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Zürich Verwaltungsgericht 23.02.2000 GB.1999.00006

23. Februar 2000·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,055 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Hinterziehungsbusse für Steuerperiode 1995 | Die Hinterziehungsbusse ist eine echte kriminalrechtliche Strafe. Zu den dem Angeschuldigten in einem Strafprozess zustehenden Rechten gehört auch das Recht auf persönliche Einvernahme. Diese hat bereits im Verfahren vor dem kt. StA zu erfolgen, kann diese Behörde doch nur so den für die Bussenausfällung notwendigen Eindruck von Verschulden und Persönlichkeit des Angeschuldigten gewinnen (E. 1; Bestätigung der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis zum Steuerstrafrecht gemäss aStG). Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung, da keine solche Einvernahme erfolgt ist (E. 2).

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  Geschäftsnummer: GB.1999.00006   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.02.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Hinterziehungsbusse für Steuerperiode 1995

Die Hinterziehungsbusse ist eine echte kriminalrechtliche Strafe. Zu den dem Angeschuldigten in einem Strafprozess zustehenden Rechten gehört auch das Recht auf persönliche Einvernahme. Diese hat bereits im Verfahren vor dem kt. StA zu erfolgen, kann diese Behörde doch nur so den für die Bussenausfällung notwendigen Eindruck von Verschulden und Persönlichkeit des Angeschuldigten gewinnen (E. 1; Bestätigung der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis zum Steuerstrafrecht gemäss aStG). Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung, da keine solche Einvernahme erfolgt ist (E. 2).

  Stichworte: ANHÖRUNG BUSSE EINVERNAHME HINTERZIEHUNGSVERFAHREN STEUERHINTERZIEHUNG STRAFSTEUER VERFAHRENSGARANTIE VERSCHULDEN

Rechtsnormen: Art. 29 lit. II BV Art. 6 EMRK Art. 48 lit. 2 StGB Art. 63 StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

I. Der in D./AG wohnhafte A. B.-C. ist Inhaber der Einzel­firma E.-Treuhand mit Sitz in Zürich. Nachdem der Pflichtige im Kanton Zürich für das Steuerjahr 1995 keine Steuererklärung beigebracht hatte, schätzte ihn der Steu­erkommis­sär nach erfolgter Mah­nung vom 18. Januar 1996 am 12. August 1998 nach pflichtgemäs­sem Ermessen mit einem Reineinkommen von Fr. 100.‑ (Fr. 70'000.‑ Gesamt) und einem Rein­vermögen von Fr. 295'000.‑ (Fr. 590'000.‑ Gesamt) ein. Die Einschätzung erwuchs in Rechts­kraft. Der zuständige Steuerkommissär der Einschät­zungsabteilung 4 leitete am 21. Ja­nu­ar 1999 ein Nach‑ und Strafsteuerverfahren gegen A. B.-C. für das Steu­er­jahr 1995 ein.

II. Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 auferlegte das Kantonale Steueramt A. B.-C. für das erwähnte Steuerjahr eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. 36'953.10 und büsste ihn mit Fr. 8'317.80. Die gegen die Festsetzung der Nachsteuer erhobenen Rechtsmittel wies sowohl das Kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, mit Verfügung vom 29. Juli 1999 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Novem­ber 1999 ab. Hinsichtlich der Bussenauflage verlangte A. B.-C. beim Kan­tonalen Steueramt, Abteilung Spezialdienste, gerichtliche Beurteilung durch das Ver­wal­tungsgericht mit dem Antrag auf Freispruch infolge fehlenden Verschuldens.

Das Kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, überwies am 23. Dezember 1999 die Akten an das Verwaltungsgericht.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. a) Der Angeschuldigte und die Gemeinde können innert 30 Tagen seit der Zu­stel­lung des Strafbescheids beim Kantonalen Steueramt schriftlich Beurteilung durch das Ver­waltungsgericht verlangen (§ 252 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Das Gericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurtei­lung und trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergän­zung der Un­tersuchung (§ 254 StG). Leidet die Untersuchung der Steuerbehörden bzw. die Anklage an einem gravierenden Mangel, kann das Gericht ausnahmsweise seiner Untersu­chungs­pflicht durch Rückweisung an die Verwaltungsbehörde nachkommen (Experten­kom­mis­sion Steuerstrafrecht, Nachsteuer und Steuerstrafrecht, Muri-Bern 1994, S. 99; Rich­ner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, VB 243-259 N. 78, § 254 StG N. 3).

b) Bei der Steuerhinterziehungsbusse handelt es sich um eine echte kriminalrechtli­che Strafe. Auf das Verfahren gelangen dementsprechend die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), insbesondere Art. 6, zur An­wendung. Ebenfalls zu beachten sind die entsprechenden strafprozessualen Grundsätze der Bundesverfassung, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (bzw. Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874; vgl. auch Roman Sieber, in Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 55 StHG N. 23, 56 N. 35 mit weiteren Hinweisen; Rich­ner/Frei/Kaufmann, VB 234-264 N. 6). Zu diesen dem Angeschuldigten zustehenden Rech­ten gehört nicht nur das Recht, sich zur Beschuldigung, zum Beweis­ergebnis und zum Straf­antrag zu äussern (vgl. etwa die in § 250 Abs. 2 StG statuierte Gelegenheit zur Stel­lungnahme), sondern auch das Recht auf persönliche Einvernahme. Der Angeschul­digte muss die Gelegenheit haben, sich im Verlauf des gesamten Verfahrens mindestens einmal mündlich zu äussern (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 7 S. 331 ff.; Richner/Frei/Kaufmann, VB 243-259 N. 47), kann doch die mit der Angelegenheit befasste Behörde nur so einen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeschuldigten gewinnen, die inneren Tatumstände beurteilen (subjektiver Tatbestand, Verschulden, Beweggründe) und die unerlässlichen Ent­scheidgrundlagen für die Strafzumessung (Gesundheitszustand, Lebensumstände, Straf­empfindlichkeit, Charakter) erhalten (Roman Sieber, in Kommentar zum schweizeri­schen Steuerrecht I/2, Basel und Frankfurt am Main 2000, Art. 182 DBG N. 65; Martin Zweifel, Das rechtliche Gehör im Steuerhinterziehungs­verfahren, ASA 60 [1991/92], S. 473). Da be­reits die den Sachverhalt als erste zu untersuchende und zu beurteilende Be­hörde das Ver­schulden des Angeschuldigten zu ergründen und gegebenenfalls in ihrem Strafbescheid zu berücksichtigen hat, ist die Aussage der "mindestens einmaligen Anhö­rung" dahinge­hend zu präzisieren, dass eine persönliche Befragung bereits im Verfahren vor dem kanto­nalen Steueramt erfolgen muss (Richner/Frei/Kaufmann, § 248 N. 9 ff.; vgl. auch Roman Sieber, Art. 182 DBG N. 65). Insofern gilt die zum alten Steuergesetz ent­wickelte Recht­sprechung des Verwaltungsgerichts weiterhin (RB 1989 Nr. 41, 1990 Nr. 48, 1991 Nr. 29). Nach wie vor gilt auch, dass der amtlich vorzuladende Angeschul­digte im Verfahren vor dem kantonalen Steueramt auf das Recht zur persönlichen mündli­chen Einvernahme ver­zichten kann. Ein solcher Verzicht darf etwa bei unentschuldigtem Fernbleiben ange­nom­men werden. In einem derartigen Fall ist aufgrund der Akten zu ent­scheiden, sofern der An­geschuldigte in der Vorladung zur Einvernahme auf diese Folgen seines Verzichts auf­merksam gemacht wurde (RB 1990 Nr. 48).

2. a) Im vorliegenden Fall wurde dem Angeschuldigten vom Kantonalen Steueramt des Kantons Zürich, Abteilung Spezialdienste, mit Schreiben vom 3. Mai 1999 bis zum 15. Mai 1999 Frist angesetzt, um zu einem Verfügungsentwurf betreffend Nach‑ und Straf­steu­ern 1995 schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Bei Stillschweigen werde Ver­zicht auf Einwendungen angenommen und aufgrund der Akten bzw. gemäss Verfügungs­entwurf entschieden. Mit Schreiben vom 14. Mai 1999 bestritt der Angeschuldigte das Vorliegen ei­nes Verschuldens und damit den subjektiven Tatbestand. Solchenfalls kann es im Inter­es­se der Wahrheitsfindung nicht angehen, dass das Kantonale Steueramt von einer mündli­chen Anhörung und Einvernahme des Angeschuldigten Abstand nimmt. Ein solches Vor­ge­hen verletzt die den Steuerstrafbehörden obliegende Untersuchungs‑ und Anhö­rungs­pflicht. Aufgrund der rudimentären Untersuchung kann mit dem Strafbescheid (bzw. An­klage im Sinn von § 253 StG) weder die Schuldform klar begründet noch die Strafzu­mes­sung auch nur annähernd entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (Art. 48 Ziff. 2 und Art. 63 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937) vorgenommen werden. Weder ha­ben die näheren Umstände und Beweggründe, noch das Vorleben oder die übrigen per­sön­lichen Verhältnisse, wie Einkommen und Vermögen, Familienstand, Familienpflichten, Beruf und Erwerb usw. erforscht werden können. Es hat der Vorinstanz am besonders für die Beurteilung der Schuld und Strafzumessung bedeutsamen Eindruck von der Persön­lichkeit des Angeschuldigten gefehlt, die nur aufgrund der mündlichen Aussage des Be­schuldigten von der Strafbehörde gewonnen werden kann (RB 1991 Nr. 29). Daher hat das Kantonale Steueramt den Angeschuldigten ‑ unter der Androhung, dass bei Fernbleiben auf­grund der Akten entschieden werde ‑ anzuhalten, an einer mündlichen Einvernahme persönlich zu erscheinen. Anlässlich der mündlichen Befragung ist der Angeschuldigte über die ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu orientieren und er ist zu seiner Person und zur Sache zu befragen. Dabei sind sowohl die belastenden als auch die entlastenden Ele­men­te gleichermassen durch die Untersuchung abzuklären und im Hinblick auf eine allfäl­lige Strafzumessung sind auch die persönlichen Verhältnisse des Angeschuldigten zu be­leuchten.

b) Kommt die Steuerbehörde nach ergänzter Untersuchung zum Schluss, der Straf­bescheid sei aufzuheben, kann sie von sich aus das Strafverfahren einstellen. Andernfalls sind die ergänzten Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht zu überweisen (§ 253 StG).

3. ...

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Die Anklage wird im Sinn der Erwägungen einstweilen nicht zugelassen und die Ak­ten werden an das Kantonale Steueramt, Spezialdienste, zurückgewiesen.

2.    Über die Auflage seiner Kosten hat das kantonale Steueramt bei Einstellung des Ver­fahrens neu zu entscheiden. Ansonsten wird über diese Kosten das Verwaltungsgericht nach Wiedereinreichung der Akten befinden.

3. ...

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