden. Mit Schreiben vom 14. Mai 1999 bestritt der Angeschuldigte das Vorliegen eines Verschuldens und damit den subjektiven Tatbestand. Solchenfalls kann es im Interesse der Wahrheitsfindung nicht angehen, dass das Kantonale Steueramt von einer mündlichen Anhörung und Einvernahme des Angeschuldigten Abstand nimmt. Ein solches Vorgehen verletzt die den Steuerstrafbehörden obliegende Untersuchungs‑ und Anhörungspflicht. Aufgrund der rudimentären Untersuchung kann mit dem Strafbescheid (bzw. Anklage im Sinn von § 253 StG) weder die Schuldform klar begründet noch die Strafzumessung auch nur annähernd entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (Art. 48 Ziff. 2 und Art. 63 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937) vorgenommen werden. Weder haben die näheren Umstände und Beweggründe, noch das Vorleben oder die übrigen persönlichen Verhältnisse, wie Einkommen und Vermögen, Familienstand, Familienpflichten, Beruf und Erwerb usw. erforscht werden können. Es hat der Vorinstanz am besonders für die Beurteilung der Schuld und Strafzumessung bedeutsamen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeschuldigten gefehlt, die nur aufgrund der mündlichen Aussage des Beschuldigten von der Strafbehörde gewonnen werden kann (RB 1991 Nr. 29). Daher hat das Kantonale Steueramt den Angeschuldigten ‑ unter der Androhung, dass bei Fernbleiben aufgrund der Akten entschieden werde ‑ anzuhalten, an einer mündlichen Einvernahme persönlich zu erscheinen. Anlässlich der mündlichen Befragung ist der Angeschuldigte über die ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu orientieren und er ist zu seiner Person und zur Sache zu befragen. Dabei sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Elemente gleichermassen durch die Untersuchung abzuklären und im Hinblick auf eine allfällige Strafzumessung sind auch die persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten zu beleuchten.
b) Kommt die Steuerbehörde nach ergänzter Untersuchung zum Schluss, der Strafbescheid sei aufzuheben, kann sie von sich aus das Strafverfahren einstellen. Andernfalls sind die ergänzten Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht zu überweisen (§ 253 StG).
3. ...
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Die Anklage wird im Sinn der Erwägungen einstweilen nicht zugelassen und die Akten werden an das Kantonale Steueramt, Spezialdienste, zurückgewiesen.
2. Über die Auflage seiner Kosten hat das kantonale Steueramt bei Einstellung des Verfahrens neu zu entscheiden. Ansonsten wird über diese Kosten das Verwaltungsgericht nach Wiedereinreichung der Akten befinden.
3. ...